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Common use of Sperre Clause in Contracts

Sperre. 16.1 Claranet ist zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden berechtigt, soweit a) eine Gefährdung der Einrichtungen von Claranet bzw. der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht; b) der Kunde die Grenzen der ihm gem. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet; c) der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder d) eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu besteht. 16.2 Ferner ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigt, wenn a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von Forderungen von Xxxxxxxx kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten; b) in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 3.2, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder c) der Kunde sich nach Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €. in Zahlungsverzug befindet. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch nicht eingeschränkt. 16.3 Die Sperre nach Ziffer 16.1 und 16.2 erfolgt für die Dauer des die Sperre auslösenden Ereignisses. 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigen. Andernfalls, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiert. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es frei, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilen. 16.6 Der Kunde bleibt auch im Falle der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperre aus der Risikosphäre des Kunden liegt oder von diesem zu vertreten ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine Berücksichtigung.

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Sperre. 16.1 Claranet 9.1. CX LABS darf gegenüber dem Kunden zu erbringende Leistungen ganz oder teilweise verweigern (Sperre) 9.1.1. wegen Missbrauch (siehe Ziffer 5.6) oder im Falle einer Abschaltungsanordnung der BnetzA 9.1.2. wegen Zahlungsverzugs nach Maßgabe von § 45k Abs. 2 TKG, wenn sich der Kunde mit mindestens 75 Euro im Zahlungsverzug befindet und dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht wurde unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen 9.1.3. wegen Kündigung, sobald die Kündigung des Servicevertrags wirksam ist zur – was im Falle einer fristlosen Kündigung (teilweisen siehe Ziffer 13.6) der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist 9.1.4. wegen sprunghaften Kostenanstiegs ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird 9.1.5. wegen Notfalls ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist, wenn der Schutz der Systeme der CX LABS die unverzügliche Abschaltung eines Xxxxxx des Kunden erfordert und dem Kunden unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann (§ 11 Abs. 6 FTEG) 9.1.6. oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden berechtigt, soweit a) sofern eine Gefährdung der Einrichtungen von Claranet andere rechtliche Vorschrift bzw. der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- Anordnung dies erlaubt oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht;fordert b) der Kunde die Grenzen der ihm gem9.2. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet; c) der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder d) eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu besteht. 16.2 Ferner ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) Im Falle einer Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigt, wenninformiert CX LABS den Kunden unverzüglich über Sperrung und Sperrgrund. a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von Forderungen von Xxxxxxxx kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten; b) in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 3.2, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder c) der Kunde sich nach Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €. in Zahlungsverzug befindet9.3. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der SperreSperre wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen beschränkt. Gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch nicht eingeschränkt. 16.3 Die Sperre nach Ziffer 16.1 und 16.2 erfolgt Sie wird nur für die Dauer des die Sperre auslösenden Ereignisses. 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigen. AndernfallsZeit aufrechterhalten, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird solange der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiert. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es frei, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilen. 16.6 Der Kunde bleibt auch im Falle der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache Grund für die Sperre aus fortbesteht. 9.4. Auch während der Risikosphäre Sperre bleibt der Kunde zur Zahlung etwaiger Grund- oder sonstiger anfallender Gebühren verpflichtet. 9.5. Etwaige Schadens- oder andere Ersatzansprüche des Kunden liegt oder von diesem zu vertreten ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen Kunden, zum Beispiel für die von einer Sperre betroffenen Leistungen entgangenen Gewinn, sind während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine Berücksichtigungsoweit zulässig ausgeschlossen.

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Sperre. 16.1 Claranet ist zur (teilweisen 4.1. Wir dürfen die SIM-Karte oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen die Nutzung der Dienste ganz oder teilweise sperren, falls Sie gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstoßen haben. Dies gilt insbesondere im Falle unzutreffender Angaben des Kunden zu seiner Person oder des Missbrauchs der Dienste durch den Kunden, bei betrügerischem Verhalten sowie für den Kunden berechtigtFall, soweit a) eine Gefährdung der dass unsere Einrichtungen von Claranet bzw. der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. oder unser Netz einem Sicherheitsrisiko durch DDoS- oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht; b) der Kunde die Grenzen der ihm gem. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet; c) der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder d) eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu besteht. 16.2 Ferner ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigt, wenn a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von Forderungen von Xxxxxxxx kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten; b) in Fällen eines Verstoßes ausgesetzt werden. Zudem sind wir bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Kunden gegen Ziffer 3.2gesetzliche Verbote nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung berechtigt, die SIM-Karte zu sperren. 4.2. Zu einer Sperre wegen Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, wenn hierdurch Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug sind und wir die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen haben. Bei der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder c) Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde sich nach Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. in Zahlungsverzug befindetEbenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung Bestimmungen der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn wir den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j Telekommunikationsgesetz aufgefordert haben und der Kunde diesen nicht eingeschränktbinnen zwei Wochen gezahlt hat. 16.3 Die 4.3. Wir dürfen eine Sperre auch dann durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe unserer Entgeltforderung in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie diese Entgeltforderung beanstanden werden. 4.4. Eine Sperre nach Ziffer 16.1 Ziffern 4.2 und 16.2 erfolgt für die Dauer des die Sperre auslösenden Ereignisses. 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigen. Andernfalls4.3 darf nur aufrechterhalten werden, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird solange der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiert. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es frei, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilen. 16.6 Der Kunde bleibt auch im Falle der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache Grund für die Sperre aus der Risikosphäre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Kunden liegt oder von diesem zu vertreten ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine BerücksichtigungNetzzugangs nach Ziffern 4.2 und 4.3 darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 16.1 Claranet 7.1 Wegen Zahlungsverzugs darf SWS eine Sperre durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und SWS die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Abs. 1 S. 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn SWS den Teilnehmer zuvor zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert und der Kunde die- sen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. 7.2 SWS ist zudem berechtigt, soweit a) eine Gefährdung die Erbringung der Einrichtungen von Claranet Mobilfunkdienstleis- tungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Voll- bzw. der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht; b) der Kunde die Grenzen der ihm gem. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet; c) der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder d) Teilsperre), wobei zunächst eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu besteht. 16.2 Ferner ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigtTeilsperre erfolgt, wenn a) ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gemäß Kapitel A Ziffer 12.5 vorliegt, b) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens kommt und auch die Höhe der Entgeltforderung von Forderungen von Xxxxxxxx kommtSWS in beson- derem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es sei denn, dass der Kunde hat diese Entgeltforderung nicht erfüllen wird. 7.3 Im Fall der Ziffer 7.2 b ist eine Vollsperre des Netzzugangs frühestens nach Ablauf einer einwöchigen Sperre für abgehende Verbindungen möglich. 7.4 Dem Kunden wird die Rücklastschrift Sperre in der Regel schriftlich, fernmündlich, per SMS oder per E-Mail im Vorhinein angekündigt. Die Sperre wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen beschränkt. 7.5 Die Sperre wird aufgehoben, sobald der Grund für die Sperre wegfällt. 7.6 Für das berechtigte Sperren und Entsperren wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergibt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht zu vertreten; b) in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 3.2, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder c) entstanden oder wesentlich niedriger ist als das Entgelt. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde sich nach Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €. in Zahlungsverzug befindet. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch nicht eingeschränkt. 16.3 Die Sperre nach Ziffer 16.1 und 16.2 erfolgt für die Dauer des die Sperre auslösenden Ereignisses. 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigen. Andernfalls, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiert. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es frei, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilen. 16.6 Der Kunde bleibt auch im Falle der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte nutzungsunabhängigen Entgelte, insbeson- dere die monatlichen Bereitstellungspreise zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperre aus der Risikosphäre . 7.7 Auf Wunsch des Kunden liegt oder von diesem zu vertreten wird SWS netzseitig die Nutzung und Abrech- nung bestimmter Rufnummernbereiche (Premiumdienste, insbeson- dere 0190- und 0900-Rufnummern) im Sinne des § 45d Abs. 3 TKG sperren, soweit dies technisch möglich ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen Diese Sperrung erfolgt für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine Berücksichtigungden Kunden kostenlos. Sollte der Kunde eine Freischaltung der ge- sperrten Rufnummernbereiche wünschen, so kann SWS für diese Frei- schaltung ein Entgelt erheben, deren Höhe der gültigen Preisliste ent- nommen werden kann.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 16.1 Claranet (1) SWA ist zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden gemäß § 61 TKG berechtigt, soweit a) eine Gefährdung der Einrichtungen von Claranet den Anschluss bzw. der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehen- de Telekom- munikationsverbindungen ganz oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht; b) teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 100,00 € in Verzug ist, eine evtl. Sicherheitsleistung aufge- braucht und sowie die Grenzen Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gericht- lichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der ihm gem. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet; c) Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder d) eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu bestehtformgerecht und schlüssig begründet und nach Nr. 8 dieser Sprachtelefonie-AGB beanstandet hat. 16.2 Ferner ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen Gemäß § 61 Abs. 5 TKG ist SWA berechtigt, wenn a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von Forderungen von Xxxxxxxx kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten; b) in Fällen eines Verstoßes den An- schluss bzw. den Zugang des Kunden gegen Ziffer 3.2ganz oder teilweise zu sperren, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oderbegründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Drit- ten manipuliert wird.. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021 c(3) der Kunde sich SWA ist nach Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €. in Zahlungsverzug befindet. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch nicht eingeschränkt. 16.3 Die Sperre nach Ziffer 16.1 und 16.2 erfolgt für die Dauer des die Sperre auslösenden Ereignisses. 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigen. Andernfalls, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiert. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es frei, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilen. 16.6 Der Kunde bleibt auch im Falle der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 erfolgloser Abmahnung unter kurzer Frist- setzung verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperre aus der Risikosphäre Rufnummer des Kunden liegt nach dem in Abs. 4 geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefonverhalten wiederholt oder von diesem zu vertreten schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. (4) Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, ver- bindungskostenverursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangssperre auch die eingehende Telefon- verbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkos- ten können dem Kunden laut gültiger Preisliste in Rechnung gestellt werden. (5) Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind , bleibt der Kunde auch während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine Berücksichtigungzu dessen Zahlung verpflichtet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste

Sperre. 16.1 Claranet 7.1 Wegen Zahlungsverzugs darf SWS eine Sperre durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und SWS die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Abs. 1 S. 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn SWS den Teilnehmer zuvor zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert und der Kunde die- sen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. 7.2 SWS ist zudem berechtigt, soweit a) eine Gefährdung die Erbringung der Einrichtungen von Claranet Mobilfunkdienstleis- tungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Voll- bzw. der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht; b) der Kunde die Grenzen der ihm gem. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet; c) der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder d) Teilsperre), wobei zunächst eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu besteht. 16.2 Ferner ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigtTeilsperre erfolgt, wenn a) ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gemäß Kapitel A Ziffer 13.5 vorliegt, b) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens kommt und auch die Höhe der Entgeltforderung von Forderungen von Xxxxxxxx kommtSWS in beson- derem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es sei denn, dass der Kunde hat diese Entgeltforderung nicht erfüllen wird. 7.3 Im Fall der Ziffer 7.2 b ist eine Vollsperre des Netzzugangs frühestens nach Ablauf einer einwöchigen Sperre für abgehende Verbindungen möglich. 7.4 Dem Kunden wird die Rücklastschrift Sperre in der Regel schriftlich, fernmündlich, per SMS oder per E-Mail im Vorhinein angekündigt. Die Sperre wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen beschränkt. 7.5 Die Sperre wird aufgehoben, sobald der Grund für die Sperre wegfällt. 7.6 Für das berechtigte Sperren und Entsperren wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergibt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht zu vertreten; b) in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 3.2, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder c) entstanden oder wesentlich niedriger ist als das Entgelt. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde sich nach Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €. in Zahlungsverzug befindet. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch nicht eingeschränkt. 16.3 Die Sperre nach Ziffer 16.1 und 16.2 erfolgt für die Dauer des die Sperre auslösenden Ereignisses. 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigen. Andernfalls, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiert. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es frei, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilen. 16.6 Der Kunde bleibt auch im Falle der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte nutzungsunabhängigen Entgelte, insbeson- dere die monatlichen Bereitstellungspreise zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperre aus der Risikosphäre . 7.7 Auf Wunsch des Kunden liegt oder von diesem zu vertreten wird SWS netzseitig die Nutzung und Abrech- nung bestimmter Rufnummernbereiche (Premiumdienste, insbeson- dere 0190- und 0900-Rufnummern) im Sinne des § 45d Abs. 3 TKG sperren, soweit dies technisch möglich ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen Diese Sperrung erfolgt für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine Berücksichtigungden Kunden kostenlos. Sollte der Kunde eine Freischaltung der ge- sperrten Rufnummernbereiche wünschen, so kann SWS für diese Frei- schaltung ein Entgelt erheben, deren Höhe der gültigen Preisliste ent- nommen werden kann.

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Sperre. 16.1 Claranet (1) SWA ist zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden gemäß § 45k TKG berechtigt, soweit a) den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehen- de Telekommunikationsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine evtl. Sicherheitsleistung aufge- braucht und sofern kein Fall der Gefährdung der Einrichtungen Netzinteg- rität nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) vorliegt sowie die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von Claranet bzwzwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- oder sonstige Hacker-Angriffe) oder Berechnung der öffentlichen Sicherheit droht; b) Höhe des Ver- zugsbetrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde die Grenzen der ihm gemformgerecht und schlüssig begründet und nach Nr. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet; c) der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder d) eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu besteht8 dieser Sprachtelefonie-AGB bean- standet hat. 16.2 Ferner ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist SWA berechtigt, wenn a) es den An- schluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu einer Rücklastschrift sperren, wenn beim Einzug von Forderungen von Xxxxxxxx kommtKunden ein überdurchschnittliches Ent- geltaufkommen festgestellt wird oder dieses in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es sei denn, dass der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten; b) in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 3.2, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder c) der Kunde sich nach Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €. in Zahlungsverzug befindet. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch nicht eingeschränktdiese Entgeltforderung beanstanden wird. 16.3 Die Sperre (3) SWA ist nach Ziffer 16.1 und 16.2 erfolgt für die Dauer des die Sperre auslösenden Ereignisses. 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigen. Andernfalls, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiert. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es frei, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilen. 16.6 Der Kunde bleibt auch im Falle der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 erfolgloser Abmahnung unter kurzer Frist- setzung verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperre aus der Risikosphäre Rufnummer des Kunden liegt nach dem in Abs. 4 geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefonverhalten wiederholt oder von diesem zu vertreten schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. (4) Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, ver- bindungskostenverursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangssperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkos- ten können dem Kunden laut gültiger Preisliste in Rechnung gestellt werden. (5) Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind , bleibt der Kunde auch während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine Berücksichtigungzu dessen Zahlung verpflichtet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste

Sperre. 16.1 Claranet 3.1 Die teutel ist zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden gemäß § 45k TKG berechtigt, soweit a) eine Gefährdung der Einrichtungen von Claranet den Anschluss bzw. der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekommunikationsverbindungen ganz oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht; b) teilweise zu sperren, wenn der Kunde die Grenzen der ihm gem. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet; c) der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder d) eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu besteht. 16.2 Ferner ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigt, wenn a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von Forderungen von Xxxxxxxx kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten; b) in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 3.2, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder c) der Kunde sich nach Ziffer 4.5 mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vorliegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtschutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe von wenigstens 75,- €des Verzugsbetrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen unbe- rücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. in Zahlungsverzug befindetEbenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung Bestimmungen der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch Sätze 2 bis 4 dieses Absatzes gelten nicht, wenn teutel den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert und der Kunde diesen nicht eingeschränktbinnen zwei Wochen gezahlt hat. 16.3 Die Sperre nach Ziffer 16.1 3.2 Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die teutel berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungs- zeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und 16.2 erfolgt für Tatsachen die Dauer des die Sperre auslösenden EreignissesAnnahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgelt- forderung beanstanden wird. 16.4 Claranet 3.3 Die teutel ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4 geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefonverhal- ten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. 3.4 Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskostenverursachende Telefonver- bindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangssperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden die Sperre und die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigen. Andernfallsin Rechnung gestellt werden. 