Common use of SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis Clause in Contracts

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem Zonenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem Zonenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.bs-netz.de, www.stadtwerke-springe.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellZo- nenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen ent- nommenen Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellZonen- preismodell. Für SLP-Marktlokationen Entnahmestellen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen MarktlokationenEnt- nahmestellen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung Netznut- zung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose Jahresverbrauchs- prognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichenab- weichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation Entnahmestelle eine Jahresendrechnung Jahres- endrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten abrechnungs- relevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt Zeit- punkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende RegelungenRe- gelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber Die jahresbezogenen Entgelte (Leistungspreis, Entgelte für Abrechnung, Messstellenbetrieb und Messung) werden entsprechend dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums tatsächlichen Belieferungszeitraum jeweils zeitanteilig (§ 5ta- gesscharf) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hatberechnet.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas, Netznutzungsvertrag Gas Zwischen

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen Entnahmestellen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen MarktlokationenEntnahmestellen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation SLP- Entnahmestelle eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.evi-energy.de, evi-energy.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 54) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 54) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung Netznut- zung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen je- weiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang Um- fang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung Jah- resendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten ab- rechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen Zahlun- gen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 54) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnungszeit- raums 54) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 54) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.stadtwerke-hattingen.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen Jahres- abrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.stwkiss.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem Zonenpreismodellnach dem Stufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. berücksichtigen.‌ Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. wird.‌ Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend gelten folgende Regelungen: Für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel Ablesedaten zugrunde. Sofern Der nach dieser Hochrechnung ermittelte Arbeitspreis wird für die RLM-Mengen abgerechnet, die der bisherige Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) geliefert hat. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation zum Zeitpunkt am Ende des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden istAbrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation Bestimmung des Arbeitspreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der so ermittelte Arbeitspreis wird für die Mengen abgerechnet, die der neue Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) geliefert hat.‌ Die Vorgabe zur tagesscharfen Abrechnung aus § 9 Ziffer 9LRV gilt auch für den Grundpreis, der als Monatspreis ausgewiesen ist. Für die Abrechnung des Grundpreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten Ablesedaten zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden Grundpreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur zugrunde.] Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges Lieferende im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises im Fall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation gilt § 9 Ziffer 7 LRV. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) die vertraglichen Entgelte, der Umsatzsteuersatz oder andere erlösabhängigen Abgabensätze, werden die neuen Entgelte ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewandt. Der maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig (tagesscharf) berechnet. Bei SLP-Marktlokationen erfolgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers als erbracht. § 8 Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 9 Ziffer 16 und Ziffer 13 LRV)‌ Der Netzbetreiber kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt. § 9 Umsatzsteuer, Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (zu § 9 Ziffer 16, § 8 Ziffer 10 LRV)‌‌‌‌‌‌‌‌

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Samples: www.stadtwerke-walldorf.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen Entnahmestellen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung Netznut- zung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationenjewei- ligen Entnahmestellen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen Entnah- men erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation Entnahmestelle eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen Zah- lungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation Entnahmestelle zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation Entnahmestelle zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.stadtwerke-sw.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 56) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 56) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte Ende des Abrechnungszeitraumes wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 56) stattfindet, geltend gilt folgende RegelungenRegelung: Für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Verbrauch zugrunde. Sofern Die dadurch ermittelten Arbeitspreise werden für die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt Mengen abgerechnet, die der bisherige Transportkunde innerhalb des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrundelaufenden Abrechnungszeitraums (§ 6) geliefert hat. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 56) beliefert, legt berücksichtigt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 56) zugrundebereits abgerechneten Mengen und Entgelte. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine SLP-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 6) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten Ablesedaten zugrunde. Der nach dieser Hochrechnung ermittelte Arbeitspreis wird für die höchste Leistung zugrundeMengen abgerechnet, die während der Belieferung bisherige Transportkunde innerhalb des Transportkunden im Abrechnungszeitraum Abrechnungszeitraums (Belieferungszeitraum§ 6) aufgetreten istgeliefert hat. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums 56) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden Arbeitspreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum (§ 56) nur zugrunde. Der so ermittelte Arbeitspreis wird für die Mengen abgerechnet, die der neue Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 6) geliefert hat. Für die Abrechnung des Grundpreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber einen Leistungspreis auf Basis hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der höchsten Leistung letzten Ablesedaten zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungs- zeitraums (§ 6) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Bestimmung des Grundpreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Belieferungszeitraum abgerechnet hatAbrechnungszeitraum (§ 6) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises im Fall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung eines Ausspeisepunktes gilt § 9 Ziffer 7 LRV. Die vorstehende Regelung gilt analog für den Arbeitspreis und den Grundpreis. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 6) die vertraglichen Entgelte, der Umsatzsteuersatz oder andere erlösabhängigen Abgabensätze, werden die neuen Entgelte ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewandt. Der maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig (tagesscharf) unter Berücksichtigung der entsprechenden Messdaten bzw. des Standardlastprofilverfahrens durch den Netzbetreiber berechnet. Bei SLP-Marktlokationen erfolgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der Anschlussnutzer, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Daten innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ablauf des Soll-Ablese- Termins übermittelt (derzeitige Frist nach DVGW-Arbeitsblatt G 685-4 (A), dort Ziffer 2.5 in Verbindung mit den Vorgaben der GeLi Gas). Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Verwendung dieser Daten verpflichtet. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer und die Vertragskontonummer anzugeben. Gleiches gilt für Reklamationen. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Bei elektronischer Rechnungslegung hat der Lieferant im Verwendungszweck jeweils anzugeben, auf welche REMADV- Nachricht(en) (mit Avis-Nummer) sich die Zahlung bezieht. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers als erbracht. § 9 Ziffer 13 LRV ist dahin zu verstehen, dass einerseits der Netzbetreiber Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nach Zugang der falschen Rechnung nur innerhalb des vorausgegangenen Abrechnungszeitraums verlangen kann, dass andererseits Einwendungen des Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen sind, wenn er sie nach Rechnungszugang nicht innerhalb des vorausgegangenen Ablesezeitraums beim Netzbetreiber erhebt. Es sei denn, die Auswirkungen des Fehlers kann über den vorausgegangenen Ablesezeitraum hinaus einwandfrei festgestellt werden.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 54) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 54) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen Entnahmestellen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen MarktlokationenEntnahmestellen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation Entnahmestelle eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 54) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation Entnahmestelle zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation Entnahmestelle zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 54) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 54) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung Netznut- zung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen je- weiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang Um- fang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung Jah- resendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten ab- rechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen Zahlun- gen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend gelten folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnungszeit- raums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.osthessennetz.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 54) entnommene Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem Zonenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 54) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem Zonenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen Entnahmestellen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen MarktlokationenEntnahmestellen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation Entnahmestelle eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 54) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern , die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt während der Belieferung des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden Transportkundens im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 54) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 54) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 54) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.stadtwerke-gronau.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend gelten folgende Regelungen: Für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel Ablesedaten zugrunde. Sofern Der nach dieser Hochrechnung ermittelte Arbeitspreis wird für die RLM-Mengen abgerechnet, die der bisherige Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) geliefert hat. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation zum Zeitpunkt am Ende des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden istAbrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation Bestimmung des Arbeitspreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der so ermittelte Arbeitspreis wird für die Mengen abgerechnet, die der neue Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) geliefert hat. Die Vorgabe zur tagesscharfen Abrechnung aus § 9 Ziffer 9 LRV gilt auch für den Grundpreis, der als Jahrespreis ausgewiesen ist. Für die Abrechnung des Grundpreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten Ablesedaten zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises die höchste Leistung Grundpreises den abgelesenen Jahresverbrauch im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges Lieferende im Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten istFall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation gilt § 9 Ziffer 7 LRV. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefertdie vertraglichen Entgelte, legt der Umsatzsteuersatz oder andere erlösabhängigen Abgabensätze, werden die neuen Entgelte ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewandt. Der maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig (tagesscharf) berechnet. Bei SLP- Marktlokationen erfolgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber für diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der Anschlussnutzer, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Abrechnung Daten innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ablauf des Leistungspreises Soll-Ablese-Termins übermittelt (derzeitige Frist nach DVGW-Arbeitsblatt G 685 -4 (A), dort Ziffer 2.5. in Verbindung mit den Vorgaben der GeLi Gas.) Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Verwendung dieser Daten verpflichtet. Zur Identifikation der Rechnung, auf die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrundeder Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers als erbracht. Der Netzbetreiber stellt dem neuen kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnunggegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hatwenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt.

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Samples: www.stadtwerke-landshut.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 54) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 54) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 54) stattfindet, geltend gelten folgende Regelungen: Für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel Ablesedaten zugrunde. Sofern Der nach dieser Hochrechnung ermittelte Arbeitspreis wird für die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt Mengen abgerechnet, die der bisherige Transportkunde innerhalb des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrundeAbrechnungszeitraums (§ 4) geliefert hat. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 54) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden Arbeitspreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum (§ 54) nur einen Leistungspreis auf Basis zugrunde. Der so ermittelte Arbeitspreis wird für die Mengen abgerechnet, die der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet neue Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 4) geliefert hat.

