Common use of Sperre Clause in Contracts

Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

Appears in 2 contracts

Samples: www.nvb.de, www.nvb.de

Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG Wann sind wir berechtigt, Leistungen zu sperren? 19.1 Bitte beachten Sie: Abgesehen von Pkt. 5 können wir unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 25) ganz oder teilweise für Sie sperren, wenn einer der folgenden Gründe für Sie zutrifft: a. Zahlungsverzug gegenüber uns obwohl Sie gemahnt wurden und Ihnen eine Sperre angekündigt sowie eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt wurde. b. Fehlende Rechtsfähigkeit. c. Fehlende Geschäftsfähigkeit, sofern keine Genehmigungs- und Haftungs-Erklärung Ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt. x. Xxxxxxxx schriftliche Einzugsermächtigung, obwohl diese in den Anschluss bzwEntgeltbestimmungen vorgesehen ist (Pkt. 20.9), und wir Sie dazu aufgefordert haben. e. Es wurde ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch unternommen, es wurde ein Konkursverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder die Bonität ist aus anderen Gründen nicht mehr gegeben und wir Sie unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt haben f. Fehlen einer gültigen und aufrechten Bankverbindung im Europäischen Zahlungsraum (SEPA). g. Es besteht der begründete Verdacht, dass unsere Leistungen missbräuchlich verwendet werden (auch von Dritten - siehe Pkt. 15). h. Sonstige andere wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere solche die im Sinne des TKG eine Abschaltung allenfalls nach behördlicher Entscheidung rechtfertigen würden.Die Sperre ist in den Zugang Verträgen mit anderen Anbietern vorgesehen (Pkt. 8, 25): In diesem Fall betrifft die Sperre nur die Leistung dieses Anbieters. i. Trotz Verlangen der A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift vorliegt. j. Herstellung von Verbindungen zu dem Zweck, dass Sie oder ein Dritter aufgrund von der Dauer der Verbindung oder Anzahl der Nachrichten abhängige Vermögensvorteile erhält oder erhalten soll (hiervon ausgenommen sind Verbindungen zu Mehrwertdiensten iSd KEM-V 2009). k. Bedingung für die Fortsetzung des Kunden auf dessen Kosten Vertrags nach Aktivierung des Anschlusses ist die vollständige und richtige Bekanntgabe der für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen die Anmeldung benötigten Daten sowie deren Nachweis (insbesondere sohin die zeitnahe Retournierung des unterzeichneten Vertrags samt Ausweiskopie). Sollte bei begründeten Zweifeln die nötigen Angaben der für die Anmeldung benötigten Daten trotz Aufforderung nicht übermittelt werden, ist Xxxxx berechtigt in einem ersten Schritt die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern, sohin zu sperren. Sollte auch nach Setzung der Sperre die nötigen Angaben nicht nachgereicht werden, wenn kann Xxxxx die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses spätestens 4 Wochen nach Setzung der Kunde mit einem Betrag Sperre ablehnen. In diesem Fall endet der Vertrag automatisch. l. Die laufenden und noch nicht bezahlten Entgelte für die Inanspruchnahme von mindestens 75,00 € in Verzug istKommunikationsdienstleistungen erreichen eine Grenze von EUR 400,00, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall wobei Entgelte, für die ein Anspruch auf Aufschub der Gefährdung der Netzintegrität Fälligkeit nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes 145 TKG besteht, nicht berücksichtigt werden. 19.2 Wir informieren Sie auf Wunsch gerne über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetSperre.

Appears in 1 contract

Samples: www.georg.at

Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG Wann sind wir berechtigt, Leistungen zu sperren? 19.1 Bitte beachten Sie: Abgesehen von Pkt. 5 können wir unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 25) ganz oder teilweise für Sie sperren, wenn einer der folgenden Gründe für Sie zutrifft: a. Zahlungsverzug gegenüber uns obwohl Sie gemahnt wurden und Ihnen eine Sperre angekündigt sowie eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt wurde. b. Fehlende Rechtsfähigkeit. c. Fehlende Geschäftsfähigkeit, sofern keine Genehmigungs- und Haftungs-Erklärung Ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt. x. Xxxxxxxx schriftliche Einzugsermächtigung, obwohl diese in den Anschluss bzwEntgeltbestimmungen vorgesehen ist (Pkt. 20.9), und wir Sie dazu aufgefordert haben. e. Es wurde ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch unternommen, es wurde ein Konkursverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder die Bonität ist aus anderen Gründen nicht mehr gegeben und wir Sie unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt haben f. Fehlen einer gültigen und aufrechten Bankverbindung im Europäischen Zahlungsraum (SEPA). g. Es besteht der begründete Verdacht, dass unsere Leistungen missbräuchlich verwendet werden (auch von Dritten - siehe Pkt. 15). h. Sonstige andere wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere solche die im Sinne des TKG eine Abschaltung allenfalls nach behördlicher Entscheidung rechtfertigen würden.Die Sperre ist in den Zugang Verträgen mit anderen Anbietern vorgesehen (Pkt. 8, 25): In diesem Fall betrifft die Sperre nur die Leistung dieses Anbieters. i. Trotz Verlangen der A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift vorliegt. j. Herstellung von Verbindungen zu dem Zweck, dass Sie oder ein Dritter aufgrund von der Dauer der Verbindung oder Anzahl der Nachrichten abhängige Vermögensvorteile erhält oder erhalten soll (hiervon ausgenommen sind Verbindungen zu Mehrwertdiensten iSd KEM-V 2009). k. Bedingung für die Fortsetzung des Kunden auf dessen Kosten Vertrags nach Aktivierung des Anschlusses ist die vollständige und richtige Bekanntgabe der für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen die Anmeldung benötigten Daten sowie deren Nachweis (insbesondere sohin die zeitnahe Retournierung des unterzeichneten Vertrags samt Ausweiskopie). Sollte bei begründeten Zweifeln die nötigen Angaben der für die Anmeldung benötigten Daten trotz Aufforderung nicht übermittelt werden, ist KURIER mobil berechtigt in einem ersten Schritt die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern, sohin zu sperren. Sollte auch nach Setzung der Sperre die nötigen Angaben nicht nachgereicht werden, wenn kann KURIER mobil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses spätestens 4 Wochen nach Setzung der Kunde mit einem Betrag Sperre ablehnen. In diesem Fall endet der Vertrag automatisch. l. Die laufenden und noch nicht bezahlten Entgelte für die Inanspruchnahme von mindestens 75,00 € in Verzug istKommunikationsdienstleistungen erreichen eine Grenze von EUR 400,00, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall wobei Entgelte, für die ein Anspruch auf Aufschub der Gefährdung der Netzintegrität Fälligkeit nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes 145 TKG besteht, nicht berücksichtigt werden. 19.2 Wir informieren Sie auf Wunsch gerne über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetSperre.

Appears in 1 contract

Samples: www.kuriermobil.at

Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG Wann sind wir berechtigt, Leistungen zu sperren? 19.1 Bitte beachten Sie: Abgesehen von Pkt. 5 können wir unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 25) ganz oder teilweise für Sie sperren, wenn einer der folgenden Gründe für Sie zutrifft: a. Zahlungsverzug gegenüber uns obwohl Sie gemahnt wurden und Ihnen eine Sperre angekündigt sowie eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt wurde. b. Fehlende Rechtsfähigkeit. c. Fehlende Geschäftsfähigkeit, sofern keine Genehmigungs- und Haftungs- Erklärung Ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt. x. Xxxxxxxx schriftliche Einzugsermächtigung, obwohl diese in den Anschluss bzwEntgeltbestimmungen vorgesehen ist (Pkt. 20.9), und wir Sie dazu aufgefordert haben. e. Es wurde ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch unternommen, es wurde ein Konkursverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder die Bonität ist aus anderen Gründen nicht mehr gegeben und wir Sie unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt haben f. Fehlen einer gültigen und aufrechten Bankverbindung im Europäischen Zahlungsraum (SEPA). g. Es besteht der begründete Verdacht, dass unsere Leistungen missbräuchlich verwendet werden (auch von Dritten - siehe Pkt. 15). h. Sonstige andere wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere solche die im Sinne des TKG eine Abschaltung allenfalls nach behördlicher Entscheidung rechtfertigen würden.Die Sperre ist in den Zugang Verträgen mit anderen Anbietern vorgesehen (Pkt. 8, 25): In diesem Fall betrifft die Sperre nur die Leistung dieses Anbieters. i. Trotz Verlangen der A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift vorliegt. j. Herstellung von Verbindungen zu dem Zweck, dass Sie oder ein Dritter aufgrund von der Dauer der Verbindung oder Anzahl der Nachrichten abhängige Vermögensvorteile erhält oder erhalten soll (hiervon ausgenommen sind Verbindungen zu Mehrwertdiensten iSd KEM-V 2009). k. Bedingung für die Fortsetzung des Kunden auf dessen Kosten Vertrags nach Aktivierung des Anschlusses ist die vollständige und richtige Bekanntgabe der für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen die Anmeldung benötigten Daten sowie deren Nachweis (insbesondere sohin die zeitnahe Retournierung des unterzeichneten Vertrags samt Ausweiskopie). Sollte bei begründeten Zweifeln die nötigen Angaben der für die Anmeldung benötigten Daten trotz Aufforderung nicht übermittelt werden, ist XOXO berechtigt in einem ersten Schritt die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern, sohin zu sperren. Sollte auch nach Setzung der Sperre die nötigen Angaben nicht nachgereicht werden, wenn kann XOXO die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses spätestens 4 Wochen nach Setzung der Kunde mit einem Betrag Sperre ablehnen. In diesem Fall endet der Vertrag automatisch. l. Die laufenden und noch nicht bezahlten Entgelte für die Inanspruchnahme von mindestens 75,00 € in Verzug istKommunikationsdienstleistungen erreichen eine Grenze von EUR 400,00, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall wobei Entgelte, für die ein Anspruch auf Aufschub der Gefährdung der Netzintegrität Fälligkeit nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes 71 TKG besteht, nicht berücksichtigt werden. 19.2 Wir informieren Sie auf Wunsch gerne über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurdeden Grund der Sperre. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund Welche Entgelte fallen während der Sperre an, so kann nach ? 19.3 Bei einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werdenvon Ihnen zu vertretenden Sperre zahlen Sie Ihre monatlichen Entgelte bzw. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetIhren Mindestumsatz weiter.

Appears in 1 contract

Samples: www.xoxo-mobile.at

Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG Wann sind wir berechtigt, Leistungen zu sperren? 19.1 Bitte beachten Sie: Abgesehen von Pkt. 5 können wir unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 25) ganz oder teilweise für Sie sperren, wenn einer der folgenden Gründe für Sie zutrifft: a. Zahlungsverzug gegenüber uns obwohl Sie gemahnt wurden und Ihnen eine Sperre angekündigt sowie eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt wurde. b. Fehlende Rechtsfähigkeit. c. Fehlende Geschäftsfähigkeit, sofern keine Genehmigungs- und Haftungs-Erklärung Ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt. x. Xxxxxxxx schriftliche Einzugsermächtigung, obwohl diese in den Anschluss bzwEntgeltbestimmungen vorgesehen ist (Pkt. 20.9), und wir Sie dazu aufgefordert haben. e. Es wurde ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch unternommen, es wurde ein Konkursverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder die Bonität ist aus anderen Gründen nicht mehr gegeben und wir Sie unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt haben f. Fehlen einer gültigen und aufrechten Bankverbindung im Europäischen Zahlungsraum (SEPA). g. Es besteht der begründete Verdacht, dass unsere Leistungen missbräuchlich verwendet werden (auch von Dritten - siehe Pkt. 15). h. Sonstige andere wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere solche die im Sinne des TKG eine Abschaltung allenfalls nach behördlicher Entscheidung rechtfertigen würden.Die Sperre ist in den Zugang Verträgen mit anderen Anbietern vorgesehen (Pkt. 8, 25): In diesem Fall betrifft die Sperre nur die Leistung dieses Anbieters. i. Trotz Verlangen der A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift vorliegt. j. Herstellung von Verbindungen zu dem Zweck, dass Sie oder ein Dritter aufgrund von der Dauer der Verbindung oder Anzahl der Nachrichten abhängige Vermögensvorteile erhält oder erhalten soll (hiervon ausgenommen sind Verbindungen zu Mehrwertdiensten iSd KEM-V 2009). k. Bedingung für die Fortsetzung des Kunden auf dessen Kosten Vertrags nach Aktivierung des Anschlusses ist die vollständige und richtige Bekanntgabe der für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen die Anmeldung benötigten Daten sowie deren Nachweis (insbesondere sohin die zeitnahe Retournierung des unterzeichneten Vertrags samt Ausweiskopie). Sollte bei begründeten Zweifeln die nötigen Angaben der für die Anmeldung benötigten Daten trotz Aufforderung nicht übermittelt werden, ist BilliTel berechtigt in einem ersten Schritt die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern, sohin zu sperren. Sollte auch nach Setzung der Sperre die nötigen Angaben nicht nachgereicht werden, wenn kann BilliTel die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses spätestens 4 Wochen nach Setzung der Kunde mit einem Betrag Sperre ablehnen. In diesem Fall endet der Vertrag automatisch. l. Die laufenden und noch nicht bezahlten Entgelte für die Inanspruchnahme von mindestens 75,00 € in Verzug istKommunikationsdienstleistungen erreichen eine Grenze von EUR 400,00, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall wobei Entgelte, für die ein Anspruch auf Aufschub der Gefährdung der Netzintegrität Fälligkeit nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes 145 TKG besteht, nicht berücksichtigt werden. 19.2 Wir informieren Sie auf Wunsch gerne über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetSperre.

Appears in 1 contract

Samples: billitel.at

Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG Wann sind wir berechtigt, Leistungen zu sperren? 19.1 Bitte beachten Sie: Abgesehen von Pkt. 5 können wir unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 25) ganz oder teilweise für Sie sperren, wenn einer der folgenden Gründe für Sie zutrifft: a. Zahlungsverzug gegenüber uns obwohl Sie gemahnt wurden und Ihnen eine Sperre angekündigt sowie eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt wurde. b. Fehlende Rechtsfähigkeit. c. Fehlende Geschäftsfähigkeit, sofern keine Genehmigungs- und Haftungs-Erklärung Ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt. x. Xxxxxxxx schriftliche Einzugsermächtigung, obwohl diese in den Anschluss bzwEntgeltbestimmungen vorgesehen ist (Pkt. 20.9), und wir Sie dazu aufgefordert haben. e. Es wurde ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch unternommen, es wurde ein Konkursverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder die Bonität ist aus anderen Gründen nicht mehr gegeben und wir Sie unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt haben f. Fehlen einer gültigen und aufrechten Bankverbindung im Europäischen Zahlungsraum (SEPA). g. Es besteht der begründete Verdacht, dass unsere Leistungen missbräuchlich verwendet werden (auch von Dritten - siehe Pkt. 15). h. Sonstige andere wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere solche die im Sinne des TKG eine Abschaltung allenfalls nach behördlicher Entscheidung rechtfertigen würden.Die Sperre ist in den Zugang Verträgen mit anderen Anbietern vorgesehen (Pkt. 8, 25): In diesem Fall betrifft die Sperre nur die Leistung dieses Anbieters. i. Trotz Verlangen der A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift vorliegt. j. Herstellung von Verbindungen zu dem Zweck, dass Sie oder ein Dritter aufgrund von der Dauer der Verbindung oder Anzahl der Nachrichten abhängige Vermögensvorteile erhält oder erhalten soll (hiervon ausgenommen sind Verbindungen zu Mehrwertdiensten iSd KEM-V 2009). k. Bedingung für die Fortsetzung des Kunden auf dessen Kosten Vertrags nach Aktivierung des Anschlusses ist die vollständige und richtige Bekanntgabe der für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen die Anmeldung benötigten Daten sowie deren Nachweis (insbesondere sohin die zeitnahe Retournierung des unterzeichneten Vertrags samt Ausweiskopie). Sollte bei begründeten Zweifeln die nötigen Angaben der für die Anmeldung benötigten Daten trotz Aufforderung nicht übermittelt werden, ist wowww! berechtigt in einem ersten Schritt die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern, sohin zu sperren. Sollte auch nach Setzung der Sperre die nötigen Angaben nicht nachgereicht werden, wenn kann wowww! die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses spätestens 4 Wochen nach Setzung der Kunde mit einem Betrag Sperre ablehnen. In diesem Fall endet der Vertrag automatisch. l. Die laufenden und noch nicht bezahlten Entgelte für die Inanspruchnahme von mindestens 75,00 € in Verzug istKommunikationsdienstleistungen erreichen eine Grenze von EUR 400,00, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall wobei Entgelte, für die ein Anspruch auf Aufschub der Gefährdung der Netzintegrität Fälligkeit nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes 145 TKG besteht, nicht berücksichtigt werden. 19.2 Wir informieren Sie auf Wunsch gerne über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetSperre.

Appears in 1 contract

Samples: wowww.at

Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG Wann sind wir berechtigt, den Anschluss bzwLeistungen zu sperren? 20.1 Bitte beachten Sie: Abgesehen von Pkt. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen 5 können wir unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 26) ganz oder teilweise zu für Sie sperren, wenn einer der Kunde mit folgenden Gründe für Sie zutrifft: a. Zahlungsverzug gegenüber uns oder einem Betrag anderen Unternehmen nach Pkt. 30.3 - obwohl Sie gemahnt wurden und Ihnen eine Sperre angekündigt sowie eine Nachfrist von mindestens 75,00 € 2 Wochen gesetzt wurde. x. Xxxxxxxx Rechtsfähigkeit., c. Juristische Personen: Fehlen einer vertretungsbefugten Person, x. Xxxxxxxx schriftliche Einzugsermächtigung, obwohl diese in Verzug istden Entgeltbestimmungen vorgesehen ist (Pkt. 21.9), eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall wir Sie dazu aufgefordert haben. e. Es wurde ein außergerichtlicher Sanierungsversuch unternommen, es wurde ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder die Bonität ist aus anderen Gründen nicht mehr gegeben und wir Sie unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt haben f. Fehlende inländische Bankverbindung. g. Es besteht der Gefährdung begründete Verdacht, dass unsere Leistungen missbräuchlich verwendet werden - auch von Dritten (siehe Pkt. 16). h. Es wurden andere wesentliche Vertragspflichten verletzt. i. Die laufenden und noch nicht bezahlten Entgelte für die Inanspruchnahme von Kommunikationsdienstleistungen erreichen Ihr doppeltes Kredit-Limit, wobei Entgelte, für die ein Anspruch auf Aufschub der Netzintegrität Fälligkeit nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit145 TKG besteht, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden: Ihr Kredit-Limit richtet sich nach der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigtDurchschnittsbetrages Ihrer bisherigen Rechnungen, beträgt aber jedenfalls € 30,-. j. Die Sperre ist in den Verträgen mit anderen Anbietern vorgesehen (Pkt. 8, 26): In diesem Fall betrifft die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hatSperre nur die Leistung dieses Anbieters. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH 20.2 Wir informieren Sie auf Wunsch gerne über den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetSperre.

Appears in 1 contract

Samples: cdn21.a1.net

Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG Wann sind wir berechtigt, den Anschluss bzwLeistungen zu sperren? 19.1 Bitte beachten Sie: Abgesehen von Pkt. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen 5 können wir unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 25) ganz oder teilweise zu für Sie sperren, wenn einer der Kunde mit folgenden Gründe für Sie zutrifft: a. Zahlungsverzug gegenüber uns oder einem Betrag anderen Unternehmen nach Pkt. 29.3 - obwohl Sie gemahnt wurden und Ihnen eine Sperre angekündigt sowie eine Nachfrist von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei 2 Wochen schriftlich angedroht gesetzt wurde. Bei b. Fehlende Rechtsfähigkeit. c. Fehlende Geschäftsfähigkeit, sofern keine Genehmigungs- und Haftungs- Erklärung Ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt. x. Xxxxxxxx schriftliche Einzugsermächtigung, obwohl diese in den Entgeltbestimmungen vorgesehen ist (Pkt. 20.9), und wir Sie dazu aufgefordert haben. e. Es wurde ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch unternommen, es wurde ein Konkursverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder die Bonität ist aus anderen Gründen nicht mehr gegeben und wir Sie unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt haben f. Fehlende inländische Bankverbindung. g. Es besteht der Berechnung begründete Verdacht, dass unsere Leistungen missbräuchlich verwendet werden (auch von Dritten - siehe Pkt. 15). h. Es wurden andere wesentliche Vertragspflichten verletzt. i. Die laufenden und noch nicht bezahlten Entgelte für die Inanspruchnahme von Kommunikationsdienstleistungen erreichen Ihr doppeltes Kredit-Limit, wobei Entgelte, für die ein Anspruch auf Aufschub der Fälligkeit nach §145 TKG besteht, nicht berücksichtigt werden: Ihr Kredit-Limit richtet sich nach der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigtDurchschnittsbetrages Ihrer bisherigen Rechnungen, beträgt aber jedenfalls € 30,-. j. Die Sperre ist in den Verträgen mit anderen Anbietern vorgesehen (Pkt. 8, 25): In diesem Fall betrifft die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hatSperre nur die Leistung dieses Anbieters. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH 19.2 Wir informieren Sie auf Wunsch gerne über den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetSperre.

