Common use of Sonstiges/Schlussbestimmung Clause in Contracts

Sonstiges/Schlussbestimmung. 8.1 Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änder- ung oder Ergänzung des Vertrages einschließlich dieser Klausel bedarf der Textform. 8.2 Soweit im Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten ergänzend die Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungs- netz (StromGVV)“ sowie die Ergänzenden Bedingungen der ewk GmbH zur StromGVV. Diese sind dem Vertrag beigefügt. 8.3 Anpassungen des Vertrages, ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von 6 Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkraft- tretens mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung in Textform zu kündigen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG). Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die ewk GmbH ist verpflichtet, den Kun- den in der Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen. 8.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner werden, soweit möglich, die unwirksame Bestimmung durch eine in ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Gleiches gilt bei Vorliegen einer Regelungslücke.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Sonstiges/Schlussbestimmung. 8.1 Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änder- ung oder Ergänzung des Vertrages einschließlich dieser Klausel bedarf der Textform. 8.2 Soweit im Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten ergänzend die Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungs- netz (StromGVV)“ sowie die Ergänzenden Bedingungen der ewk EWK GmbH zur StromGVV. Diese sind dem Vertrag beigefügt. 8.3 Anpassungen des Vertrages, ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von 6 Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkraft- tretens mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung in Textform zu kündigen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG). Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die ewk EWK GmbH ist verpflichtet, den Kun- den in der Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen. 8.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner werden, soweit möglich, die unwirksame Bestimmung durch eine in ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Gleiches gilt bei Vorliegen einer Regelungslücke.. Stand: 01.08.2013

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Samples: Stromliefervertrag

Sonstiges/Schlussbestimmung. 8.1 Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen(1) Dieser Vertrag umfasst sämtliche Vereinbarun- gen über die Wartung der in der Wartungsliste bezeichneten Software. Jede Änder- ung oder Ergänzung Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen. Abweichende Vereinbarun- gen und Abreden bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der Schriftform; hierzu kann nur schriftlich verzichtet werden. Ergänzungen und Änderungen müssen ausdrücklich als solche vermerkt und beiderseits unterzeichnet sein. (2) Die Anlagen bilden integrierende Vertragsbe- standteile. Im Falle eines Widerspruchs zwi- schen den Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Klausel bedarf und denjenigen der TextformAnlagen, gehen diejenigen des Vertrages vor. 8.2 Soweit im Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist(3) Die MAIT Swiss GmbH kann Rechte und Pflich- ten aus diesem Vertrag, gelten ergänzend welche Software vom Hersteller betreffen, nicht an Dritte übertra- gen, es sei denn, dass der Hersteller dies bewil- ligt oder anordnet. Dabei bleibt die Verordnung über „Allgemeine Bedingungen MAIT Swiss GmbH für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungs- netz (StromGVV)“ sowie die Ergänzenden Bedingungen der ewk GmbH zur StromGVV. Diese sind dem Vertrag beigefügtbereits geleisteten Arbeitsresul- tate verantwortlich. 8.3 Anpassungen (4) Die MAIT Swiss GmbH kann Rechte und Pflich- ten aus diesem Vertrag jederzeit an den Her- steller oder an einem vom Hersteller bezeich- neten Dritten übertragen, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Vertrages, ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von 6 Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkraft- tretens mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung in Textform zu kündigen erforderlich wäre (§ 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG). Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die ewk GmbH ist verpflichtet, den Kun- den in der Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen. 8.4 5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages dieses Vertra- ges unwirksam oder undurchführbar sein oder sein, so soll die unwirksame Be- stimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, so bleibt die dem wirtschaftlich Gewoll- ten möglichst nahekommt. (6) Der Geltungsbereich des vorliegenden Vertra- ges ist auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein beschränkt. (7) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung ei- nes Gerichts einen Versuch zur gütlichen Eini- gung zu unternehmen, und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. (8) Dieser Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner werdenuntersteht dem schweizerischen Recht, soweit möglich, die unwirksame Bestimmung durch eine in ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Gleiches gilt bei Vorliegen einer Regelungslückeunter Ausschluss des Wiener Kauf- rechts-Übereinkommens.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen