Common use of Sonstige Hinweise Clause in Contracts

Sonstige Hinweise. Für den Abschluss des Bausparvertrages erhält der Vermittler eine Vergütung im Umfang von bis zu 1,3 % der Bausparsumme, im Einzelfall darüber hinaus. § 1 Vertragsabschluss/Abschlussgebühr § 2 Sparzahlungen § 3 Verzinsung des Bausparguthabens § 4 Zuteilung des Bausparvertrages § 5 Nichtannahme der Zuteilung, Vertragsfortsetzung § 6 Annahme der Zuteilung; Bauspardarlehensgewährung § 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten § 8 Risikolebensversicherung § 9 Auszahlung des Bauspardarlehens § 10 ( – ) § 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens § 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse § 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen § 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung § 15 Kündigung des Bausparvertrages § 16 Kontoführung § 17 Jahresentgelt, Entgelte und Aufwendungsersatz § 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung § 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers § 20 Sicherung der Bauspareinlagen § 21 Bedingungsänderungen Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Ver­ wendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Durch den Abschluss eines Bausparvertrages wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Bausparkollektiv). Am Beginn steht dabei die Spar­ phase, also eine Leistung des Bausparers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere den Spar­ und Tilgungsleistungen. Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Steht die Sparerleistung (Höhe des angesparten Xxxxx­ xxxx und Ansparzeit) in einem angemessenen Verhältnis zu der angestreb­ ten Darlehensleistung (Darlehenshöhe, Tilgungszeit und Höhe des gebun­ denen Sollzinssatzes), wird der Vertrag zugeteilt. Das zugrunde liegende Prinzip der Leistungsäquivalenz bedeutet, dass z. B. durch eine schnellere Tilgung eine Verkürzung der Ansparzeit erreicht werden kann, während z.B. die Xxxx eines niedrigeren gebundenen Sollzinssatzes eine Verlänge­ rung der Ansparzeit erfordert. Die Bausparkasse zahlt das angesparte Guthaben und – nach Beleihungs­ und Bonitätsprüfung – das Bauspardarlehen aus. Die Bausparsumme ist also der Betrag, über den der Bausparer für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann. Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus dem Verhältnis von Sparerleistung zu Darlehens­ leistung für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl. Die Besparung beeinflusst also den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit den höchsten Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung (Standardzuteilung). Unabhängig vom Erreichen einer Mindestbewertungszahl hat der Bausparer die Möglichkeit, eine Wahlzuteilung zu beantragen. Ausgehend von den aktuellen Vertragsdaten (Bausparsumme, Bausparguthaben, Bewertungs­ zahlfaktor und Sparerleistung) wird der Tilgungsbeitrag nach einer Formel ermittelt, die gewährleistet, dass ebenso wie bei der Standardzuteilung ein angemessener Austausch der Leistungen der Bausparkasse und des Bau­ sparers erfolgt. Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassen­ gesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind zum Beispiel auch deren Aus­ und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten. • Abschlussgebühr in Höhe von 1,6 % der Bausparsumme • Jahresentgelt in Höhe von 12 EUR p.a. in der Sparphase • Gebundener Sollzinssatz in Höhe von Variante FI1: 1,00 % p. a. Variante FI2: 2,35 % p. a. (§ 1 Abs. 2) (§ 17 Abs. 1) (§ 11 Abs. 1) • Unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Entgelte und Aufwendungsersatz (§ 6 Abs. 2, § 8 und § 17) Die Verzinsung des Sparguthabens ist in § 3 geregelt. Soweit die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse Gestaltungsermessen einräumen, wird die Bausparkasse darauf achten, dass eine Gleichbehandlung gewahrt