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Samples: www.stadtwerke-hattingen.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 56) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 56) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte Ende des Abrechnungszeitraumes wird vom Netzbetreiber für jede SLP-SLP- Marktlokation eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 56) stattfindet, gilt folgende Regelung: Für die Bestimmung des Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Verbrauch zugrunde. Die dadurch ermittelten Arbeitspreise werden für die Mengen abgerechnet, die der bisherige Transportkunde innerhalb des laufenden Abrechnungszeitraums (§ 6) geliefert hat. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 6) beliefert, berücksichtigt der Netzbetreiber die im Abrechnungszeitraum (§ 6) bereits abgerechneten Mengen und Entgelte. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine SLP-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 6) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel Ablesedaten zugrunde. Sofern Der nach dieser Hochrechnung ermittelte Arbeitspreis wird für die RLM-Mengen abgerechnet, die der bisherige Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 6) geliefert hat. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation zum Zeitpunkt am Ende des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden istAbrechnungszeitraums (§ 6) beliefert, legt der Netzbetreiber für die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation Bestimmung des Arbeitspreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum (§ 6) zugrunde. Der so ermittelte Arbeitspreis wird für die Mengen abgerechnet, die der neue Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 6) geliefert hat. Für die Abrechnung des Grundpreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten Ablesedaten zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 56) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises die höchste Leistung Grundpreises den abgelesenen Jahresverbrauch im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 56) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten istFall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung eines Ausspeisepunktes gilt § 9 Ziffer 7 LRV. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende Die vorstehende Regelung gilt analog für den Arbeitspreis und den Grundpreis. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 56) beliefertdie vertraglichen Entgelte, legt der Umsatzsteuersatz oder andere erlösabhängigen Abgabensätze, werden die neuen Entgelte ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewandt. Der maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig (tagesscharf) unter Berücksichtigung der entsprechenden Messdaten bzw. des Standardlastprofilverfahrens durch den Netzbetreiber berechnet. Bei SLP-Marktlokationen erfolgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der Anschlussnutzer, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Daten innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ablauf des Soll-Ablese- Termins übermittelt (derzeitige Frist nach DVGW-Arbeitsblatt G 685-4 (A), dort Ziffer 2.5 in Verbindung mit den Vorgaben der GeLi Gas). Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Verwendung dieser Daten verpflichtet. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung. Zur Identifikation der Rechnung, auf die der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer und die Vertragskontonummer anzugeben. Gleiches gilt für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung Reklamationen. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Bei elektronischer Rechnungslegung hat der Lieferant im gesamten Abrechnungszeitraum Verwendungszweck jeweils anzugeben, auf welche REMADV- Nachricht(en) (mit Avis-Nummer) sich die Zahlung bezieht. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers als erbracht. § 5) zugrunde9 Ziffer 13 LRV ist dahin zu verstehen, dass einerseits der Netzbetreiber Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nach Zugang der falschen Rechnung nur innerhalb des vorausgegangenen Abrechnungszeitraums verlangen kann, dass andererseits Einwendungen des Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen sind, wenn er sie nach Rechnungszugang nicht innerhalb des vorausgegangenen Ablesezeitraums beim Netzbetreiber erhebt. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in RechnungEs sei denn, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hatAuswirkungen des Fehlers kann über den vorausgegangenen Ablesezeitraum hinaus einwandfrei festgestellt werden.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen Entnahmestellen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung Netznut- zung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationenjewei- ligen Entnahmestellen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen Entnah- men erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation Entnahmestelle eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen Zah- lungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber Die jahresbezogenen Entgelte (Leistungspreis, Entgelte für Abrechnung, Messstellenbetrieb und Messung) werden entsprechend dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums tatsächlichen Belieferungszeitraum jeweils zeitanteilig (§ 5ta- gesscharf) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hatberechnet.

