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Common use of Sperre Clause in Contracts

Sperre. 2.8.1 Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden). • zu den jeweiligen Öffnungszeiten der Bank persönlich, schriftlich oder telefonisch bei der Bank. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei der Bank oder – zu welchem Zeitpunkt immer –beim „PSA Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre der zum Kreditkonto ausgegebenen Bezugskarte. Der Karteninhaber ist berechtigt, die Aufhebung der von ihm beauftragten Sperre der Bezugskarte zu seinem Kreditkonto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Bezugskarte nur aufgrund eines Auftrages des Karteninhabers erstellt. 2.8.2 In folgenden Fällen ist die Bank berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Karteninhabers zu sperren, wenn • objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht; • wenn der Karteninhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der Bezugskarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und • entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder • beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht

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Samples: Cashcard Agreement, Cashcard Agreement, Cashcard Agreement

Sperre. 2.8.1 2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw auf Geldausga- beautomaten bzw. der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx der PSA Payment Services Austria GmbH (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx) entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden). • ) oder ▪ zu den jeweiligen Öffnungszeiten der Bank des Kreditinstituts persönlich, schriftlich oder telefonisch bei der Bankdem Kreditinstitut. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei der Bank dem Kreditinstitut oder – zu welchem Zeitpunkt immer beim „PSA Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Be- zugskarten, wenn der zum Kreditkonto ausgegebenen BezugskarteKunde die zu sperrende Karte nicht individualisieren kann. 2.7.2. Der Karteninhaber Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von ihm beauftragten Sperre der Bezugskarte Bezugskarten bzw. einzelner Bezugskarten zu seinem Kreditkonto Konto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Bezugskarte nur aufgrund eines Auftrages schriftlichen Auftrags des Karteninhabers Kontoinhabers erstellt. 2.8.2 In folgenden Fällen 2.7.3. Das Kreditinstitut ist die Bank berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Konto- oder des Karteninhabers zu sperrensperren oder die zur Bezugskarte vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn • wenn a.) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; • ; b.) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht; • wenn ; c.) der Karteninhaber Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit der Bezugskarte oder seinem Konto verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und • entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder • beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar drohtund

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Samples: Kundenrichtlinien Für Das Karten Service Und Die Kontaktlos Funktion

Sperre. 2.8.1 2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden). • zu den jeweiligen Öffnungszeiten der Bank persönlich, schriftlich oder telefonisch bei der Bank. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei der Bank oder – zu welchem Zeitpunkt immer –beim „PSA Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre der zum Kreditkonto ausgegebenen Bezugskarte: 2.7.2. Der Karteninhaber Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von ihm beauftragten Sperre der Bezugskarte Bezugskarten bzw. einzelner Bezugskarten zu seinem Kreditkonto Konto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Bezugskarte nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages des Karteninhabers Kontoinhabers erstellt. 2.8.2 In folgenden Fällen 2.7.3. Das Kreditinstitut ist die Bank berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperrensperren oder die zur Bezugskarte vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn • wenn a) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; • ; b) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht; • wenn oder c) der Karteninhaber Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit der Bezugskarte oder seinem Konto verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und • ist und i. entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder • oder ii. beim Karteninhaber Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Eine Sperre aus den vorstehend in a) genannten Sicherheitsgründen kann sich zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung ausgespähter Kartendaten auch nur auf bestimmte Länder beziehen. Der Umfang derartiger Sperren ist auf der Internetseite der Bank zum Stichwort „Geo-Control“ abfragbar. In diesem Fall hat der Karteninhaber die Möglichkeit, die Sperre für diese Länder aufheben zu lassen, um die tatsächliche Verwendung der Bezugskarte in diesen Ländern zu ermöglichen. Die aus einer Sperre, deren Aufhebung und der Ausstellung neuer Karten entstehenden Kosten trägt der Karteninhaber, soferne die Ursache der Sperre seiner Sphäre zuzurechnen ist. Jedenfalls der Sphäre des Karteninhabers zuzurechnen sind Verlust und Diebstahl der Karte sowie Sperre infolge mangelnder Bonität. Für Sperren, die durch ein vertragswidriges Verhalten des Kreditinstitutes entstehen, fallen keine Kosten an. Ein über die tatsächlichen Kosten der Sperre hinausgehendes Sperrentgelt wird nicht verrechnet.

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Samples: Kundenrichtlinien Für Das Maestro Service

Sperre. 2.8.1 2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: - jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw bzw. auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx xxx.xxx.xx entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden). • ) oder - zu den jeweiligen Öffnungszeiten der Bank des Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch bei der Bankdem Kreditinstitut. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei der Bank dem Kreditinstitut oder – zu welchem Zeitpunkt immer beim „PSA Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Außerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich nach Beginn der nächsten Öffnungszeit wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Bezugskarten, wenn der zum Kreditkonto ausgegebenen BezugskarteKunde die zu sperrende Karte nicht individualisieren kann (Folgenummer). 2.7.2. Der Karteninhaber Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von ihm beauftragten Sperre der Bezugskarte Bezugskarten bzw. einzelner Bezugskarten zu seinem Kreditkonto Konto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Bezugskarte nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages des Karteninhabers Kontoinhabers erstellt. 2.8.2 In folgenden Fällen 2.7.3. Das Kreditinstitut ist die Bank berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperrensperren oder die zur Bezugskarte vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn • wenn a) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; • ; b) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht; • wenn oder c) der Karteninhaber Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit der Bezugskarte oder seinem Konto verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und • ist und i. entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder ii beim Karteninhaber Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Eine Sperre aus den vorstehend in a) genannten Sicherheitsgründen kann sich zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung ausgespähter Kartendaten auch nur auf bestimmte Länder beziehen. Der Umfang derartiger Sperren ist auf der Internetseite der Bank zum Stichwort „GeoControl“ abfragbar. In diesem Fall, hat der Karteninhaber die Möglichkeit, die Sperre für diese Länder aufheben zu lassen, um die tatsächliche Verwendung der Bezugskarte in diesen Ländern zu ermöglichen. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen und das Bezahlen mit der Elektronischen Geldbörse. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für kontaktlose Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes. Kleinbetragszahlungen sind auch nach der Sperre bis zum Betrag von maximal EUR 75,-- weiterhin möglich. Die aus einer Sperre, deren Aufhebung und der Ausstellung neuer Karten entstehenden Kosten trägt der Karteninhaber, sofern die Ursache der Sperre seiner Sphäre zuzurechnen ist. Jedenfalls der Sphäre des Karteninhabers zuzurechnen sind Verlust und Diebstahl der Karte sowie Sperre infolge mangelnder Bonität. Für Sperren, die durch ein vertragswidriges Verhalten des Kreditinstitutes entstehen, fallen keine Kosten an. Ein über die tatsächlichen Kosten der Sperre hinausgehendes Sperrentgelt wird nicht verrechnet.

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Samples: Kundenrichtlinien Für Das Maestro Service