wird und eine unterschiedliche Behandlung nur erfolgt, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen. Bei den Regelungen zu § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 15 wird die Bausparkasse hierzu die Entscheidungen basierend auf den gemäß § 5 Abs. 1 Alternative 1 des Bausparkassengesetzes festgelegten aufsichtsrechtlichen Grundsätzen und Kriterien treffen, die vorrangig der Sicherstellung der Funktionsfähig­ keit des Bausparkollektivs und der Einhaltung zwingend rechtlicher Vorga­ ben dienen. Bei der Ausübung ihres von diesen Regelungen eingeräumten Gestaltungsermessens kann die Bausparkasse ihre Zustimmung verweigern oder auch unter Auflagen erteilen, wenn beispielsweise der Bausparvertrag schon vor­ oder zwischenfinanziert ist oder der Tarif im Neugeschäft nicht mehr angeboten wird. Im letzten Fall kann beispielsweise eine Erhöhung der Bausparsumme mit einem Tarifwechsel in einen aktuell im Neugeschäft von der Bausparkasse angebotenen Tarif verbunden werden. (1) Die Bausparkasse bestätigt dem Bausparer unverzüglich die Annahme des Bausparantrages und den Vertragsbeginn. Die Bausparsumme soll ein Vielfaches von Tausend EUR und mindestens 10.000 EUR betragen. (2) Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1,6 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. (3) Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht anteilig – zurückgezahlt oder herabgesetzt. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht oder nicht voll in Anspruch genommen wird. (4) Bei Vertragsabschluss wählt der Bausparer einen Zinssatz (gebundener Sollzinssatz) für das Bauspardarlehen (§ 11 Abs. 1) und damit den zugehöri­ gen Bewertungszahlfaktor (§ 4 Abs. 2b) gemäß nachstehender Tabelle. Gebundener Sollzins p.a. 1,00 % 2,35 % Bewertungszahlfaktor 11 32 Der Bausparer kann seine Xxxx bis zur Annahme der Zuteilung ändern. Ein Wechsel von FI2 nach FI1 bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Eine bereits erfolgte Zuteilung erlischt mit der Änderung. Eine Standardzuteilung (§ 4 Abs. 2) ist frühestens in der Zuteilungsperiode möglich, für die der auf die Änderung folgende Bewertungsstichtag maßgebend ist. Eine Wahlzu­ teilung (§ 4 Abs. 3) ist neu zu beantragen. (1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zuge­ teilten Bausparsumme beträgt 4 ‰ der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). (2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Zahlungen, die den Regel­ sparbeitrag übersteigen (Sonderzahlungen), von ihrer Zustimmung abhän­ gig machen. (1) Das Bausparguthaben (Guthaben bis zur Höhe der Bausparsumme) wird mit 0,10 % jährlich verzinst. Die Verzinsung endet mit der ersten Auszah­ lung nach der Zuteilung. (2) Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalen­ derjahres gutgeschrieben und nicht gesondert ausgezahlt. Bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens erfolgt die Zinsgutschrift bereits zu die­ sem Zeitpunkt. (3) Auf Guthaben, das die Bausparsumme übersteigt, wird keine Verzinsung gewährt. 927 120 099 07.17 4/9 (4) Bausparer, die bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht voll­ endet haben, erhalten bei Annahme der Zuteilung des Bausparvertrages und einer Laufzeit von mindestens 7 Jahren einen Jugendbonus in Höhe von 0,6 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Bausparsumme. Der Jugendbonus wird einmalig für den ersten Bausparvertrag des Bausparers gewährt. Der Anspruch auf einen Jugendbonus entfällt, sofern eine Ver­ tragsübertragung gemäß § 14 erfolgt ist. (1) Die Zuteilung (Standardzuteilung bzw. Wahlzuteilung) des Bausparver­ trages ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Bausparsumme. Die Zuteilung wird dem Bausparer mitgeteilt mit der Aufforderung, innerhalb von vier Wochen ab Datum der Zuteilungsnachricht zu erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahrnimmt (Zuteilungsannahme).

Appears in 1 contract

Samples: Bausparvertrag

Sonstige Hinweise. Für den Abschluss des Bausparvertrages erhält der Vermittler eine Vergütung im Umfang von bis zu 1,3 % der Bausparsumme, im Einzelfall darüber hinaus. § 1 Vertragsabschluss/Abschlussgebühr § 2 Sparzahlungen § 3 Verzinsung des Bausparguthabens § 4 Zuteilung des Bausparvertrages § 5 Nichtannahme der Zuteilung, Vertragsfortsetzung § 6 Annahme der Zuteilung; Bauspardarlehensgewährung § 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten § 8 Risikolebensversicherung § 9 Auszahlung des Bauspardarlehens § 10 ( – ) § 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens § 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse § 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen § 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung § 15 Kündigung des Bausparvertrages § 16 Kontoführung § 17 Jahresentgelt, Entgelte und Aufwendungsersatz § 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung § 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers § 20 Sicherung der Bauspareinlagen § 21 Bedingungsänderungen Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Ver­ wendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Durch den Abschluss eines Bausparvertrages wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Bausparkollektiv). Am Beginn steht dabei die Spar­ phase, also eine Leistung des Bausparers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere den Spar­ und Tilgungsleistungen. Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Steht die Sparerleistung (Höhe des angesparten Xxxxx­ xxxx und Ansparzeit) in einem angemessenen Verhältnis zu der angestreb­ ten Darlehensleistung (Darlehenshöhe, Tilgungszeit und Höhe des gebun­ denen Sollzinssatzes), wird der Vertrag zugeteilt. Das zugrunde liegende Prinzip der Leistungsäquivalenz bedeutet, dass z. B. durch eine schnellere Tilgung eine Verkürzung der Ansparzeit erreicht werden kann, während z.z. B. die Xxxx eines niedrigeren gebundenen Sollzinssatzes eine Verlänge­ rung der Ansparzeit erfordert. Die Bausparkasse zahlt das angesparte Guthaben und – nach Beleihungs­ und Bonitätsprüfung – das Bauspardarlehen aus. Die Bausparsumme ist also der Betrag, über den der Bausparer für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann. Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus dem Verhältnis von Sparerleistung zu Darlehens­ leistung für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl. Die Besparung beeinflusst also den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit den höchsten Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung (Standardzuteilung). Unabhängig vom Erreichen einer Mindestbewertungszahl hat der Bausparer die Möglichkeit, eine Wahlzuteilung zu beantragen. Ausgehend von den aktuellen Vertragsdaten (Bausparsumme, Bausparguthaben, Bewertungs­ zahlfaktor und Sparerleistung) wird der Tilgungsbeitrag nach einer Formel ermittelt, die gewährleistet, dass ebenso wie bei der Standardzuteilung ein angemessener Austausch der Leistungen der Bausparkasse und des Bau­ sparers erfolgt. Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassen­ gesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind zum Beispiel auch deren Aus­ und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten. • Abschlussgebühr in Höhe von 1,6 1 % der Bausparsumme • Jahresentgelt in Höhe von 12 EUR p.a. in der Sparphase • Gebundener gebundener Sollzinssatz in Höhe von Variante FI1FX1: 1,00 1,25 % p. a. Variante FI2FX2: 2,35 % p. a. (§ 1 Abs. 2) (§ 17 Abs. 1) (§ 11 Abs. 1) • Unter unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Entgelte und Aufwendungsersatz (§ 6 Abs. 2, § 8 und § 17) Die Verzinsung des Sparguthabens ist in § 3 geregelt. Soweit die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse Gestaltungsermessen einräumen, wird die Bausparkasse darauf achten, dass eine Gleichbehandlung gewahrt wird und eine unterschiedliche Behandlung nur erfolgt, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen. Bei den Regelungen zu § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 15 wird die Bausparkasse hierzu die Entscheidungen basierend auf den gemäß § 5 Abs. 1 Alternative 1 des Bausparkassengesetzes festgelegten aufsichtsrechtlichen Grundsätzen und Kriterien treffen, die vorrangig der Sicherstellung der Funktionsfähig­ keit des Bausparkollektivs und der Einhaltung zwingend rechtlicher Vorga­ ben dienen. Bei der Ausübung ihres von diesen Regelungen eingeräumten Gestaltungsermessens kann die Bausparkasse ihre Zustimmung verweigern oder auch unter Auflagen erteilen, wenn beispielsweise der Bausparvertrag schon vor­ oder zwischenfinanziert ist oder der Tarif im Neugeschäft nicht mehr angeboten wird. Im letzten Fall kann beispielsweise eine Erhöhung der Bausparsumme mit einem Tarifwechsel in einen aktuell im Neugeschäft von der Bausparkasse angebotenen Tarif verbunden werden. (1) Die Bausparkasse bestätigt dem Bausparer unverzüglich die Annahme des Bausparantrages und den Vertragsbeginn. Die Bausparsumme soll ein Vielfaches von Tausend EUR und mindestens 10.000 50.000 EUR betragen. (2) Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1,6 1,0 % der Bausparsumme fällig. Für inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts reduziert sich die Abschlussgebühr auf 0,5 % der Bausparsumme, wenn diese mindestens 1.000.000 EUR beträgt. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnetange­ rechnet. (3) Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht anteilig – zurückgezahlt oder herabgesetzt. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht oder nicht voll in Anspruch genommen wird. (4) Bei Vertragsabschluss Der Bausparer wählt der Bausparer bei Abschluss einen Zinssatz (gebundener SollzinssatzSollzins­ satz) für das Bauspardarlehen (§ 11 Abs11Abs. 1) und damit den zugehöri­ gen zugehörigen Bewertungszahlfaktor (§ 4 Abs. 2b) gemäß nachstehender Tabelle. Gebundener Sollzins p.a. 1,00 % 2,35 % Bewertungszahlfaktor 11 32 Der Bausparer kann seine Xxxx bis zur Annahme der Zuteilung ändern. Ein Wechsel von FI2 nach FI1 bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Eine bereits erfolgte Zuteilung erlischt mit der Änderung. Eine Standardzuteilung (§ 4 Abs. 2) ist frühestens in der Zuteilungsperiode möglich, für die der auf die Änderung folgende Bewertungsstichtag maßgebend ist. Eine Wahlzu­ teilung (§ 4 Abs. 3) ist neu zu beantragen. (1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zuge­ teilten Bausparsumme beträgt 4 ‰ der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). (2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Zahlungen, die den Regel­ sparbeitrag übersteigen (Sonderzahlungen), von ihrer Zustimmung abhän­ gig machen. (1) Das Bausparguthaben (Guthaben bis zur Höhe der Bausparsumme) wird mit 0,10 % jährlich verzinst. Die Verzinsung endet mit der ersten Auszah­ lung nach der Zuteilung. (2) Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalen­ derjahres gutgeschrieben und nicht gesondert ausgezahlt. Bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens erfolgt die Zinsgutschrift bereits zu die­ sem Zeitpunkt. (3) Auf Guthaben, das die Bausparsumme übersteigt, wird keine Verzinsung gewährt. 927 120 099 07.17 4/9 (4) Bausparer, die bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht voll­ endet haben, erhalten bei Annahme der Zuteilung des Bausparvertrages und einer Laufzeit von mindestens 7 Jahren einen Jugendbonus in Höhe von 0,6 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Bausparsumme. Der Jugendbonus wird einmalig für den ersten Bausparvertrag des Bausparers gewährt. Der Anspruch auf einen Jugendbonus entfällt, sofern eine Ver­ tragsübertragung gemäß § 14 erfolgt ist. (1) Die Zuteilung (Standardzuteilung bzw. Wahlzuteilung) des Bausparver­ trages ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Bausparsumme. Die Zuteilung wird dem Bausparer mitgeteilt mit der Aufforderung, innerhalb von vier Wochen ab Datum der Zuteilungsnachricht zu erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahrnimmt (Zuteilungsannahme).

Appears in 1 contract

Samples: Bausparvertrag

Sonstige Hinweise. Für den Abschluss des Bausparvertrages erhält der Vermittler eine Vergütung im Umfang von bis zu 1,3 % der Bausparsumme, im Einzelfall darüber hinaus. § 1 Vertragsabschluss/Abschlussgebühr § 2 Sparzahlungen § 3 Verzinsung des Bausparguthabens § 4 Zuteilung des Bausparvertrages § 5 Nichtannahme der Zuteilung, Vertragsfortsetzung § 6 Annahme der Zuteilung; Bauspardarlehensgewährung § 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten § 8 Risikolebensversicherung § 9 Auszahlung des Bauspardarlehens § 10 ( – ) § 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens § 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse § 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen § 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung § 15 Kündigung des Bausparvertrages § 16 Kontoführung § 17 Jahresentgelt, Entgelte und Aufwendungsersatz § 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung § 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers § 20 Sicherung der Bauspareinlagen § 21 Bedingungsänderungen Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Ver­ Ver- wendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Durch den Abschluss eines Bausparvertrages wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Bausparkollektiv). Am Beginn steht dabei die Spar­ Spar- phase, also eine Leistung des Bausparers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere den Spar­ Spar- und Tilgungsleistungen. Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Steht die Sparerleistung (Höhe des angesparten Xxxxx­ xxxx Gutha- bens und Ansparzeit) in einem angemessenen Verhältnis zu der angestreb­ angestreb- ten Darlehensleistung (Darlehenshöhe, Tilgungszeit und Höhe des gebun­ gebun- denen Sollzinssatzes), wird der Vertrag zugeteilt. Das zugrunde liegende Prinzip der Leistungsäquivalenz bedeutet, dass z. B. durch eine schnellere Tilgung eine Verkürzung der Ansparzeit erreicht werden kann, während z.B. die Xxxx eines niedrigeren gebundenen Sollzinssatzes eine Verlänge­ Verlänge- rung der Ansparzeit erfordert. Die Bausparkasse zahlt das angesparte Guthaben und – nach Beleihungs­ Beleihungs- und Bonitätsprüfung – das Bauspardarlehen aus. Die Bausparsumme ist also der Betrag, über den der Bausparer für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann. Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus dem Verhältnis von Sparerleistung zu Darlehens­ Darlehens- leistung für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl. Die Besparung beeinflusst also den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit den höchsten Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung (Standardzuteilung). Unabhängig vom Erreichen einer Mindestbewertungszahl hat der Bausparer die Möglichkeit, eine Wahlzuteilung zu beantragen. Ausgehend von den aktuellen Vertragsdaten (Bausparsumme, Bausparguthaben, Bewertungs­ Bewertungs- zahlfaktor und Sparerleistung) wird der Tilgungsbeitrag nach einer Formel ermittelt, die gewährleistet, dass ebenso wie bei der Standardzuteilung ein angemessener Austausch der Leistungen der Bausparkasse und des Bau­ Bau- sparers erfolgt. Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassen­ Bausparkassen- gesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind zum Beispiel auch deren Aus­ Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten. • Abschlussgebühr in Höhe von 1,6 % der Bausparsumme • Jahresentgelt in Höhe von 12 EUR p.a. in der Sparphase • Gebundener Sollzinssatz in Höhe von Variante FI1: 1,00 % p. a. Variante FI2: 2,35 % p. a. (§ 1 Abs. 2) (§ 17 Abs. 1) (§ 11 Abs. 1) • Unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Entgelte und Aufwendungsersatz (§ 6 Abs. 2, § 8 und § 17) Die Verzinsung des Sparguthabens ist in § 3 geregelt. Soweit die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse Gestaltungsermessen einräumen, wird die Bausparkasse darauf achten, dass eine Gleichbehandlung gewahrt wird und eine unterschiedliche Behandlung nur erfolgt, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen. Bei den Regelungen zu § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 15 wird die Bausparkasse hierzu die Entscheidungen basierend auf den gemäß § 5 Abs. 1 Alternative 1 des Bausparkassengesetzes festgelegten aufsichtsrechtlichen Grundsätzen und Kriterien treffen, die vorrangig der Sicherstellung der Funktionsfähig­ Funktionsfähig- keit des Bausparkollektivs und der Einhaltung zwingend rechtlicher Vorga­ Vorga- ben dienen. Bei der Ausübung ihres von diesen Regelungen eingeräumten Gestaltungsermessens kann die Bausparkasse ihre Zustimmung verweigern oder auch unter Auflagen erteilen, wenn beispielsweise der Bausparvertrag schon vor­ vor- oder zwischenfinanziert ist oder der Tarif im Neugeschäft nicht mehr angeboten wird. Im letzten Fall kann beispielsweise eine Erhöhung der Bausparsumme mit einem Tarifwechsel in einen aktuell im Neugeschäft von der Bausparkasse angebotenen Tarif verbunden werden. (1) Die Bausparkasse bestätigt dem Bausparer unverzüglich die Annahme des Bausparantrages und den Vertragsbeginn. Die Bausparsumme soll ein Vielfaches von Tausend EUR und mindestens 10.000 EUR betragen. (2) Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1,6 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. (3) Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht anteilig – zurückgezahlt oder herabgesetzt. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht oder nicht voll in Anspruch genommen wird. (4) Bei Vertragsabschluss wählt der Bausparer einen Zinssatz (gebundener Sollzinssatz) für das Bauspardarlehen (§ 11 Abs. 1) und damit den zugehöri­ zugehöri- gen Bewertungszahlfaktor (§ 4 Abs. 2b) gemäß nachstehender Tabelle. Gebundener Sollzins p.a. 1,00 % 2,35 % Bewertungszahlfaktor 11 32 Der Bausparer kann seine Xxxx bis zur Annahme der Zuteilung ändern. Ein Wechsel von FI2 nach FI1 bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Eine bereits erfolgte Zuteilung erlischt mit der Änderung. Eine Standardzuteilung (§ 4 Abs. 2) ist frühestens in der Zuteilungsperiode möglich, für die der auf die Änderung folgende Bewertungsstichtag maßgebend ist. Eine Wahlzu­ Wahlzu- teilung (§ 4 Abs. 3) ist neu zu beantragen. (1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zuge­ zuge- teilten Bausparsumme beträgt 4 ‰ der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). (2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Zahlungen, die den Regel­ Regel- sparbeitrag übersteigen (Sonderzahlungen), von ihrer Zustimmung abhän­ abhän- gig machen. (1) Das Bausparguthaben (Guthaben bis zur Höhe der Bausparsumme) wird mit 0,10 % jährlich verzinst. Die Verzinsung endet mit der ersten Auszah­ Auszah- lung nach der Zuteilung. (2) Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalen­ Kalen- derjahres gutgeschrieben und nicht gesondert ausgezahlt. Bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens erfolgt die Zinsgutschrift bereits zu die­ die- sem Zeitpunkt. (3) Auf Guthaben, das die Bausparsumme übersteigt, wird keine Verzinsung gewährt. 927 120 099 07.17 4/93/7 (4) Bausparer, die bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht voll­ voll- endet haben, erhalten bei Annahme der Zuteilung des Bausparvertrages und einer Laufzeit von mindestens 7 Jahren einen Jugendbonus in Höhe von 0,6 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Bausparsumme. Der Jugendbonus wird einmalig für den ersten Bausparvertrag des Bausparers gewährt. Der Anspruch auf einen Jugendbonus entfällt, sofern eine Ver­ Ver- tragsübertragung gemäß § 14 erfolgt ist. (1) Die Zuteilung (Standardzuteilung bzw. Wahlzuteilung) des Bausparver­ Bausparver- trages ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Bausparsumme. Die Zuteilung wird dem Bausparer mitgeteilt mit der Aufforderung, innerhalb von vier Wochen ab Datum der Zuteilungsnachricht zu erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahrnimmt (Zuteilungsannahme).

Appears in 1 contract

Samples: Bausparvertrag

Sonstige Hinweise. Für den Abschluss Schankanlagen müssen über Spülbecken (oder einen geeigneten Gläserspülautomaten) für Gläser verfü- gen, die an fließendes Wasser mit Trinkwasserqualität angeschlossen sind; ist kein Spülbecken vorhan- den, dürfen nur Einwegbecher benutzt werden; Schankanlagen müssen das Betriebsbuch mitführen und einen gültigen Reinigungsnachweis haben. Da die hier aufgeführten Punkte nicht vollständig sein können, erteilt unser Amt unter der o.g. Adresse weitere Auskünfte zu lebensmittelrechtlichen Fragen. Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen können nach dem Lebensmittelrecht als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Quellen: Gesetz zur Neuordnung des Bausparvertrages erhält Lebensmittel- und des Futtermittelrechts - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 2618) und VO (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der Vermittler allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts vom 28.02.2002 (ABl. Nr. L 31 S.1) Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)(BGBl 2007 Teil I Nr. 39) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene vom 29.04.2004 (AB. Nr. L 226 S.3) und 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften fur Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 29.04.2004 (ABl. Nr. L 226 S.22) Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (BGBl 2007 Teil I Nr. 39) Getränkeschankanlagen: DIN 6650, LMHV DIN10500 Leitlinie für eine Vergütung im Umfang von bis zu 1,3 % der Bausparsumme, im Einzelfall darüber hinaus. § 1 Vertragsabschluss/Abschlussgebühr § 2 Sparzahlungen § 3 Verzinsung des Bausparguthabens § 4 Zuteilung des Bausparvertrages § 5 Nichtannahme der Zuteilung, Vertragsfortsetzung § 6 Annahme der Zuteilung; Bauspardarlehensgewährung § 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten § 8 Risikolebensversicherung § 9 Auszahlung des Bauspardarlehens § 10 ( – ) § 11 Verzinsung gute Lebensmittelhygienepraxis in ortsveränderlichen Betriebsstätten Unterschrift und Tilgung des Bauspardarlehens Datum: 🗷 Zutreffendes Kästchen ankreuzen! Antrag auf Gestattung gemäß § 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse § 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen § 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung § 15 Kündigung des Bausparvertrages § 16 Kontoführung § 17 Jahresentgelt, Entgelte und Aufwendungsersatz § 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung § 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers § 20 Sicherung Gaststättengesetz für den Ausschank alkoholischer Getränke Eingang 1 Ort der Bauspareinlagen § 21 Bedingungsänderungen Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Ver­ wendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Durch den Abschluss eines Bausparvertrages wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft Veranstaltung KulturBrauerei Berlin Angaben Bei juristischen Personen (Bausparkollektiv). Am Beginn steht dabei die Spar­ phase, also eine Leistung des Bausparers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere den Spar­ und Tilgungsleistungen. Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Steht die Sparerleistung (Höhe des angesparten Xxxxx­ xxxx und Ansparzeit) in einem angemessenen Verhältnis zu der angestreb­ ten Darlehensleistung (Darlehenshöhe, Tilgungszeit und Höhe des gebun­ denen Sollzinssatzes), wird der Vertrag zugeteilt. Das zugrunde liegende Prinzip der Leistungsäquivalenz bedeutet, dass z. B. durch eine schnellere Tilgung eine Verkürzung der Ansparzeit erreicht werden kann, während z.B. GmbH) beziehen sich die Xxxx eines niedrigeren gebundenen Sollzinssatzes eine Verlänge­ rung der Ansparzeit erfordertAngaben zu den Feldern Nr.5 II auf den gesetzlichen zur Vertreter. Die Bausparkasse zahlt das angesparte Guthaben und – nach Beleihungs­ und Bonitätsprüfung – das Bauspardarlehen ausEntsprechende Angaben für weitere gesetzliche Vertreter sind auf weiteren Vordrucken zu machen. Die Bausparsumme Bei Person Personengesellschaften (z.B. OHG) ist also der Betrag, über den der Bausparer für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann. Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus dem Verhältnis von Sparerleistung zu Darlehens­ leistung für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl. Die Besparung beeinflusst also den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit den höchsten Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung (Standardzuteilung). Unabhängig vom Erreichen einer Mindestbewertungszahl hat der Bausparer die Möglichkeit, eine Wahlzuteilung zu beantragen. Ausgehend von den aktuellen Vertragsdaten (Bausparsumme, Bausparguthaben, Bewertungs­ zahlfaktor und Sparerleistung) wird der Tilgungsbeitrag nach einer Formel ermittelt, die gewährleistet, dass ebenso wie bei der Standardzuteilung geschäftsführenden Gesellschafter ein angemessener Austausch der Leistungen der Bausparkasse und des Bau­ sparers erfolgt. Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassen­ gesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind zum Beispiel auch deren Aus­ und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten. • Abschlussgebühr in Höhe von 1,6 % der Bausparsumme • Jahresentgelt in Höhe von 12 EUR p.a. in der Sparphase • Gebundener Sollzinssatz in Höhe von Variante FI1: 1,00 % p. a. Variante FI2: 2,35 % p. a. (§ 1 Abs. 2) (§ 17 Abs. 1) (§ 11 Abs. 1) • Unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Entgelte und Aufwendungsersatz (§ 6 Abs. 2, § 8 und § 17) Die Verzinsung des Sparguthabens ist in § 3 geregelt. Soweit die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse Gestaltungsermessen einräumen, wird die Bausparkasse darauf achten, dass eine Gleichbehandlung gewahrt wird und eine unterschiedliche Behandlung nur erfolgt, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen. Bei den Regelungen zu § eigener Vordruck auszufüllen. 