Sitz. (1) Der ESM hat seinen Sitz und seine Hauptverwaltung in Luxemburg.
Sitz. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Güglingen.
Sitz. Die Pensionskasse hat ihren Sitz in Zürich. Begriffe
Sitz. Der Sitz der Stiftung ist in der Freien und Hansestadt Hamburg.
Sitz. 1 Die HE-Arc-Rekurskommission hat ihren Sitz am Sitz der HE-Arc.
Sitz. 1) Die Organisation hat ihren Sitz in Genf.
Sitz. 1 Der Sitz des Verbandes befindet sich an der Adresse der Geschäftsstelle (GS) von swiss unihockey. *
Sitz. Der Sitz der Kommission für Jugend und Freizeit ist zur Zeit in der Ge- meinde Berikon. Die Sitzgemeinde regelt die Anstellung der Stelleninha- ber und Stelleninhaberinnen und übernimmt die finanzielle Administration sowie auch die finanzielle Administration der Kommission für Jugend und Freizeit. Art. 3
Sitz. Der Sitz der Kommission für Jugend und Freizeit befindet sich bei der rechnungsführenden Gemeinde. Die Sitzgemeinde regelt die Anstellung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Sie übernimmt die finanziel- le Administration der Jugendarbeit und der Kommission für Jugend und Freizeit.
Sitz. Der Sitz des Vereins ist Hamburg-Mitte. Der Verein betreibt die Krankenversicherung jeder Art einschließ- lich der Pflegepflichtversicherung für die Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und im Nebenbetrieb auch für Nichtmitglieder gegen feste Prämie bis zu einem Zehntel der gesamten Beitragseinnahme sowie die Mit- und Rückversiche- rung gleicher Art. Der Verein kann Zweigniederlassungen errichten, andere Bestände übernehmen, die Geschäfte anderer Krankenversi- cherungsunternehmen fortführen und sich an anderen Wirt- schaftsunternehmen beteiligen sowie Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträge vermitteln. Geschäftsgebiet ist das In- und Ausland. Klagen gegen den Verein können bei dem Gericht am Sitz des Vereins oder bei dem Gericht des Ortes anhängig gemacht werden, in dessen Bezirk das Vereinsmitglied zur Zeit der Klage- erhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für alle gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Ansprüche des Vereins gegenüber seinen jeweiligen und ausgeschiedenen Mitgliedern ist das Gericht am Sitz des Vereins zuständig, wenn das Mitglied keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wenn es nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhn- lichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland ver- legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in dem gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigeblatt.