Common use of Sonstige Haftung Clause in Contracts

Sonstige Haftung. 9.1 Die Haftung für Leistungsstörungen ist abschließend in Ziffer 7 geregelt. 9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt: 9.2.1 für Personenschäden bis zu 1,0 Million EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2,0 Millionen EURO pro Vertrag. 9.2.2 für Sachschäden bis zu 500.000 EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million EURO pro Vertrag. 9.2.3 für Vermögensschäden bei vereinbarter pauschaler Vergütung je Vertragsjahr bis zu 20% der Jahresvergütung, bei vereinbar- ter Vergütung nach Aufwand bis zu 20% des jeweiligen Auftragswertes. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 EURO je Vertrag begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat. 9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1, 9.2.2 und 9.2.3 Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

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Samples: Instandhaltungsvertrag

Sonstige Haftung. 9.1 Die Haftung für Leistungsstörungen ist abschließend für Verzug in Ziffer 6, für Gewährleistung in Ziffer 7 und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 8 geregelt. 9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt: 9.2.1 für Personenschäden bis zu 1,0 Million EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2,0 Millionen EURO pro Vertrag. 9.2.2 für Sachschäden bis zu 500.000 EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million EURO pro Vertrag. 9.2.3 für Vermögensschäden bei vereinbarter pauschaler Vergütung je Vertragsjahr höchstens bis zu 20% der Jahresvergütung, bei vereinbar- ter Vergütung nach Aufwand bis zu 2010% des jeweiligen Auftragswertes. Die Haftung für Vermögensschäden ist Gesamtpreises des Vertrages, insgesamt auf jedoch höchstens 500.000 EURO je Vertrag begrenztpro Vertrag. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat. 9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1, 9.2.2 und 9.2.3 Absatz Satz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

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Samples: Software License Agreement

Sonstige Haftung. 9.1 Die Haftung für Leistungsstörungen ist abschließend in Ziffer 7 geregelt. 9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt: 9.2.1 für Personenschäden bis zu 1,0 Million EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2,0 Millionen EURO pro Vertrag. 9.2.2 für Sachschäden bis zu 500.000 EURO Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million EURO Euro pro Vertrag. 9.2.3 9.2.2 für Vermögensschäden bei vereinbarter pauschaler Vergütung je Vertragsjahr bis zu 20% der Jahresvergütung, bei vereinbar- ter vereinbarter Vergütung nach Aufwand bis zu 2010% des jeweiligen Auftragswertes. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 EURO Euro je Vertrag begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat. 9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1, 9.2.1 und 9.2.2 und 9.2.3 Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Ver- letzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

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Samples: Instandhaltungsvertrag

Sonstige Haftung. 9.1 Die Haftung für Leistungsstörungen ist abschließend für Verzug in Ziffer 6, für Gewährleistung in Ziffer 7 und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 8 geregelt. 9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt: 9.2.1 für Personenschäden bis zu 1,0 Million EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2,0 Millionen EURO pro Vertrag. 9.2.2 für Sachschäden bis zu 500.000 EURO Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million EURO Euro pro Vertrag.; 9.2.3 9.2.2 für Vermögensschäden bei vereinbarter pauschaler bis zur Höhe der Vergütung je Vertragsjahr bis zu 20% der Jahresvergütung, bei vereinbar- ter Vergütung nach Aufwand bis zu 20% des jeweiligen Auftragswertesfür drei Monate für die Standardsoftware*. Die Haftung für Vermögensschäden Vermö- gensschäden ist insgesamt auf 500.000 EURO Euro je Vertrag begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat. 9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1, 9.2.1 und 9.2.2 und 9.2.3 Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft Eigenschaft, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz Produkthaf- tungsgesetz zur Anwendung kommt.

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Samples: Evb It Überlassung Typ B

Sonstige Haftung. 9.1 Die Haftung für Leistungsstörungen ist abschließend für qualitative Leistungsstörungen in Ziffer 7 7, für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 8 geregelt. 9.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt: 9.2.1 für Personenschäden bis zu 1,0 Million EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2,0 Millionen EURO pro Vertrag. 9.2.2 9.2.1 für Sachschäden bis zu 500.000 EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million EURO pro Vertrag. 9.2.3 9.2.2 für Vermögensschäden bei vereinbarter pauschaler Vergütung je Vertragsjahr höchstens bis zu 2010% der JahresvergütungGesamtvergütung des Vertrages, bei vereinbar- ter Vergütung nach Aufwand bis zu 20% des jeweiligen Auftragswertes. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf jedoch höchstens 500.000 EURO je Vertrag begrenztVertrag. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat. 9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1, 9.2.2 und 9.2.3 Absatz Satz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten zugesi-cherten Eigenschaft bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit*) oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt. *) Neufassung Mai 2002: Gestrichenes bzw. Fettgedrucktes.

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Samples: Evb It Dienstleistung

Sonstige Haftung. 9.1 10.1 Die Haftung für Leistungsstörungen ist Verzug und Schlechtleistung sind abschließend in Ziffer 7 geregeltund 8 und für Schutzrechtsverletzung in Ziffer 9 ge- regelt. 9.2 10.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt: 9.2.1 für Personenschäden bis zu 1,0 Million EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2,0 Millionen EURO pro Vertrag. 9.2.2 10.2.1 für Sachschäden bis zu 500.000 EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million EURO pro Vertrag. 9.2.3 10.2.2 für Vermögensschäden bei vereinbarter pauschaler Vergütung je Vertragsjahr bis zu 20% der Jahresvergütung, bei vereinbar- ter Vergütung nach Aufwand bis zu 2010% des jeweiligen Auftragswertes. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 EURO je Vertrag begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat. 9.3 10.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1, 9.2.2 10.2.1 und 9.2.3 10.2.2 Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

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Samples: Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Standardsoftware

Sonstige Haftung. 9.1 10.1 Die Haftung für Leistungsstörungen ist Verzug und Schlechtleistung sind abschließend in Ziffer 7 geregeltund 8 und für Schutzrechtsverletzung in Ziffer 9 ge- regelt. 9.2 10.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt: 9.2.1 für Personenschäden bis zu 1,0 Million EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2,0 Millionen EURO pro Vertrag. 9.2.2 10.2.1 für Sachschäden bis zu 500.000 EURO je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million EURO pro Vertrag. 9.2.3 10.2.2 für Vermögensschäden bei vereinbarter pauschaler Vergütung je Vertragsjahr bis zu 20% der Jahresvergütung, bei vereinbar- ter vereinbarter Vergütung nach Aufwand bis zu 2010% des jeweiligen Auftragswertes. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 EURO je Vertrag begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust* führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung* durchgeführt hat. 9.3 10.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1, 9.2.2 10.2.1 und 9.2.3 10.2.2 Absatz 1 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

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Samples: Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Standardsoftware