Spanien Musterklauseln

Spanien. Die Gesellschaft ist ordnungsgemäß bei der Xxxxxxxx Xxxxxxxx xx Xxxxxxx xx Xxxxxxx xx Xxxxxxx unter der Nummer 626 registriert.
Spanien. Sie erkennen hiermit an, dass ein Avis Preferred Mietvertrag erst zustande kommt, wenn ein Avis Lizenznehmer Ihnen das Fahrzeug übergibt.
Spanien. Die in Absatz 22(o) beschriebenen „jeglichen Beschädigungen" umfassen ausdrücklich alle Schäden, die durch unvorhersehbare Ereignisse und höhere Gewalt verursacht wurden.
Spanien. Unterliegt dieser Vertrag spanischem Recht und ist nach diesem Recht auszulegen, so wird Klausel 8.1 durch die folgende Klausel ersetzt:
Spanien. (Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 28/2000)
Spanien. Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx, Ministerpräsident ▪ Fortsetzung des Ratifikationsprozesses. ▪ Gegen Änderungen am Text des VVE.
Spanien. Die folgende Formulierung wird zu Abschnitt 3 „Dienstleistungen“ hinzugefügt:
Spanien. Für Urkunden, die von den zuständigen Gerichtsbehörden oder Beamten errichtet worden sind: die Sekretäre der örtlich zuständigen Gerichte (Secretarios de Gobierno des las Audiencias) oder ihre Stell- vertreter.
Spanien. Einstellung einer Privatperson: die Höhe der Buchungsgebühr für Kinderbetreuung, Nachhilfe, Haushaltsführung, Seniorenbetreuung ist auf 0,20 € pro Stunde festgelegt; außer 2,4€/h für Haushaltsführung und 1€/Tag, Spaziergänge oder Besuche auch Haustierbetreuung. Italien Einstellung einer Privatperson: die Höhe der Buchungsgebühr für Kinderbetreuung, Nachhilfe, Haushaltsführung ist auf 0,20 € pro Stunde festgelegt, für Notfälle, 31. Dezember und nach 30 Stunden Keine Provisionen für andere Dienstleistungen, da die Buchung nicht möglich ist. Portugal Einstellung einer Privatperson: Die Buchungsgebühr für die Kinderbetreuung beträgt 0,20 € pro Stunde, für Notfälle, 31. Dezember und nach 30 Stunden. Keine Provisionen für andere Dienstleistungen, da die Buchung nicht möglich ist.
Spanien. Sofern der Besteller und der Lieferant ihren Sitz in Spanien haben, gelten ergänzend zu den obigen Regelungen die nachfolgenden Bestimmungen: 1. In Abweichung von Ziff. 2.8 Satz 1: Sollte ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten gestellt worden sein, ist der Besteller berechtigt, von noch nicht erbrachten Teilen vertraglich geschuldeter Leistungen zurückzutreten, sofern der Insolvenzverwalter hierzu seine Zustimmung erteilt. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben davon unberührt. 2. In Abweichung von Ziff. 5.2: Es steht es dem Lieferanten für den Fall des pauschalisierten Schadensanspruchs den Nachweis zu erbringen, dass dem Besteller kein Schaden entstanden ist oder dass der Schaden geringer ist als die Pauschale, wobei der Besteller auf vorheriges Anfordern durch den Lieferanten, diesem beweiskräftig Auskunft über die Positionen und die Höhe des durch den Lieferverzug entstandenen Schadens geben wird. Im Übrigen bleibt Ziff. 5.2 EKB unberührt. 3. In Abweichung von Ziff. 8.3: (i) Der Besteller wird Wareneingangskontrollen lt. Ziff. 8.2. EKB durchführen, um äußerlich sichtbare Transportschäden der Verpackung, Stückzahl und Identität der Ware zu bestimmen, und den Lieferanten informieren, wenn er hierbei Abweichungen feststellen sollte. Weitergehende Prüfungen finden grundsätzlich nicht statt. Über Mängel, die bei einer solchen Kontrolle nicht erkennbar waren („versteckte Mängel“), wird der Besteller den Lieferanten nach deren Entdeckung informieren. (ii) Schadensmeldungen im Sinne der Ziffer 8.2 EKB sind rechtzeitig erfolgt, wenn dem Lieferanten Mängel spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Ware bzw. im Falle von versteckten Mängel nach Entdeckung des Mangels angezeigt worden sind. Die rügelose Zahlung einer Rechnung hat keine Bestätigung des Bestellers zur Vertragsmäßigkeit der Ware zur Folge. 4. In Abweichung von Ziffer 14.3 und 15.2: