Common use of Sonderbedingungen für den Inkasso-Rechtsschutz Clause in Contracts

Sonderbedingungen für den Inkasso-Rechtsschutz. 1 Aufgaben der Versicherung § 2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn a) der Versicherungsnehmer dem ihm durch die AUXILIA benann- ten Inkassounternehmen den Auftrag erteilt hat, eine ihm zu- stehende, nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangte Forderung beizutreiben; b) die ungeteilte Forderung höchstens 25.000,– € beträgt; c) die Forderung fällig und zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens unstreitig ist, wobei die Fälligkeit längs- tens 12 Kalendermonate vor Abschluss des Vertrages über den Inkasso-Rechtsschutz eintrat; d) keine aufrechenbare Gegenforderung geltend gemacht werden kann; e) die Forderung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoun- ternehmens weder außergerichtlich von diesem Inkassounter- nehmen geltend gemacht worden war noch gerichtlich an- oder rechtshängig und nicht tituliert war; f) der Schuldner zum Zeitpunkt des Auftrages an das Inkassoun- ternehmen im Verzug (§ 286 BGB) war und g) das Inkasso durch das Inkassounternehmen eingestellt wird, weil – die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beigetrieben werden kann und deshalb das Inkasso wegen Unein- bringlichkeit endgültig eingestellt wird oder – der Schuldner während des vorgerichtlichen Inkassos die Forderung erstmalig bestreitet oder – der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren Wider- spruch oder Einspruch einlegt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht unter vorgenannten Voraussetzungen auch für Forderungen aus der gewerbli- chen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätig- keit, die innerhalb dreier Kalendermonate nach Ablauf des Versicherungsverhältnisses fällig werden.

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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Rechtsschutz Versicherungsbedingungen

