Common use of Sperre und Einziehung der Karte Clause in Contracts

Sperre und Einziehung der Karte. (1) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen, – wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtferti- gen oder – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Darüber wird die Bank den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unver- züglich. (2) Zum Zeitpunkt der Einziehung noch in der GeldKarte gespeicherte Beträge werden dem Karteninhaber erstattet. (3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwendung gespei- chert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unternehmensge- nerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlangen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aushän- digt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung rich- tet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.

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Samples: Geschäftsbedingungen

Sperre und Einziehung der Karte. (1) Die Bank Sparkasse darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen, – wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigenkün- digen, – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtferti- gen rechtfertigen oder – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung Ver- wendung der Karte besteht. Darüber Die Sparkasse wird die Bank den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen maßgebli- chen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. Die Bank Sparkasse wird die Karte entsperren entsper- ren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unver- züglichKon- toinhaber unverzüglich. (2) Zum Zeitpunkt der Einziehung noch in der GeldKarte gespeicherte Beträge Be- träge werden dem Karteninhaber erstattet. (3) Be¿ndet sich auf der Karte für das Online-Banking ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperre der Funktion für das Online-Banking zur Folge. (4) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwendung gespei- chertZusatzan- wendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unternehmensge- nerierte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlangenherausverlan- gen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank Sparkasse ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen Zu- satzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aushän- digtaushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung rich- tet Zusatzanwen- dung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre und Einziehung der Karte. (1) Die Bank comdirect darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. zum Bei­ spiel an Geldautomaten) veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag girocard­Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtferti- gen dieses rechtfertigen oder wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung Ver­ wendung der Karte besteht. Darüber wird die Bank comdirect den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre oder Löschung unterrichten. Die Bank Angabe von Gründen unterbleibt, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. comdirect wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben gege­ ben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unver- züglichunverzüglich. (2) Zum Zeitpunkt der Einziehung noch in der GeldKarte gespeicherte Beträge werden dem Karteninhaber erstattet. (3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte ggf. eine Zusatzanwendung gespei- chertZu­ satzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unternehmensge- nerierte Zusatzanwendungen unternehmensgenerierte Zusatz­ anwendungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlangen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank comdirect ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten unternehmens­ generierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aushän- digtaushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten bankgenerier­ ten Zusatzanwendung rich- tet richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.

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Samples: Allgemeine Und Produktbezogene Geschäftsbedingungen

Sperre und Einziehung der Karte. (1) Die Bank ING darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen beziehungsweise die Löschung der digita- len Karte verlangen oder diese selbst veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtferti- gen rechtfertigen oder wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Darüber wird die Bank ING den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen maß- geblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Bank ING wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unver- züglichunverzüglich. (2) Zum Zeitpunkt der Einziehung noch in der GeldKarte gespeicherte Beträge werden dem Karteninhaber erstattet. (3) Befindet sich auf der Karte für das Internetbanking ein TAN-Genera- tor oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Internetbanking-Zugangs zur Folge. (4) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwendung gespei- chertZusatzan- wendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung Einzie- hung in der Karte gespeicherte unternehmensge- nerierte Zusatzanwendungen unternehmensgenerierte Zusatzanwen- dungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlangenher- ausverlangen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ING ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten unternehmens- generierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aushän- digtaushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung rich- tet richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.

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Samples: Girokonto Geschäftsbedingungen

Sperre und Einziehung der Karte. (1) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. zum Beispiel an Geldautomaten) veranlassen, – wenn bzw. die Löschung der digitalen Karte verlangen oder diese selbst veranlassen*, -wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, – wenn -wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtferti- gen rechtfertigen oder – wenn -wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. -wenn der Kunde seine gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) schuldhaft trotz Aufforderung der Bank und angemessener Fristset- zung nicht erfüllt und die Bank dadurch in der Erfüllung ihrer Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. -wenn die Bank von Gesetzes wegen an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung gehindert und zur fristlosten Kündigung verpflichtet ist. -wenn die fortgesetzte Überlassung der Karte zu erheblichen Haftungs- und / oder operationellen Risiken der Bank führt und die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung bis zum nächstmöglichen zulässigen Kündigungstermin unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden der Bank nicht zumutbar ist. Darüber wird die Bank den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichtenoder Löschung* unterrich- ten. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unver- züglichunverzüglich. * Der kursiv gedruckte Text ist nur relevant, wenn eine digitale Karte ausgegeben wurde. (2) Zum Zeitpunkt der Einziehung noch in der GeldKarte gespeicherte Beträge werden dem Karteninhaber erstattet. (3) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (4) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwendung gespei- chertgespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unternehmensge- nerierte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlangenherausverlan- gen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aushän- digtaushändigt. Die Möglichkeit Mög- lichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung rich- tet richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.

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Samples: Girocard (Debitkarte) Bedingungen

Sperre und Einziehung der Karte. (1) Die Bank ING darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an GeldautomatenGeld- automaten) veranlassen beziehungsweise die Löschung der digitalen Karte verlangen oder diese selbst veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtferti- gen rechtfertigen oder wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Darüber wird die Bank ING den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen maß- geblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Bank ING wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unver- züglichunverzüglich. (2) Zum Zeitpunkt der Einziehung noch in der GeldKarte gespeicherte Beträge werden dem Karteninhaber erstattet. (3) Befindet sich auf der Karte für das Internetbanking ein TAN-Genera- tor oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Internetbanking-Zugangs zur Folge. (4) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwendung gespei- chertZusatz- anwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unternehmensge- nerierte Zusatzanwendungen unternehmensgenerierte Zusatz- anwendungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlangen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ING ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten unternehmens- generierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aushän- digtaushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung rich- tet richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre und Einziehung der Karte. (1) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. zum Beispiel an Geldautomaten) veranlassen (beziehungsweise die Löschung der digitalen Karte verlangen oder diese selbst veranlassen), - wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, - wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtferti- gen rechtfertigen oder - wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Darüber wird die Bank den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen maßgeb- lichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre (oder Löschung) unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben ge- geben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unver- züglichunverzüglich. (2) Zum Zeitpunkt Befindet sich auf der Einziehung noch in Karte für das Online-Banking ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der GeldKarte gespeicherte Beträge werden dem Karteninhaber erstattetKarte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwendung gespei- chertgespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unternehmensge- nerierte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlangen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten unterneh- mensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aushän- digtaushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung rich- tet richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.

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Samples: Geschäftsbedingungen Und Preise Der Santander Consumer Bank Ag