Solidaritätsbeitrag Musterklauseln

Solidaritätsbeitrag. 1 Die dem Firmenvertrag unterstellten Mitarbeitenden leisten einen Solidaritätsbeitrag von Fr. 6.00 pro Monat. Er wird ihnen monatlich vom Gehalt abgezogen.
Solidaritätsbeitrag. 1 Gemäss Art. 7 GAV wird zur Deckung der Vollzugskosten dieses GAV ein monatli- cher Solidaritätsbeitrag von CHF 4 pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter erhoben.
Solidaritätsbeitrag. Für die Ausarbeitung und den Vollzug des GAV wird von den dem GAV unterstellten Mitarbeitenden ein Solidaritätsbeitrag von Fr. 3.– monatlich erhoben. Die Mitarbeitenden können erklären, dass sie die Zahlung des Beitrags ablehnen.
Solidaritätsbeitrag. Arbeitnehmende, die keinem der vertragschliessenden Personalverbände angehören oder denen der Mitgliederbeitrag nicht direkt vom Lohn ab- gezogen wird, leisten einen Solidaritätsbeitrag von monatlich Fr. 15.00. Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% bezahlen monatlich Fr. 7.50. Die Thurbo zieht den Solidaritätsbeitrag direkt vom Lohn ab und überweist ihn monatlich nach einem durch die Personalverbände festgelegten Ver- teilschlüssel den Personalverbänden. Der Solidaritätsbeitrag dient zur Deckung der mit der Ausarbeitung, der Anwendung und dem Vollzug des GAV entstehenden Kosten.
Solidaritätsbeitrag. 2.5.1. Verwaltung Solidaritätsbeiträge
Solidaritätsbeitrag. Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbe- reich des GAV einen Solidaritätsbeitrag von monatlich (per Lohn- abzug) Fr. 20.– bei einem Beschäftigungsgrad von über 50% und von Fr. 10.– bei einem Beschäftigungsgrad von unter 50%.
Solidaritätsbeitrag. 16. Solidaritätsbeitrag (§ 45bis StPG)
Solidaritätsbeitrag. 1Die EP erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV einen Solidaritätsbeitrag von monatlich - CHF 7.- bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 % und mehr; - CHF 3.50 bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger als 50 %. 2Die Solidaritätsbeiträge werden in einen paritätisch verwalteten Fonds einge- legt. 3Die GAV-Parteien sorgen dafür, dass die aus dem Solidaritätsbeitragsfonds finanzierten Leistungen allen Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV zugute kommen. Aus dem Fonds können personalseitige Aufwendungen fi- nanziert werden, die mit der Erarbeitung, der Erneuerung und dem Vollzug dieses GAV und der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden der EP einen Zusammenhang haben. 4Die EP kann finanzielle Beiträge in den Solidaritätsbeitragsfonds leisten. 5Der Solidaritätsbeitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen. Wenn vom Lohn der Mitgliederbeitrag einer vertragschliessenden Gewerkschaft abgezo- gen wird, erfolgt kein Abzug für den Solidaritätsbeitrag. Wenn für Mitglieder einer vertragschliessenden Gewerkschaft kein Mitgliederbeitrag und deshalb der Solidaritätsbeitrag vom Lohn abgezogen wird, erstattet die Gewerkschaft dem Mitglied den Solidaritätsbeitrag zurück. Sie wird für diese Rückerstat- tungen aus dem Solidaritätsbeitragsfonds entschädigt. 6Die EP stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften die für das Mutati- onswesen nötigen Angaben zur Verfügung, sofern eine entsprechende Erklä- rung des Gewerkschaftsmitglieds vorliegt. Umgekehrt informieren die ver- tragschliessenden Gewerkschaften die EP über die Mitgliedschaft der Mitar- beitenden und die Höhe des betreffenden Mitgliederbeitrags.
Solidaritätsbeitrag. Für die Ausarbeitung, Weiterentwicklung und den Vollzug des KV wird bei allen dem KV unterstellten Mitarbeitenden ein Solidaritätsbeitrag erhoben. Einzelheiten werden im Reglement „Solidaritätsbei- trag“ festgehalten. Die Verbände regeln die Rückerstattung an ihre Mitglieder. Das UKBB erarbeitet im Rahmen des Budgetprozesses einen Vorschlag für die im Hinblick auf die ge- nerelle und individuelle Lohnentwicklung einzusetzenden Mittel. Der Prozess sowie der Einbezug der Personalverbände und der betrieblichen Personalkommission sind im separaten Lohnreglement fest- gelegt. Gegenstand der Vernehmlassung sind insbesondere: − Allgemeine Lohnentwicklung und deren Aufteilung in generelle und individuelle Anteile 5 Beitritt zum Kollektivertrag per 01.01.2021 − Allfällige Anpassung der Lohnbandgrenzen (bzw. jener Löhne unterhalb der neuen Lohnband- grenze) − Kriterien und deren Gewichtung für die individuellen Lohnanpassungen
Solidaritätsbeitrag. Für die Ausarbeitung und den Vollzug des GAV wird ein Solidaritätsbeitrag gemäss Anhang erhoben. Aus administrativen Gründen wird auch bei den Mitgliedern der vertragschliessenden Verbände ein Lohnabzug in der Höhe des Solidaritätsbeitrages vorgenommen. Die Verbände regeln die Rückerstattung an ihre Mitglieder.