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 15 wird die Bausparkasse hierzu die Entscheidungen basierend auf den gemäß § 5 Abs. 1 Alternative 1 des Bausparkassengesetzes festgelegten aufsichtsrechtlichen Grundsätzen und Kriterien treffen, die vorrangig der Sicherstellung der Funktionsfähig­ keit des Bausparkollektivs und der Einhaltung zwingend rechtlicher Vorga­ ben dienen. Bei der Ausübung ihres von diesen Regelungen eingeräumten Gestaltungsermessens kann die Bausparkasse ihre Zustimmung verweigern oder auch unter Auflagen erteilen, wenn beispielsweise der Bausparvertrag schon vor­ oder zwischenfinanziert ist oder der Tarif im Neugeschäft nicht mehr angeboten wird. Im letzten Fall kann beispielsweise eine Erhöhung Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name 3 Ort und Nr. der Bausparsumme mit einem Tarifwechsel in einen aktuell im Neugeschäft von Eintragung 4 Anschrift der Bausparkasse angebotenen Tarif verbunden werden. (1) Die Bausparkasse bestätigt dem Bausparer unverzüglich die Annahme des Bausparantrages und den Vertragsbeginn. Die Bausparsumme soll ein Vielfaches von Tausend EUR und mindestens 10.000 EUR betragen. (2) Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1,6 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. (3) Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht anteilig – zurückgezahlt oder herabgesetzt. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht oder nicht voll in Anspruch genommen wird. (4) Bei Vertragsabschluss wählt der Bausparer einen Zinssatz (gebundener Sollzinssatz) für das Bauspardarlehen (§ 11 Abs. 1) und damit den zugehöri­ gen Bewertungszahlfaktor (§ 4 Abs. 2b) gemäß nachstehender Tabelle. Gebundener Sollzins p.a. 1,00 % 2,35 % Bewertungszahlfaktor 11 32 Der Bausparer kann seine Xxxx bis zur Annahme der Zuteilung ändern. Ein Wechsel von FI2 nach FI1 bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Eine bereits erfolgte Zuteilung erlischt mit der Änderung. Eine Standardzuteilung (§ 4 Abs. 2) ist frühestens in der Zuteilungsperiode möglich, für die der auf die Änderung folgende Bewertungsstichtag maßgebend ist. Eine Wahlzu­ teilung (§ 4 Abs. 3) ist neu zu beantragen. (1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zuge­ teilten Bausparsumme beträgt 4 ‰ der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). (2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Zahlungen, die den Regel­ sparbeitrag übersteigen (Sonderzahlungen), von ihrer Zustimmung abhän­ gig machen. (1) Das Bausparguthaben (Guthaben bis zur Höhe der Bausparsumme) wird mit 0,10 % jährlich verzinst. Die Verzinsung endet mit der ersten Auszah­ lung nach der Zuteilung. (2) Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalen­ derjahres gutgeschrieben und nicht gesondert ausgezahlt. Bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens erfolgt die Zinsgutschrift bereits zu die­ sem Zeitpunkt. (3) Auf Guthaben, das die Bausparsumme übersteigt, wird keine Verzinsung gewährt. 927 120 099 07.17 4/9 (4) Bausparer, die bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht voll­ endet haben, erhalten bei Annahme der Zuteilung des Bausparvertrages und einer Laufzeit von mindestens 7 Jahren einen Jugendbonus in Höhe von 0,6 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Bausparsumme. Der Jugendbonus wird einmalig für den ersten Bausparvertrag des Bausparers gewährt. Der Anspruch auf einen Jugendbonus entfällt, sofern eine Ver­ tragsübertragung gemäß § 14 erfolgt ist. (1) Die Zuteilung (Standardzuteilung Gesellschaft bzw. Wahlzuteilungdes nichtrechtsfähigen Vereins und Telefon-Nr.: 5 Familienname 6 Vornamen 7 Geburtsname (nur bei Abweichung vom Familiennamen) des Bausparver­ trages ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Bausparsumme. Die Zuteilung wird dem Bausparer mitgeteilt mit der Aufforderung, innerhalb von vier Wochen ab Datum der Zuteilungsnachricht zu erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahrnimmt (Zuteilungsannahme).8 Geburtsdatum/-ort

Appears in 1 contract

Samples: Standvermietungsvertrag