Common use of Sicherungsrechte Clause in Contracts

Sicherungsrechte. (1) Der gelieferte Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr weiterverkaufen oder –verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Baustoffes durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Baustoffes ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Baustoffes mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung der in Satz 1 dieses Absatzes aufgeführten Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Baustoffes zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sich, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Baustoffes oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

Appears in 1 contract

Samples: www.ahe-holding.de

Sicherungsrechte. (1) . Der gelieferte Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder –verarbeiten-verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem wirksam an einen Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Baustoffes durch ihn den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der übrigen Stoffe der neuen Sache, ohne den von uns gelieferten Baustoff, zum Gesamtwert der neuen Sache zum Wert unseres Baustoffes ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Baustoffes mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung der in Satz 1 dieses Absatzes aufgeführten Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Baustoffes zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sich, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall Im Falle des Weiterverkaufs unseres Baustoffes oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

Appears in 1 contract

Samples: www.dyckerhoff.com

Sicherungsrechte. (1) . Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden ver- pfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr weiterverkaufen Geschäftsverkehr weiterver- kaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Baustoffes Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Baustoffes Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Erwirbt Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Baustoffes Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder MiteigentumMiteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 dieses Absatzes aufgeführten Forderungen schon jetzt sein dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Baustoffes Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sichSachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Baustoffes Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

Appears in 1 contract

Samples: betonwerk-neuner.de

Sicherungsrechte. (1) Der gelieferte Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch Jedoch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder –verarbeitenweiterverarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem wirksam an einen Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Baustoffes durch ihn den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der übrigen Stoffe der neuen Sache, ohne den von uns gelieferten Baustoff, zum Gesamtwert der neuen Sache zum Wert unseres Baustoffes ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung Verbindung oder Vermischung unseres Baustoffes mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung der in im Satz 1 dieses Absatzes aufgeführten Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Baustoffes zum Wert der anderen SachenSache. Er verpflichtet sich, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall Im Falle des Weiterverkaufs unseres Baustoffes oder der aus ihm ihr hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

Appears in 1 contract

Samples: www.mbu-beton.de

Sicherungsrechte. (1) . Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignensicherungsüber- eignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Baustoffes Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Baustoffes Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Erwirbt Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Baustoffes Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder MiteigentumMiteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 dieses Absatzes aufgeführten Forderungen schon jetzt sein dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Baustoffes Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sichSachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahrenverwah- ren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Baustoffes Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

Appears in 1 contract

Samples: www.rohrdorfer.eu

Sicherungsrechte. (1) . Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Baustoffes Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Baustoffes Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Erwirbt Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Baustoffes Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder MiteigentumMiteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 dieses Absatzes aufgeführten Forderungen schon jetzt sein dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Baustoffes Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sichSachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Baustoffes Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

Appears in 1 contract

Samples: hochrein-beton.de

Sicherungsrechte. (1) Der gelieferte Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder –verarbeiten-verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner Vertragspart- ner bereits im Voraus voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Baustoffes durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag Auf- trag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Baustoffes ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Baustoffes mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung der in Satz 1 dieses Absatzes aufgeführten Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Baustoffes zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sich, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Baustoffes oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

Appears in 1 contract

Samples: www.mtb-transportbeton.de