Common use of Sicherungsrechte Clause in Contracts

Sicherungsrechte. 29. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Ge- schäftsverbindung entstandenen Forderungen voll- ständig erfüllt hat. 30. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwah- ren. 31. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 4, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände im übli- chen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbin- den, zu vermischen oder weiterzuveräußern. 32. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 4, tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung. 33. Werden Liefergegenstände oder die daraus herge- stellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer, der Unternehmer i. S. d. Nr. 4 ist, schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtret- baren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung. 34. Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer, der Unterneh- mer i. S. d. Nr. 4 ist, seinen Schuldnern die Abtre- tung anzuzeigen und dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erfor- derlichen Auskünfte zu geben, sowie die dazu not- wendigen Unterlagen auszuhändigen. 35. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10 % über- steigt. 36. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferge- genstände darf der Abnehmer weder verpfänden – noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfän- dungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Lieferverträge

Sicherungsrechte. 2910.1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Der AN behält sich das Eigentum des Lieferanten, an den Liefergegenständen bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Eingang aller Zahlungen aus der Ge- schäftsverbindung entstandenen Forderungen voll- ständig erfüllt hatdem Liefer- bzw. Montagevertrag vor. 3010.2. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwah- ren. 31. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 4, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände im übli- chen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbin- den, zu vermischen oder weiterzuveräußern. 32. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 4, AG tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung dass es noch einer besonderen Ab- tretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen des AN mit allen Nebenrechten zah- lungshalber an den Lieferanten AN ab, und zwar in Höhe des Wertes der LieferungLiefe- rung und Leistung des AN. Dies gilt entsprechend bei der Be- und oder Verarbeitung, bei Verbindung und Vermischung. 33. Werden Liefergegenstände oder Vermengung oder wenn die Waren oder die daraus herge- stellten hergestellten Sachen des AN wesentliche Bestandteile des Grundstücks Grundstückes eines Dritten, so tritt der Abnehmer, der Unternehmer i. S. d. Nr. 4 ist, schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtret- baren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die SaldoforderungDritten werden. 3410.3. Soweit vom Lieferanten ausdrücklich AN gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer, der Unterneh- mer i. S. d. Nr. 4 ist, seinen Schuldnern AG die Abtre- tung anzuzeigen und seinen Schuldnern anzuzeigen, dem Lieferanten AN die für die zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte erfor- derlichen des AN gegen seine Schuldner xxxxxxxxxx- xxxx Auskünfte zu geben, sowie geben und die dazu not- wendigen notwendigen Unterlagen auszuhändigenauszu- händigen. 35. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10 % über- steigt. 3610.4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferge- genstände Waren darf der Abnehmer AG weder verpfänden – verpfänden, noch sicherheitshalber sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfän- dungenBei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Perso- nen ist der AG verhalten, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind das Eigentumsrecht des AN geltend zu machen und den AN unverzüglich mitzuteilenzu verständigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sicherungsrechte. 29. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange 10.1.Der AN behält sich das Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Ge- schäftsverbindung entstandenen Forderungen voll- ständig erfüllt hat. 30. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände an den Liefergegenständen bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwah- ren. 31Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer- bzw. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. NrMontagevertrag vor. 4, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände im übli- chen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbin- den, zu vermischen oder weiterzuveräußern. 32. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 4, 10.2.Der AG tritt bereits jetzt ohne besondere dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen des AN mit allen Nebenrechten zahlungshalber an den Lieferanten AN ab, und zwar in Höhe des Wertes der LieferungLieferung und Leistung des AN. Dies gilt entsprechend bei der Be- und oder Verarbeitung, bei Verbindung und Vermischung. 33. Werden Liefergegenstände oder Vermengung oder wenn die Waren oder die daraus herge- stellten hergestellten Sachen des AN wesentliche Bestandteile des Grundstücks Grundstückes eines Dritten, so tritt der Abnehmer, der Unternehmer i. S. d. NrDritten werden. 4 ist, schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtret- baren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung. 34. Soweit 10.3.Soweit vom Lieferanten ausdrücklich AN gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer, der Unterneh- mer i. S. d. Nr. 4 ist, AG die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, dem AN die Abtre- tung anzuzeigen und dem Lieferanten die für die zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte erfor- derlichen des AN gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie geben und die dazu not- wendigen notwendigen Unterlagen auszuhändigen. 35. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10 % über- steigt. 36. Die 10.4.Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferge- genstände Waren darf der Abnehmer AG weder verpfänden – verpfänden, noch sicherheitshalber sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfän- dungenBei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der AG verhalten, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind das Eigentumsrecht des AN geltend zu machen und den AN unverzüglich mitzuteilenzu verständigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)