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Samples: www.sww.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreis- bzw. Staffelpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreis- bzw. Staffelpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung Netznut- zung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen jewei- ligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen Entnah- men erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung Jah- resendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten ab- rechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen Zahlun- gen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnungszeit- raums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste höchs- te Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.stadtwerke-lippe-weser-service.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 54) entnommene Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem Zonenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 54) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem Zonenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen Entnahmestellen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen MarktlokationenEntnahmestellen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation Entnahmestelle eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 54) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber Die jahresbezogenen Entgelte (Leistungspreis, Entgelte für Abrechnung, Messstellenbetrieb und Messung) werden entsprechend dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums tatsächlichen Belieferungszeitraum jeweils zeitanteilig (§ 5tagesscharf) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrundeberechnet. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden Transportkundens im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 54) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 54) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 54) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.stadtwerke-zeven.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 53) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 53) nach der er entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose Jah- resverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung Jah- resendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten ab- rechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen Zahlun- gen abgerechnet wird. Muster Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation die Netznutzung zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 53) stattfindeteinem anderen Transportkunden zugeordnet wird, geltend gelten folgende Regelungen: Für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel Ab- lesedaten zugrunde. Sofern Der nach dieser Hochrechnung ermittelte Arbeitspreis wird für die RLM-Mengen abgerechnet, die dem bisherigen Transportkunden innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 3) zuzuordnen sind. Gegenüber dem neuen Transportkunden, dem die Marktlokation zum Zeitpunkt am Ende des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden Abrechnungszeit- raums (§ 3) zuzuordnen ist, legt der Netzbetreiber für die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation Bestimmung des Arbeitspreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum (§ 3) zugrunde. Der so ermittelte Ar- beitspreis wird für die Mengen abgerechnet, die dem neuen Transportkunden innerhalb des Ab- rechnungszeitraums (§ 3) zuzuordnen sind. Die Vorgabe zur tagesscharfen Abrechnung aus § 9 Ziffer 9 NNV gilt auch für den Grundpreis, der als Jahrespreis ausgewiesen ist. Für die Abrechnung des Grundpreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netz- betreiber einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten Ableseda- ten zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der dem die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnungszeit- raums 53) beliefertzugeordnet ist, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises die höchste Leistung Grundpreises den ab- gelesenen Jahresverbrauch im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 53) zugrunde. Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Zuordnungs- wechsel in der Netznutzung, sondern um einen unterjährigen Beginn der Netznutzung bzw. ein unterjähriges Ende der Netznutzung im Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten istFall eines unterjährigen Wechsels des Anschluss- nutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation gilt § 9 Zif- fer 7 NNV. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 53) beliefertdie vertraglichen Entgelte, legt der Umsatz- steuersatz oder andere erlösabhängige Abgabensätze, werden die neuen Entgelte ab dem Zeit- punkt der Entgeltänderung angewandt. Der maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig (tagesscharf) berechnet. Bei SLP-Marktlokationen erfolgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbe- treiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgren- zung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der Transportkunde, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Daten innerhalb der Frist des jeweils gültigen DVGW - Regelwerkes übermittelt (derzeitige Frist nach DVGW-Arbeitsblatt G 685 -4 (A), dort Ziffer 2.5. in Verbindung mit den Vorgaben der GeLi Gas: 28 Tage nach dem vom Netzbetreiber bestimmten Ablesedatum). Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber für nicht zur Verwendung dieser Daten verpflichtet. Muster Zur Identifikation der Rechnung, auf die Abrechnung der Transportkunde seine Zahlung leistet, hat er als Ver- wendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu be- zahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrundeNetzbetreibers als erbracht. Der Netzbetreiber stellt dem neuen kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnunggegen die Rich- tigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hatwenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungs- zugang erhebt.

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Samples: Netznutzungsvertrag Gas Kov Xiii Zwischen

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend gelten folgende Regelungen: Für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel Ablesedaten zugrunde. Sofern Der nach dieser Hochrechnung ermittelte Arbeitspreis wird für die RLM-Mengen abgerechnet, die der bisherige Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) geliefert hat. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation zum Zeitpunkt am Ende des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden istAbrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation Bestimmung des Arbeitspreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der so ermittelte Arbeitspreis wird für die Mengen abgerechnet, die der neue Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) geliefert hat. Die Vorgabe zur tagesscharfen Abrechnung aus § 9 Ziffer 9 LRV gilt auch für den Grundpreis, der als Monatspreis ausgewiesen ist. Für die Abrechnung des Grundpreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten Ablesedaten zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises die höchste Leistung Grundpreises den abgelesenen Jahresverbrauch im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges Lieferende im Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten istFall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation gilt § 9 Ziffer 7 LRV. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefertdie vertraglichen Entgelte, legt der Umsatzsteuersatz oder andere erlösabhängigen Abgabensätze, werden die neuen Entgelte ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewandt. Der maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig (tagesscharf) berechnet. Bei SLP-Marktlokationen erfolgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber für diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der Anschlussnutzer, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Abrechnung Daten innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ablauf des Leistungspreises Soll-Ablese-Termins übermittelt (derzeitige Frist nach DVGW- Arbeitsblatt G 685 -4 (A), dort Ziffer 2.5. in Verbindung mit den Vorgaben der GeLi Gas.) Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Verwendung dieser Daten verpflichtet. Zur Identifikation der Rechnung, auf die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrundeder Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers als erbracht. Der Netzbetreiber stellt dem neuen kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnunggegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hatwenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt.