Sonderbedingungen für den Inkasso-Rechtsschutz. 1 Aufgaben der Versicherung § 2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) . Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn a) der Versicherungsnehmer dem ihm durch die AUXILIA benann- ten Inkassounternehmen den Auftrag erteilt hat, eine ihm zu- stehende, nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangte Forderung beizutreiben; b) die ungeteilte Forderung höchstens 25.000,– € beträgt; c) die Forderung fällig und zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens unstreitig ist, wobei die Fälligkeit längs- tens 12 Kalendermonate vor Abschluss des Vertrages über den Inkasso-Rechtsschutz eintrat; d) keine aufrechenbare Gegenforderung geltend gemacht werden kann; e) die Forderung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoun- ternehmens weder außergerichtlich von diesem Inkassounter- nehmen geltend gemacht worden war noch nicht gerichtlich an- oder rechtshängig und nicht tituliert war; f) der Schuldner zum Zeitpunkt des Auftrages an das Inkassoun- ternehmen im Verzug (§ 286 BGB) war und g) das Inkasso durch das Inkassounternehmen eingestellt wird, weil – die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beigetrieben werden kann und deshalb das Inkasso wegen Unein- bringlichkeit endgültig eingestellt wird oder – der Schuldner während des vorgerichtlichen Inkassos die Forderung erstmalig bestreitet oder – der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren Wider- spruch oder Einspruch einlegt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht unter vorgenannten Voraussetzungen Vorausset- zungen auch für Forderungen aus der gewerbli- chengewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätig- keitTätigkeit, die innerhalb dreier Kalendermonate Kalender- monate nach Ablauf des Versicherungsverhältnisses fällig werden. 2. Kein Anspruch auf Rechtsschutz besteht, – wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkassoauftrages die Uneinbringlichkeit bekannt war oder – wenn der Versicherungsnehmer den Inkassoauftrag nach Über- gabe an das Inkassobüro zurückzieht sowie – für Forderungen, die im Ausland entstanden und / oder dort beizutreiben sind oder – für Forderungen aus Wett- oder Glücksspiel. a) Die AUXILIA trägt die Vergütung, die der Versicherungsnehmer dem durch die AUXILIA benannten Inkassounternehmen aufgrund des In- kassovertrages schuldet (Inkassokosten). b) Darüber hinaus erstattet die AUXILIA die Auslagen des Inkassounter- nehmens für das gerichtliche Mahnverfahren und die Auslagen für bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wenn eine vom Inkas- sounternehmen vor der Beantragung des Mahnbescheides eingeholte Bonitätsprüfung über den Schuldner keine Merkmale für eine (dro- hende) Zahlungsunfähigkeit (z. B. Abgabe der eidesstattlichen Versi- cherung, Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Insolvenzantrag, Insolvenzverfahren) ergibt. Die AUXILIA erstattet für das gerichtliche Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung keine Kosten, wenn der Schuldner vorgerichtlich die Forderung bestritten hat. c) Neben den Inkassokosten erstattet die AUXILIA die notwendigen Aus- lagen des Inkassounternehmens für Anfragen beim Einwohnermelde- amt, beim Gewerbeamt und beim Handelsregister sowie die Bonitäts- prüfung nach § 3 b. d) Unabhängig von dem Eintritt des Rechtsschutzfalles gemäß § 2 sorgt die AUXILIA dafür, dass der Versicherungsnehmer über das Inkas- sounternehmen Bonitätsauskünfte über Privatpersonen einholen kann, mit denen er im Rahmen seiner gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit die Annahme eines Auftrages erwägt, dessen Nettovolumen mehr als 3.000,– € beträgt. e) Enden die Beitreibungsbemühungen des Inkassounternehmens, da die Forderung strittig wird, empfiehlt die AUXILIA auf Wunsch des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt für die gerichtliche Durch- setzung der Forderung. Anwaltskosten erstattet der Versicherer weder außergerichtlich noch im gerichtlichen Mahnverfahren. Kos- ten, Gebühren und Auslagen eines etwaigen streitigen Verfahrens trägt die AUXILIA ebenfalls nicht. Soweit dem Inkassounternehmen kraft Inkassovertrag etwaige bei dem Schuldner beigetriebene Ver- zugszinsen zustehen, erstattet die AUXILIA diese nicht. Ist der Versi- cherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, erstattet die AUXILIA keine Umsatzsteuer. Versichert ist der im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsnehmer als Inhaber der Forderung. Damit die AUXILIA dem Versicherungsnehmer das Inkassounternehmen be- nennen kann, dessen Kosten im Rechtsschutzfall erstattet werden, wird sich der Versicherungsnehmer vor Erteilung des Inkassoauftrages mit der AUXILIA in Verbindung setzen, sofern dem Versicherungsnehmer das In- kassounternehmen nicht bereits benannt wurde. Der Versicherungsnehmer ist gehalten, im Falle der Beauftragung des Inkas- sounternehmens dieses alsbald nach Eintritt des Schuldnerverzuges zu be- auftragen. Lehnt das durch die AUXILIA benannte Inkassounternehmen den Inkasso- auftrag ab, obwohl die Forderung des Versicherungsnehmers die in § 2 Abs. 1 b) bis f) bestimmten Voraussetzungen erfüllt, kann der Versiche- rungsnehmer den Inkasso-Rechtsschutz vorzeitig kündigen. Gleiches gilt, wenn die AUXILIA den Rechtsschutz ablehnt, obwohl sie zur Leistung ver- pflichtet ist. Die Kündigung muss der AUXILIA spätestens einen Monat nach Ablehnung des Inkassoauftrages bzw. Rechtsschutzes zugegangen sein. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei der AUXILIA wirksam. Der Versicherungs- nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestim- mungen der §§ 1, 7 bis 20 der Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbe- dingungen (AUXILIA ARB/2012 – kurz ARB). Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (AUXILIA ARB/2012, Stand 01.01.2012), Sonderbedingungen, Klauseln, gesetzliche Bestimmun- gen und die Bestimmungen des Antrages.

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Sonderbedingungen für den Inkasso-Rechtsschutz. 1 Aufgaben der Versicherung § 2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) . Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn a) der Versicherungsnehmer dem ihm durch die AUXILIA benann- ten Inkassounternehmen den Auftrag erteilt hat, eine ihm zu- stehende, nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangte Forderung beizutreiben; b) die ungeteilte Forderung höchstens 25.000,– € beträgt; c) die Forderung fällig und zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens unstreitig ist, wobei die Fälligkeit längs- tens 12 Kalendermonate vor Abschluss des Vertrages über den Inkasso-Rechtsschutz eintrat; d) keine aufrechenbare Gegenforderung geltend gemacht werden kann; e) die Forderung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoun- ternehmens weder außergerichtlich von diesem Inkassounter- nehmen geltend gemacht worden war noch nicht gerichtlich an- oder rechtshängig und nicht tituliert war; f) der Schuldner zum Zeitpunkt des Auftrages an das Inkassoun- ternehmen im Verzug (§ 286 BGB) war und g) das Inkasso durch das Inkassounternehmen eingestellt wird, weil – die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beigetrieben werden kann und deshalb das Inkasso wegen Unein- bringlichkeit endgültig eingestellt wird oder – der Schuldner während des vorgerichtlichen Inkassos die Forderung erstmalig bestreitet oder – der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren Wider- spruch oder Einspruch einlegt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht unter vorgenannten Voraussetzungen Vorausset- zungen auch für Forderungen aus der gewerbli- chengewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätig- keitTätigkeit, die innerhalb dreier Kalendermonate Kalender- monate nach Ablauf des Versicherungsverhältnisses fällig werden. 2. Kein Anspruch auf Rechtsschutz besteht, – wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkassoauftrages die Uneinbringlichkeit bekannt war oder – wenn der Versicherungsnehmer den Inkassoauftrag nach Über- gabe an das Inkassobüro zurückzieht sowie – für Forderungen, die im Ausland entstanden und / oder dort beizutreiben sind oder – für Forderungen aus Wett- oder Glücksspiel. a) Die AUXILIA trägt die Vergütung, die der Versicherungsnehmer dem durch die AUXILIA benannten Inkassounternehmen aufgrund des In- kassovertrages schuldet (Inkassokosten). b) Darüber hinaus erstattet die AUXILIA die Auslagen des Inkassounter- nehmens für das gerichtliche Mahnverfahren und die Auslagen für bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wenn eine vom Inkas- sounternehmen vor der Beantragung des Mahnbescheides eingeholte Bonitätsprüfung über den Schuldner keine Merkmale für eine (dro- hende) Zahlungsunfähigkeit (z. B. Abgabe der eidesstattlichen Versi- cherung, Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Insolvenzantrag, Insolvenzverfahren) ergibt. Die AUXILIA erstattet für das gerichtliche Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung keine Kosten, wenn der Schuldner vorgerichtlich die Forderung bestritten hat. c) Neben den Inkassokosten erstattet die AUXILIA die notwendigen Aus- lagen des Inkassounternehmens für Anfragen beim Einwohnermelde- amt, beim Gewerbeamt und beim Handelsregister sowie die Bonitäts- prüfung nach § 3 b. d) Unabhängig von dem Eintritt des Rechtsschutzfalles gemäß § 2 sorgt die AUXILIA dafür, dass der Versicherungsnehmer über das Inkas- sounternehmen Bonitätsauskünfte über Privatpersonen einholen kann, mit denen er im Rahmen seiner gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit die Annahme eines Auftrages erwägt, dessen Nettovolumen mehr als 3.000,– € beträgt. e) Enden die Beitreibungsbemühungen des Inkassounternehmens, da die Forderung strittig wird, empfiehlt die AUXILIA auf Wunsch des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt für die gerichtliche Durch- setzung der Forderung. Anwaltskosten erstattet der Versicherer weder außergerichtlich noch im gerichtlichen Mahnverfahren. Kos- ten, Gebühren und Auslagen eines etwaigen streitigen Verfahrens trägt die AUXILIA ebenfalls nicht. Soweit dem Inkassounternehmen kraft Inkassovertrag etwaige bei dem Schuldner beigetriebene Ver- zugszinsen zustehen, erstattet die AUXILIA diese nicht. Ist der Versi- cherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, erstattet die AUXILIA keine Umsatzsteuer.

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