3.5 Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird bleibt der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiert. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es frei, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilen. 16.6 Der Kunde bleibt auch im Falle der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperre aus der Risikosphäre des Kunden liegt oder von diesem zu vertreten ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine Berücksichtigungzu dessen Zahlung verpflichtet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 16.1 Claranet 7.1 Für den Zeitraum von 60 Tagen nach erstmaliger Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte(n) sind Verbindungen zu 0900 / 0137 – Rufnummern grundsätzlich gesperrt. Nach Ablauf des Zeitraums entfällt diese Sperre automatisch, wenn kein vom Kunden zu vertretener Grund für eine weitere (teilweise) Sperre besteht. Das gilt auch für Kunden, bei denen der Vertragsabschluss noch keine drei Monate her ist. Für Xxxxxx, die innerhalb von drei Monaten weitere Verträge abschließen, gilt für jeden Vertrag diese Sperre. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Einrichtung dieser Sperre. Nutzt der Kunde die Mobilfunkdienstleistungen, so ist er zur Zahlung der entsprechenden Entgelte verpflichtet. Daneben können weitere Nutzungseinschränkungen mit dem Kunden vereinbart werden. 7.2 EPS ist zur (Verhängung einer teilweisen oder vollständigen) , zeitlich bis zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes befristeten, Sperre ihrer Leistungen für den Kunden der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, soweitwenn und solange a) eine Gefährdung der Einrichtungen von Claranet das Entgeltaufkommen und/ oder das Nutzungsverhalten in sehr hohem Maße bzw. ungewöhnlich ansteigt und/ oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- nicht, nicht vollständig oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht;nicht rechtzeitig entrichtet, b) der Kunde die Grenzen der ihm gemSperrung wünscht (z.B. Ziffer 8.6, § 45 d Abs. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet;2 TKG), c) eine Gefährdung der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich Einrichtungen der EPS, EPM oder rechtswidrig nutzt; oderderen Roaming Partnern oder der öffentlichen Sicherheit droht, d) eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu bestehtder Kunde Veranlassung zur fristlosen Kündigung gegeben hat, mit der Maßgabe, dass in Fällen der Ziffer 9.2 b) die Voraussetzungen des § 45k Abs. 2 TKG vorliegen müssen. 16.2 Ferner ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigt, wenn a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von Forderungen von Xxxxxxxx kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten; be) in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 3.28.1, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder, cf) EPS vom Missbrauch der Zugangsdaten des Kunden (Passwort etc.) durch Dritte Kenntnis erhält oder diesen begründet vermutet, g) der Kunde sich nach gegen die in den Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €. in Zahlungsverzug befindet. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch nicht eingeschränkt8.4, 8.10, 8.11 und 8.12 festgelegten Pflichten verstößt. 16.3 Die Sperre nach Ziffer 16.1 und 16.2 erfolgt für die Dauer des 7.3 Für die Sperre auslösenden Ereignisseswerden die in der jeweils gültigen Preisliste gegebenenfalls ausgewiesenen Entgelte erhoben, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Diebstahl oder Verlust erfolgt die Sperre kostenlos (Kundenwunschsperre). 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigen. Andernfalls, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiert. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es frei, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilen. 16.6 7.4 Der Kunde bleibt trotz Sperre auch im Falle während der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 Dauer ihrer Verhängung zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperre aus der Risikosphäre des Kunden liegt oder von diesem zu vertreten ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine Berücksichtigung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunklaufzeitverträge

Sperre. 16.1 Claranet 14.1. Calax ist zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden berechtigt, soweiteinzelne Zielrufnummern oder Zielrufnummergruppen des Kunden für die Inanspruchnahme von Call-by-Call-Dienstleistungen zu sperren, a) eine Gefährdung der Einrichtungen von Claranet bzwsoweit dies zur Missbrauchsvorbeugung gem. der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht;§ 45o TKG erforderlich ist, oder b) wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,00 EUR in Verzug ist, eine etwaig geleistete Sicherheit verbraucht und der Kunde mindestens 2 Wochen vorher schriftlich und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, auf die Sperre hingewiesen wurde (§ 45k Absatz 2 TKG) und die sonstigen Voraussetzungen einer Sperre im Sinne des § 45k TKG vorliegen, insbesondere wenn eine Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird (§45k Absatz 3 TKG) oder das Entgeltaufkommen des Kunden in besonderem Maße gegenüber dem Durchschnittsumsatz im Sinne des § 45k Absatz 4 TKG ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde die Grenzen der ihm gem. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet; c) der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder d) eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu bestehtEntgeltforderung beanstanden wird. 16.2 Ferner 14.2. Zur Sperre der Dienstleistungen ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach Callax ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigt, wenn a) es der Kunde Veranlassung zu einer Rücklastschrift beim Einzug von Forderungen von Xxxxxxxx kommtfristlosen Kündigung gegeben hat und durch die Einhaltung der Voraussetzungen des § 45k TKG in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsposition der Callax eingegriffen wird, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten;oder b) in Fällen eines Verstoßes eine Gefährdung der Einrichtungen der Callax, insbesondere des Kunden gegen Ziffer 3.2Netzes, wenn hierdurch durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder c) der Kunde sich nach Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €öffentlichen Sicherheit droht. in Zahlungsverzug befindet. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch nicht eingeschränkt. 16.3 Die Diese Sperre nach Ziffer 16.1 und 16.2 erfolgt für die Dauer des die Sperre auslösenden Ereignisses. 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und Callax unverzüglich aufheben, sobald die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigen. Andernfalls, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiertfür ihre Durchführung entfallen sind. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es frei, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilen. 16.6 Der Kunde bleibt auch im Falle der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperre aus der Risikosphäre des Kunden liegt oder von diesem zu vertreten ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine Berücksichtigung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 16.1 Claranet 10.1 Multiconnect darf gegenüber dem Kunden zu erbringende Leistungen ganz oder teilweise verweigern (Sperre) wegen Rufnummernmissbrauchs (siehe Ziffer 5.6) oder im Falle einer Abschaltungsanordnung der BNetzA - wegen Zahlungsverzugs nach Maßgabe von § 45k Abs. 2 TKG, wenn sich der Kunde mit mindestens 75 Euro im Zahlungsverzug befindet und dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht wurde unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen - wegen Kündigung, sobald die Kündigung des Servicevertrags wirksam ist zur – was im Falle einer fristlosen Kündigung (teilweisen siehe Ziffer 14.6) der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist - wegen sprunghaften Kostenanstiegs ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird - wegen Notfalls ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung eines Xxxxxx des Kunden erfordert und dem Kunden unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann (§ 11 Abs. 6 FTEG) - oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden berechtigt, soweit a) sofern eine Gefährdung der Einrichtungen von Claranet andere rechtliche Vorschrift bzw. der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- Anordnung dies erlaubt oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht;fordert b) der Kunde die Grenzen der ihm gem. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet; c) der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder d) eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu besteht. 16.2 Ferner ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) 10.2 Im Falle einer Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigtinformiert Multiconnect den Kunden unverzüglich über Sperrung und Sperrgrund. 10.3 Die Sperre wird, wennsoweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen beschränkt. Sie wird nur für die Zeit aufrechterhalten, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. a) es 10.4 Sperren gegenüber Endnutzern: Multiconnect kann zu einer Rücklastschrift beim Einzug von Forderungen von Xxxxxxxx kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten; b) in Fällen eines Verstoßes seinem Schutz oder zum Schutz des Kunden gegen Ziffer 3.2(oder dessen Vertragspartner), wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder c) der Kunde sich nach Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €. in Zahlungsverzug befindet. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- bestimmte Endnutzer ganz oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch nicht eingeschränkt. 16.3 Die Sperre nach Ziffer 16.1 und 16.2 erfolgt für die Dauer des die Sperre auslösenden Ereignisses. 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und die Gründe hierfür teilweise, permanent oder vorübergehend im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigender rechtlichen Bestimmungen so sperren, dass sie Dienste der Multiconnect nicht in Anspruch nehmen können, sofern begrün- dete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Endnutzer entweder rechtsmissbräuchlich Anrufe tätigt oder entstehende Nutzungs- entgelte nicht zahlen wird. AndernfallsDerartige Anhaltspunkte liegen zum Beispiel vor bei einem sprunghaft ansteigendem Nutzungs- volumen, insbesondere bei Gefahr im Entgelten in Verzug, wird aus der Vergangenheit bekannter schlechter Zahlungsbereitschaft oder fehlender Entgelt- einzugsvereinbarung mit dem Netzbetreiber des Endnutzers. 10.5 Auch während der Sperre bleibt der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiertzur Zahlung etwaiger Grund- oder sonstiger anfallender Gebühren verpflichtet. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse 10.6 Etwaige Schadens- oder andere Ersatzansprüche des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es freiKunden, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilenzum Beispiel für entgangenen Gewinn, sind soweit zulässig ausgeschlossen. 16.6 Der Kunde bleibt auch im Falle der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperre aus der Risikosphäre des Kunden liegt oder von diesem zu vertreten ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine Berücksichtigung.

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Samples: General Terms and Conditions

Sperre. 16.1 Claranet 10.1 Multiconnect darf gegenüber dem Kunden zu erbringende Leistungen ganz oder teilweise verweigern (Sperre) - wegen Rufnummernmissbrauchs (siehe Ziffer 5.6) oder im Falle einer Abschaltungsanordnung der BNetzA - wegen Zahlungsverzugs nach Maßgabe von § 45k Abs. 2 TKG, wenn sich der Kunde mit mindestens 75 Euro im Zahlungsverzug befindet und dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht wurde unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen - wegen Kündigung, sobald die Kündigung des Servicevertrags wirksam ist zur – was im Falle einer fristlosen Kündigung (teilweisen siehe Ziffer 14.6) der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist - wegen sprunghaften Kostenanstiegs ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird - wegen Notfalls ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung eines Xxxxxx des Kunden erfordert und dem Kunden unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann (§ 11 Abs. 6 FTEG) - oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden berechtigt, soweit a) sofern eine Gefährdung der Einrichtungen von Claranet andere rechtliche Vorschrift bzw. der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- Anordnung dies erlaubt oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht;fordert b) der Kunde die Grenzen der ihm gem. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet; c) der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder d) eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu besteht. 16.2 Ferner ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) 10.2 Im Falle einer Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigtinformiert Multiconnect den Kunden unverzüglich über Sperrung und Sperrgrund. 10.3 Die Sperre wird, wennsoweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen beschränkt. Sie wird nur für die Zeit aufrechterhalten, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. a) es 10.4 Sperren gegenüber Endnutzern: Multiconnect kann zu einer Rücklastschrift beim Einzug von Forderungen von Xxxxxxxx kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten; b) in Fällen eines Verstoßes seinem Schutz oder zum Schutz des Kunden gegen Ziffer 3.2(oder dessen Vertragspartner), wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder c) der Kunde sich nach Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €. in Zahlungsverzug befindet. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- bestimmte Endnutzer ganz oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch nicht eingeschränkt. 16.3 Die Sperre nach Ziffer 16.1 und 16.2 erfolgt für die Dauer des die Sperre auslösenden Ereignisses. 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und die Gründe hierfür teilweise, permanent oder vorübergehend im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigender rechtlichen Bestimmungen so sperren, dass sie Dienste der Multiconnect nicht in Anspruch nehmen können, sofern begrün- dete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Endnutzer entweder rechtsmissbräuchlich Anrufe tätigt oder entstehende Nutzungs- entgelte nicht zahlen wird. AndernfallsDerartige Anhaltspunkte liegen zum Beispiel vor bei einem sprunghaft ansteigendem Nutzungs- volumen, insbesondere bei Gefahr im Entgelten in Verzug, wird aus der Vergangenheit bekannter schlechter Zahlungsbereitschaft oder fehlender Entgelt- einzugsvereinbarung mit dem Netzbetreiber des Endnutzers. 10.5 Auch während der Sperre bleibt der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiertzur Zahlung etwaiger Grund- oder sonstiger anfallender Gebühren verpflichtet. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse 10.6 Etwaige Schadens- oder andere Ersatzansprüche des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es freiKunden, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilenzum Beispiel für entgangenen Gewinn, sind soweit zulässig ausgeschlossen. 16.6 Der Kunde bleibt auch im Falle der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperre aus der Risikosphäre des Kunden liegt oder von diesem zu vertreten ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine Berücksichtigung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 16.1 Claranet 12.1. Die Callax ist zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden berechtigt, soweiteinzelne Zielrufnummern oder Zielrufnummergruppen des Kunden für die Inanspruchnahme von Call-by-Call-Dienstleistungen zu sperren, a) eine Gefährdung der Einrichtungen von Claranet bzwsoweit dies zur Missbrauchsvorbeugung gem. der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht;§ 45o TKG erforderlich ist, oder b) wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,00 EUR in Verzug ist, eine etwaig geleistete Sicherheit verbraucht und der Kunde mindestens 2 Wochen vorher schriftlich und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, auf die Sperre hingewiesen wurde (§ 45k Absatz 2 TKG) und die sonstigen Voraussetzungen einer Sperre im Sinne des § 45k TKG vorliegen, insbesondere wenn eine Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird (§45k Absatz 3 TKG) oder das Entgeltaufkommen des Kunden in besonderem Maße gegenüber dem Durchschnittsumsatz im Sinne des § 45k Absatz 4 TKG ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde die Grenzen der ihm gem. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet; c) der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder d) eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu bestehtEntgeltforderung beanstanden wird. 16.2 Ferner 12.2. Zur Sperre der Dienstleistungen ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach Callax ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigt, wenn a) es der Kunde Veranlassung zu einer Rücklastschrift beim Einzug von Forderungen von Xxxxxxxx kommtfristlosen Kündigung gegeben hat und durch die Einhaltung der Voraussetzungen des § 45k TKG in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsposition der Callax eingegriffen wird, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten;oder b) in Fällen eines Verstoßes eine Gefährdung der Einrichtungen der Callax, insbesondere des Kunden gegen Ziffer 3.2Netzes, wenn hierdurch durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder c) der Kunde sich nach Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €öffentlichen Sicherheit droht. in Zahlungsverzug befindet. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch nicht eingeschränkt. 16.3 Die Diese Sperre nach Ziffer 16.1 und 16.2 erfolgt für die Dauer des die Sperre auslösenden Ereignisses. 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und Callax unverzüglich aufheben, sobald die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigen. Andernfalls, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiertfür ihre Durchführung entfallen sind. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es frei, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilen. 16.6 Der Kunde bleibt auch im Falle der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperre aus der Risikosphäre des Kunden liegt oder von diesem zu vertreten ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine Berücksichtigung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 16.1 Claranet 7.1 Für den Zeitraum von 60 Tagen nach erstmaliger Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte(n) sind Verbindungen zu 0900 / 0137 – Rufnummern grundsätzlich gesperrt. Nach Ablauf des Zeitraums entfällt diese Sperre automatisch, wenn kein vom Kunden zu vertretener Grund für eine weitere (teilweise) Sperre besteht. Das gilt auch für Kunden, bei denen der Vertragsabschluss noch keine drei Monate her ist. Für Xxxxxx, die innerhalb von drei Monaten weitere Verträge abschließen, gilt für jeden Vertrag diese Sperre. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Einrichtung dieser Sperre. Nutzt der Kunde die Mobilfunkdienstleistungen, so ist er zur Zahlung der entsprechenden Entgelte verpflichtet. Daneben können weitere Nutzungseinschränkungen mit dem Kunden vereinbart werden. 7.2 EPS ist zur (Verhängung einer teilweisen oder vollständigen) , zeitlich bis zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes befristeten, Sperre ihrer Leistungen für den Kunden der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, soweitwenn und solange a) eine Gefährdung der Einrichtungen von Claranet das Entgeltaufkommen und/oder das Nutzungsverhalten in sehr hohem Maße bzw. ungewöhnlich ansteigt und/oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- nicht, nicht vollständig oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht;nicht rechtzeitig entrichtet, b) der Kunde die Grenzen der ihm gemSperrung wünscht (z.B. Ziffer 8.6, § 45 d Abs. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet;2 TKG), c) eine Gefährdung der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich Einrichtungen der EPS, EPM oder rechtswidrig nutzt; oderderen Roaming Partnern oder der öffentlichen Sicherheit droht, d) eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu bestehtder Kunde Veranlassung zur fristlosen Kündigung gegeben hat, mit der Maßgabe, dass in Fällen der Ziffer 9.2 b) die Voraussetzungen des § 45k Abs. 2 TKG vorliegen müssen. 16.2 Ferner ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigt, wenn a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von Forderungen von Xxxxxxxx kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten; be) in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 3.28.1, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder, cf) EPS vom Missbrauch der Zugangsdaten des Kunden (Passwort etc.) durch Dritte Kenntnis erhält oder diesen begründet vermutet, g) der Kunde sich nach gegen die in den Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €. in Zahlungsverzug befindet. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch nicht eingeschränkt8.4, 8.10, 8.11 und 8.12 festgelegten Pflichten verstößt. 16.3 Die Sperre nach Ziffer 16.1 und 16.2 erfolgt für die Dauer des 7.3 Für die Sperre auslösenden Ereignisseswerden die in der jeweils gültigen Preisliste gegebenenfalls ausgewiesenen Entgelte erhoben, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Diebstahl oder Verlust erfolgt die Sperre kostenlos (Kundenwunschsperre). 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigen. Andernfalls, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiert. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es frei, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilen. 16.6 7.4 Der Kunde bleibt trotz Sperre auch im Falle während der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 Dauer ihrer Verhängung zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperre aus der Risikosphäre des Kunden liegt oder von diesem zu vertreten ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind während einer Sperre ausgesetzt; Leistungsausfälle infolge einer Sperre finden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen keine Berücksichtigung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunklaufzeitverträge