Sollzeit Musterklauseln

Sollzeit. Der Umfang der wöchentlichen Sollzeit ergibt sich für die Beschäftigten aus den für sie geltenden gesetzlichen Regelungen, Tarifverträgen bzw. dem Arbeitsvertrag. Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und beträgt bei Vollzeitbeschäftigten bei einer 40-Stunden-Woche: Montag bis Xxxxxxx täglich 8 Stunden von 07.30 bis 16.00 Uhr Mo., Di., Do., Fr. 8 Stunden 1 Minute von 07:30 bis 16.01 Uhr Mittwoch 8 Stunden 2 Minuten von 07:30 bis 16:02 Uhr bei einer 38,5-Stunden-Woche: Montag bis Xxxxxxx 7 Stunden 42 Minuten von 07:30 bis 15:42 Uhr Die Mittagspause wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. In die obigen Zeiten ist die Mittagspau- se mit einer halben Stunde eingerechnet. Der Beginn und das Ende der Sollzeit sind insbesondere von Bedeutung für die Ermittlung des Um- fangs der Reisezeiten bei Dienstreisen oder bei der Freistellung vom Dienst aus einem anerkannt wichtigen Grund. Auch bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung der Sollzeit auf die einzelnen Arbeitstage. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die tatsächliche Arbeitszeit individuell in Absprache mit dem Vorgesetzten zu leisten. Am Faschingsdienstag beträgt die Sollzeit die Hälfte der für diesen Tag festgelegten Sollzeit, soweit am Nachmittag dieses Tages Dienstbefreiung gewährt wird.
Sollzeit. Die tägliche Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der wöchentli- chen Arbeitszeit. Die tägliche Sollzeit beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche und Vollzeit: Beschäftigte nach TV-L Auszubildende, Schwerbehinderte Beschäftigte nach TV-L, Beamtinnen und Beamte Wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden 6 Minuten 40 Stunden Tägliche Sollzeit Mo, Di, Do, Fr: 8 Stunden 1 Minute Mi: 8 Stunden 2 Minuten Mo – Fr: 8 Stunden Beginn der täglichen Sollzeit Mo – Fr: 07.30 Uhr Ende der täglichen Sollzeit Mo, Di, Do, Fr: 16.01 Uhr Mi: 16.02 Uhr Mo – Fr: 16.00 Uhr Bei Teilzeitbeschäftigten wird die tägliche Sollzeit je nach Arbeitszeitanteil und der Lage bzw. Zahl der Arbeitstage pro Woche individuell festgelegt. Bei Teilnahme an Betriebs- ausflügen gilt für Teilzeitbeschäftigte die für diesen Tag maßgebliche Sollzeit, mindes- tens jedoch 1/5 der individuellen wöchentlichen Sollzeit. Am Faschingsdienstag beträgt die Sollzeit die Hälfte der für diesen Tag festgelegten Sollzeit.
Sollzeit. Auf Basis des fiktiven Normaldienstplanes wird für jeden Bediensteten eine tägliche Sollzeit als Vergleichs- und Berechnungsgrundlage für die Zeitwirtschaft ermittelt. Übersteigt die ge- leistete Dienstzeit die Sollzeit, wird Gleitzeitguthaben erwirtschaftet. Beträgt die geleistete Dienstzeit weniger als die Sollzeit, werden Gleitzeitschulden erwirtschaftet. Auf Basis des fiktiven Normaldienstplanes beträgt die tägliche Sollzeit an einem Arbeitstag 8 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend aliquot verringert. Bei Bediensteten mit pauschalierten Überstunden erhöht sich die monatliche Sollzeit entsprechend.

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  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Mietzeit 2.1 Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn bereitstellen. Auf Ersatz von Folgeschäden haften wir nur, wenn die Bereitstellung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter unterbleibt und auch nur begrenzt auf das Fünffache des pro Verschuldungstag angefallenen Mietzinses. 2.2 Sollte sich die Mietzeit verkürzen oder verlängern, ist der Vermieter spätestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird der Vermieter einer Verlängerung zustimmen. Bei Mietzeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist. 2.3 Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb des Mietgegensandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes an. 2.4 Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. 2.5 Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters. 2.6 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der vereinbarten Xxxxxxxx dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende wird auf dem Rückgabeprotokoll unter Angabe des Tages und der Uhrzeit vermerkt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. 2.7 Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die vertragsschließenden Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort.

  • Probezeit Die Probezeit beträgt drei Monate.

  • Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Laufzeit Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich kündigen. Ungeachtet einer Kündigung bestehen die in den Artikeln 5 und 6 genannten Rechte und Pflichten der Parteien auch nach der Kündigung fort.

  • Lieferzeit 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.