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Samples: www.stadtwerke-sw.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen Entnahmestellen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung Netznut- zung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationenjewei- ligen Entnahmestellen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen Entnah- men erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation Entnahmestelle eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen Zah- lungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation Entnahmestelle zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation Entnahmestelle zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden Transportkun- dens im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 54) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 54) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 An- lage 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem Zonenpreismodell). Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung Netznut- zung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen jewei- ligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen Entnah- men erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung Jah- resendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten ab- rechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen Zahlun- gen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 54) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnungszeit- raums 54) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste höchs- te Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 54) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.stadtwerke-coesfeld.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodel. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.stw-frankenthal.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 54) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 54) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen Entnahmestellen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung Netznut- zung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationenjewei- ligen Entnahmestellen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen Entnah- men erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation Entnahmestelle eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen Zah- lungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 54) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern , die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt während der Belieferung des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden Transportkun- dens im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums 54) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 54) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 54) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.sw-ettlingen.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem Zonenpreismodell). Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen SLP- Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 54) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen SLP- Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 54) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-SLP- Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-SLP- Marktlokation eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-RLM- Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 54) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten im laufenden Abrechnungszeitraum vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 54) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 54) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.zvo.com

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge Men- ge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen Entnahmestellen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen MarktlokationenEntnahmestellen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation Entnahmestelle eine Jahresendrechnung erstellter- stellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums Abrech- nungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (BelieferungszeitraumBeliefe- rungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum Abrechnungszeit- raum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen Entnahmestellen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung Netznut- zung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationenjewei- ligen Entnahmestellen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen Entnah- men erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation Entnahmestelle eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen Zah- lungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern , die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt während der Belieferung des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden Transportkun- dens im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnungs- zeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: www.sww.de

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem Zonenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem Zonenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose Jah- resverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung Jah- resendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten ab- rechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-Marktlokation zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnungszeit- raums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste höchs- te Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnungszeit- raums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste höchs- te Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

SLP Entgelte: Arbeitspreis und Grundpreis. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Arbeitspreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Entnahmestellen Marktlokationen ergibt sich der Grundpreis für den Abrechnungszeitraum (§ 5) nach der entnommenen Menge aus der in Anlage 5 1 (Preisblatt) aufgeführten Grundpreistabelle nach dem ZonenpreismodellStufenpreismodell. Für SLP-Marktlokationen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen auf Basis der letzten Jahresabrechnungen der jeweiligen Marktlokationen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede SLP-Marktlokation eine Jahresendrechnung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend gelten folgende Regelungen: Für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung in den einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten zwölf Monaten vor dem Lieferantenwechsel Ablesedaten zugrunde. Sofern Der nach dieser Hochrechnung ermittelte Arbeitspreis wird für die RLM-Mengen abgerechnet, die der bisherige Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) geliefert hat. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation zum Zeitpunkt am Ende des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendeinem Transportkunden beliefert worden istAbrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die bislang höchste Leistung an dieser Marktlokation Bestimmung des Arbeitspreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der so ermittelte Arbeitspreis wird für die Mengen abgerechnet, die der neue Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) geliefert hat. Die Vorgabe zur tagesscharfen Abrechnung aus § 9 Ziffer 9 LRV gilt auch für den Grundpreis, der als Monatspreis ausgewiesen ist. Für die Abrechnung des Grundpreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung der letzten Ablesedaten zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung Bestimmung des Leistungspreises die höchste Leistung Grundpreises den abgelesenen Jahresverbrauch im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges Lieferende im Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten istFall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation gilt § 9 Ziffer 7 LRV. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefertdie vertraglichen Entgelte, legt der Umsatzsteuersatz oder andere erlösabhängigen Abgabensätze, werden die neuen Entgelte ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewandt. Der maßgebliche Verbrauch wird zeitanteilig (tagesscharf) berechnet. Bei SLP-Marktlokationen erfolgt die Abrechnung ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber für diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht. Zur Identifikation der Rechnung, auf die Abrechnung der Lieferant seine Zahlung leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer anzugeben. Jede Rechnung ist einzeln zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrundeNetzbetreibers als erbracht. Der Netzbetreiber stellt dem neuen kann Nachzahlungen wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlangen. Einwendungen des Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnunggegen die Richtigkeit der Rechnung sind ausgeschlossen, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hatwenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang erhebt.

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Samples: www.ob-netz.de