Sonderanfertigungen. 3.1 Erfolgt eine Sonderanfertigung nach Kundenspezifikation von vom Kunden gelieferten Vorlagen oder nimmt der Kunde sonst Einfluss auf das Produkt (z.B. durch Logos, Schriftzüge etc.), so versichert der Kunde, dass die beauftragte Reproduktion frei von Rechten Dritter ist. Etwaige Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen oder sonstige Verletzungen gewerblicher Schutzrechte gehen in diesem Fall voll zu Lasten des Kunden. Uns obliegt insoweit keine eigene Prüfungspflicht. Der Kunde wird uns von allen – auch unberechtigten – Forderungen und Ansprüchen Dritter wegen Verletzung derartiger Rechte auf erstes Anfordern freistellen. Der Kunde erstattet uns in diesem Fall alle entstehenden Verteidigungskosten und sonstige Schäden. 3.2 Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns aufgrund von produktionstechnischen Gegebenheiten die Anpassung der Liefermenge um handelsübliche Mehr- oder Mindermengen vor. Der vom Kunden geschuldete Kaufpreis richtet sich in diesem Fall nach der tatsächlichen Liefermenge. Als handelsüblich gilt eine positive als auch negative Abweichung der tatsächlich gelieferten Menge von der bestellten Menge um bis zu fünf Prozent. 3.3 Bei Sonderanfertigungen kann mit der Produktion erst begonnen werden, wenn uns alle Angaben, deren Mitteilung durch den Kunden für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist, zur Verfügung stehen. 3.4 Bestellungen für Sonderanfertigungen können nach Produktionsbeginn generell nicht geändert oder storniert werden.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, General Terms and Conditions of Sale and Delivery, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Sonderanfertigungen. 3.1 1. Erfolgt eine Sonderanfertigung nach Kundenspezifikation von vom Kunden gelieferten Vorlagen oder nimmt der Kunde sonst Einfluss auf das Produkt (z.B. durch Logos, Schriftzüge etc.), so versichert der Kunde, dass die beauftragte Reproduktion frei von Rechten Dritter ist. Etwaige Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- Per- sönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen oder sonstige Verletzungen gewerblicher Schutzrechte gehen in diesem Fall voll zu Lasten des Kunden. Uns obliegt insoweit keine eigene Prüfungspflicht. Der Kunde wird uns von allen – auch unberechtigten – Forderungen und Ansprüchen Dritter wegen Verletzung Verlet- zung derartiger Rechte auf erstes Anfordern freistellen. Der Kunde erstattet uns in diesem Fall alle entstehenden Verteidigungskosten und sonstige Schäden.
3.2 2. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns aufgrund von produktionstechnischen Gegebenheiten die Anpassung der Liefermenge um handelsübliche Mehr- oder Mindermengen vor. Der vom Kunden geschuldete ge- schuldete Kaufpreis richtet sich in diesem Fall nach der tatsächlichen Liefermenge. Als handelsüblich gilt eine positive als auch negative Abweichung der tatsächlich gelieferten Menge von der bestellten Menge um bis zu fünf Prozent.
3.3 3. Bei Sonderanfertigungen kann mit der Produktion erst begonnen werden, wenn uns alle Angaben, deren Mitteilung durch den Kunden für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist, zur Verfügung stehen.
3.4 ste- hen. Bei Bestellungen von Sonderanfertigungen wird zur Abstimmung der Produktspezifikation in jedem Fall die Bestellung eines Freigabemusters empfohlen. Sofern dies vom Käufer nicht gewünscht wird, kann für Sonderanfertigungen können nach Produktionsbeginn generell nicht geändert oder storniert die Beschaffenheit keine Gewähr übernommen werden.
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