Appears in 1 contract

Samples: www.a1.net

Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG Wann sind wir berechtigt, Leistungen zu sperren? 19.1 Bitte beachten Sie: Abgesehen von Pkt. 5 können wir unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 25) ganz oder teilweise für Sie sperren, wenn einer der folgenden Gründe für Sie zutrifft: a. Zahlungsverzug gegenüber uns obwohl Sie gemahnt wurden und Ihnen eine Sperre angekündigt sowie eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt wurde. b. Fehlende Rechtsfähigkeit. c. Fehlende Geschäftsfähigkeit, sofern keine Genehmigungs- und Haftungs-Erklärung Ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt. x. Xxxxxxxx schriftliche Einzugsermächtigung, obwohl diese in den Anschluss bzwEntgeltbestimmungen vorgesehen ist (Pkt. 20.9), und wir Sie dazu aufgefordert haben. e. Es wurde ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch unternommen, es wurde ein Konkursverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder die Bonität ist aus anderen Gründen nicht mehr gegeben und wir Sie unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt haben f. Fehlen einer gültigen und aufrechten Bankverbindung im Europäischen Zahlungsraum (SEPA). g. Es besteht der begründete Verdacht, dass unsere Leistungen missbräuchlich verwendet werden (auch von Dritten - siehe Pkt. 15). h. Sonstige andere wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere solche die im Sinne des TKG eine Abschaltung allenfalls nach behördlicher Entscheidung rechtfertigen würden.Die Sperre ist in den Zugang Verträgen mit anderen Anbietern vorgesehen (Pkt. 8, 25): In diesem Fall betrifft die Sperre nur die Leistung dieses Anbieters. i. Trotz Verlangen der A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift vorliegt. j. Herstellung von Verbindungen zu dem Zweck, dass Sie oder ein Dritter aufgrund von der Dauer der Verbindung oder Anzahl der Nachrichten abhängige Vermögensvorteile erhält oder erhalten soll (hiervon ausgenommen sind Verbindungen zu Mehrwertdiensten iSd KEM-V 2009). k. Bedingung für die Fortsetzung des Kunden auf dessen Kosten Vertrags nach Aktivierung des Anschlusses ist die vollständige und richtige Bekanntgabe der für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen die Anmeldung benötigten Daten sowie deren Nachweis (insbesondere sohin die zeitnahe Retournierung des unterzeichneten Vertrags samt Ausweiskopie). Sollte bei begründeten Zweifeln die nötigen Angaben der für die Anmeldung benötigten Daten trotz Aufforderung nicht übermittelt werden, ist goood berechtigt in einem ersten Schritt die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern, sohin zu sperren. Sollte auch nach Setzung der Sperre die nötigen Angaben nicht nachgereicht werden, wenn kann goood die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses spätestens 4 Wochen nach Setzung der Kunde mit einem Betrag Sperre ablehnen. In diesem Fall endet der Vertrag automatisch. l. Die laufenden und noch nicht bezahlten Entgelte für die Inanspruchnahme von mindestens 75,00 € in Verzug istKommunikationsdienstleistungen erreichen eine Grenze von EUR 400,00, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall wobei Entgelte, für die ein Anspruch auf Aufschub der Gefährdung der Netzintegrität Fälligkeit nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes 145 TKG besteht, nicht berücksichtigt werden. 19.2 Wir informieren Sie auf Wunsch gerne über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetSperre.

Appears in 1 contract

Samples: goood-mobile.at