Common use of Sicherungsrechte Clause in Contracts

Sicherungsrechte. 10.1. Der AN behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer- bzw. Montagevertrag vor. 10.2. Der AG tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Ab- tretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen des AN mit allen Nebenrechten zah- lungshalber an den AN ab, und zwar in Höhe des Wertes der Liefe- rung und Leistung des AN. Dies gilt entsprechend bei der Be- oder Verarbeitung, bei Verbindung oder Vermengung oder wenn die Waren oder die daraus hergestellten Sachen des AN wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten werden. 10.3. Soweit vom AN gefordert, hat der in Verzug geratene AG die Abtre- tung seinen Schuldnern anzuzeigen, dem AN die zur Geltendmachung der Rechte des AN gegen seine Schuldner xxxxxxxxxx- xxxx Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszu- händigen. 10.4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der AG weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Perso- nen ist der AG verhalten, das Eigentumsrecht des AN geltend zu machen und den AN unverzüglich zu verständigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sicherungsrechte. 10.129. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Ge- schäftsverbindung entstandenen Forderungen voll- ständig erfüllt hat. 30. Der AN behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer- bzw. Montagevertrag vorEigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwah- ren. 10.231. Der AG Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 4, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände im übli- chen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbin- den, zu vermischen oder weiterzuveräußern. 32. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 4, tritt bereits jetzt ohne dass es noch einer besonderen Ab- tretungserklärung bedarf – besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Vorbe- haltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen des AN mit allen Nebenrechten zah- lungshalber an den AN Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Liefe- rung und Leistung des ANLieferung. Dies gilt entsprechend bei der Be- oder und Verarbeitung, bei Verbindung oder Vermengung oder wenn die Waren und Vermischung. 33. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten herge- stellten Sachen des AN wesentliche Bestandteile des Grundstückes Grundstücks eines Dritten werdenDritten, so tritt der Abnehmer, der Unternehmer i. S. d. Nr. 4 ist, schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtret- baren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung. 10.334. Soweit vom AN Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene AG Abnehmer, der Unterneh- mer i. S. d. Nr. 4 ist, seinen Schuldnern die Abtre- tung seinen Schuldnern anzuzeigen, anzuzeigen und dem AN Lieferanten die zur für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte des AN gegen seine Schuldner xxxxxxxxxx- xxxx erfor- derlichen Auskünfte zu geben und geben, sowie die dazu notwendigen not- wendigen Unterlagen auszu- händigenauszuhändigen. 10.435. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10 % über- steigt. 36. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Lieferge- genstände darf der AG Abnehmer weder verpfänden, verpfänden – noch sicherungshalber sicherheitshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Perso- nen ist der AG verhaltenEtwaige Pfän- dungen, das Eigentumsrecht des AN geltend zu machen und den AN die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich zu verständigenmitzuteilen.

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Samples: Lieferverträge

Sicherungsrechte. 10.16.1. Der AN behält sich Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt allen diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefer- bzw. Montagevertrag Kunden vor. 10.26.2. Der AG Kunde hat die von der SACAC Deutschland GmbH gelieferten Waren bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für diesen zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Waren im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. 6.3. Die Be- oder Verarbeitung von der SACAC Deutschland GmbH gelieferter, aber noch nicht im Eigentum des Kunden stehender Waren erfolgt stets im Auftrag der SACAC Deutschland GmbH, ohne dass für sie Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge ist die SACAC Deutschland GmbH bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Kunde hierbei als deren Beauftragter handelt. Die SACAC Deutschland GmbH erwirbt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Ware zum Wert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. 6.4. Auch bei der Verbindung oder Vermischung steht der SACAC Deutschland GmbH das Eigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 948 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Kunde schon jetzt an die SACAC Deutschland GmbH die ihm zustehenden Eigentumsrechte. 6.5. Der Kunde tritt bereits jetzt - ohne dass es noch einer besonderen Ab- tretungserklärung Abtretungserklärung bedarf - die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller Forderungen des AN der SACAC Deutschland GmbH mit allen Nebenrechten zah- lungshalber an den AN diesen ab, und zwar in Höhe des Wertes der Liefe- rung und Leistung des ANseiner Leistungen. Dies gilt entsprechend bei der Be- oder Verarbeitung, bei Verbindung oder Vermengung oder wenn die Vermischung. 6.6. Werden Waren oder die daraus hergestellten Sachen des AN wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten werdenDritten, so tritt der Kunde schon jetzt dafür seine erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an die SACAC Deutschland GmbH ab, und zwar in Höhe des Wertes seiner verbauten Leistungen. 10.36.7. Soweit vom AN von der SACAC Deutschland GmbH gefordert, hat der in Verzug geratene AG Kunde die Abtre- tung Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, dem AN der SACAC Deutschland GmbH die zur Geltendmachung der ihrer Rechte des AN gegen seine Schuldner xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Auskünfte zu geben erteilen und die dazu notwendigen Unterlagen auszu- händigenauszuhändigen. 10.46.8. Die SACAC Deutschland GmbH ist auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung bzw. Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der SACAC Deutschland GmbH gegebenen Sicherungen die Höhe ihrer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt. 6.9. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Leistungen darf der AG Kunde weder verpfänden, verpfänden noch sicherungshalber sicherheitshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Perso- nen ist der AG verhaltenEtwaige Pfändungen, das Eigentumsrecht des AN geltend zu machen und den AN die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich zu verständigenmitzuteilen. 6.10. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch, soweit die SACAC Deutschland GmbH als Werksunternehmer auftritt.

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Samples: Allgemeine Lieferungsbedingungen

Sicherungsrechte. 10.1. Der AN behält sich 8.1 Die Vollzugsanstalt erwirbt das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer- hergestellten beweglichen Sachen. Die von der Vollzugsanstalt hergestellten Sachen verbleiben, soweit sie im Eigentum der Justizverwaltung stehen, auch nach Lieferung bzw. Montagevertrag vor. 10.2Übergabe an den Auftragge- ber bis zur vollständigen Bezahlung des für den Monat der Auslieferung erstellten Rechnungsbetrages im Eigentum der Justizverwaltung. Der AG Auftraggeber ist zur Wei- terveräußerung dieser im Eigentum der Justizverwaltung stehenden Sachen im Rah- men eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt; der Auftraggeber tritt bereits be- reits jetzt – ohne dass es noch alle Entgeltforderungen, die bei einer besonderen Ab- tretungserklärung bedarf – die ihm aus der solchen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen des AN mit allen Nebenrechten zah- lungshalber an den AN abDritte entstehen, und zwar in Höhe des Wertes Xxxxx der Liefe- rung und Leistung des AN. Dies gilt entsprechend bei der Be- oder Verarbeitung, bei Verbindung oder Vermengung oder wenn veräußerten Sachen zur Sicherung an die Waren oder die daraus hergestellten Sachen des AN wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten werdenJustizverwaltung ab. 10.38.2 Der Auftraggeber hat zur Sicherung der aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Forderungen der Vollzugsanstalt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderruf- liche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen öffentlichen Sparkasse oder eines anderen in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, das einer ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört, beizubringen. Soweit vom AN gefordert(Gegebenenfalls: Vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde an die Vollzugsanstalt wird mit der Erbringung der Leistungen (vgl. Nr. 2) nicht begonnen.) (Gegebenenfalls sind andere Sicherheitsleistungen zu vereinbaren, hat vgl. VV Nr. 5 zu Art. 34 BayHO.) (Hinweis: Durch die Vereinbarung von Sicherungsrechten nach den Nrn. 8.1 und 8.2 darf eine Übersicherung zulasten des Auftraggebers nicht erfolgen. Die Sicherungs- rechte sind nach Umfang und Bedeutung des Auftrags zu vereinbaren. Die Stellung einer Bürgschaft nach Nr. 8.2 ist alternativ zu der in Verzug geratene AG Nr. 8.1 genannten dinglichen Si- cherungsmöglichkeit vorzusehen. In der Abwicklung und vom Sich erungswert her ist die Abtre- tung seinen Schuldnern anzuzeigen, dem AN Bürgschaftsregelung in Nr. 8.2 die zur Geltendmachung der Rechte des AN gegen seine Schuldner xxxxxxxxxx- xxxx Auskünfte zu geben und für die dazu notwendigen Unterlagen auszu- händigenVollzugsanstalt günstigere Sicherungs- möglichkeit). 10.4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der AG weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Perso- nen ist der AG verhalten, das Eigentumsrecht des AN geltend zu machen und den AN unverzüglich zu verständigen.

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Samples: Werkvertrag/Kaufvertrag

Sicherungsrechte. 10.1. Der 10.1.Der AN behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer- bzw. Montagevertrag vor. 10.2. Der 10.2.Der AG tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Ab- tretungserklärung Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen des AN mit allen Nebenrechten zah- lungshalber zahlungshalber an den AN ab, und zwar in Höhe des Wertes der Liefe- rung Lieferung und Leistung des AN. Dies gilt entsprechend bei der Be- oder Verarbeitung, bei Verbindung oder Vermengung oder wenn die Waren oder die daraus hergestellten Sachen des AN wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten werden. 10.3. Soweit 10.3.Soweit vom AN gefordert, hat der in Verzug geratene AG die Abtre- tung Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, dem AN die zur Geltendmachung der Rechte des AN gegen seine Schuldner xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszu- händigen. 10.4auszuhändigen. Die 10.4.Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der AG weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Perso- nen Personen ist der AG verhalten, das Eigentumsrecht des AN geltend zu machen und den AN unverzüglich zu verständigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)