Solidaritätsbeitrag. 1 Die dem Firmenvertrag unterstellten Mitarbeitenden leisten einen Solidaritätsbeitrag von Fr. 6.00 pro Monat. Er wird ihnen monatlich vom Gehalt abgezogen.
2 Die Solidaritätsbeiträge werden zur Deckung der Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und dem Vollzug des Firmenvertrags verwendet. Insbesondere werden sie Personalthurgau für die Finanzierung der Beratung, Betreuung, Vertretung der Mitarbeitenden der Spital Thurgau AG, zur Weiterbildung der Personalkommissionen zur Verfügung gestellt. Die genaue Verwendung und die Ver- waltung der Mittel ist in einem separaten Reglement (Anhang) geregelt.
3 Mitarbeitende, die Mitglied eines Personalverbandes sind, erhalten von diesem den Solidaritätsbeitrag grundsätzlich zurückerstattet.
Solidaritätsbeitrag. 1 Gemäss Art. 7 GAV wird zur Deckung der Vollzugskosten dieses GAV ein monatli- cher Solidaritätsbeitrag von CHF 4 pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter erhoben.
Solidaritätsbeitrag. Für die Ausarbeitung und den Vollzug des GAV wird ein Solidaritätsbeitrag gemäss Anhang erhoben. Aus administrativen Gründen wird auch bei den Mitgliedern der vertragschliessenden Verbände ein Lohnabzug in der Höhe des Solidaritätsbeitrages vorgenommen. Die Verbände regeln die Rückerstattung an ihre Mitglieder.
Solidaritätsbeitrag. 1Die EP erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV einen Solidaritätsbeitrag von monatlich - CHF 7.- bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 % und mehr; - CHF 3.50 bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger als 50 %. 2Die Solidaritätsbeiträge werden in einen paritätisch verwalteten Fonds einge- legt. 3Die GAV-Parteien sorgen dafür, dass die aus dem Solidaritätsbeitragsfonds finanzierten Leistungen allen Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV zugute kommen. Aus dem Fonds können personalseitige Aufwendungen fi- nanziert werden, die mit der Erarbeitung, der Erneuerung und dem Vollzug dieses GAV und der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden der EP einen Zusammenhang haben. 4Die EP kann finanzielle Beiträge in den Solidaritätsbeitragsfonds leisten. 5Der Solidaritätsbeitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen. Wenn vom Lohn der Mitgliederbeitrag einer vertragschliessenden Gewerkschaft abgezo- gen wird, erfolgt kein Abzug für den Solidaritätsbeitrag. Wenn für Mitglieder einer vertragschliessenden Gewerkschaft kein Mitgliederbeitrag und deshalb der Solidaritätsbeitrag vom Lohn abgezogen wird, erstattet die Gewerkschaft dem Mitglied den Solidaritätsbeitrag zurück. Sie wird für diese Rückerstat- tungen aus dem Solidaritätsbeitragsfonds entschädigt. 6Die EP stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften die für das Mutati- onswesen nötigen Angaben zur Verfügung, sofern eine entsprechende Erklä- rung des Gewerkschaftsmitglieds vorliegt. Umgekehrt informieren die ver- tragschliessenden Gewerkschaften die EP über die Mitgliedschaft der Mitar- beitenden und die Höhe des betreffenden Mitgliederbeitrags.
Solidaritätsbeitrag. 2.5.1. Verwaltung Solidaritätsbeiträge
2.5.2. Paritätischer Fond
Solidaritätsbeitrag. Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbe- reich des GAV einen Solidaritätsbeitrag von monatlich (per Lohn- abzug) Fr. 20.– bei einem Beschäftigungsgrad von über 50% und von Fr. 10.– bei einem Beschäftigungsgrad von unter 50%.
Solidaritätsbeitrag. Für die Ausarbeitung und den Vollzug des GAV wird von den dem GAV unterstellten Mitarbeitenden ein Solidaritätsbeitrag von Fr. 3.– monatlich erhoben. Die Mitarbeitenden können erklären, dass sie die Zahlung des Beitrags ablehnen.
Solidaritätsbeitrag. Arbeitnehmende, die keinem der vertragschliessenden Personalverbände angehören oder denen der Mitgliederbeitrag nicht direkt vom Lohn ab- gezogen wird, leisten einen Solidaritätsbeitrag von monatlich Fr. 15.00. Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von weniger als 50% bezahlen monatlich Fr. 7.50. Die Thurbo zieht den Solidaritätsbeitrag direkt vom Lohn ab und überweist ihn monatlich nach einem durch die Personalverbände festgelegten Ver- teilschlüssel den Personalverbänden. Der Solidaritätsbeitrag dient zur Deckung der mit der Ausarbeitung, der Anwendung und dem Vollzug des GAV entstehenden Kosten.
Solidaritätsbeitrag. 16. Solidaritätsbeitrag (§ 45bis StPG)
1 Alle diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bezahlen einen monat- lichen Solidaritätsbeitrag von 5 Franken.
2 Praktikantinnen und Praktikanten sind von der Bezahlung des Solidari- tätsbeitrages befreit.
3 Die Einzelheiten über den Einzug und die Verwendung der Solidaritäts- beiträge sind in § 25ff. (Anhang 1 SB) GAV geregelt.
Solidaritätsbeitrag. Für die Ausarbeitung, Weiterentwicklung und den Vollzug des KV wird bei allen dem KV unterstellten Mitarbeitenden ein Solidaritätsbeitrag erhoben. Einzelheiten werden im Reglement „Solidaritätsbei- trag“ festgehalten. Die Verbände regeln die Rückerstattung an ihre Mitglieder.