Sperrung des Anschlusses Musterklauseln

Sperrung des Anschlusses. 3.1 Der Telekommunikationsnetzbetreiber behält sich das Recht vor, den Internet- bzw. den Telefonanschluss des Kunden zwei Wochen nach der schriftlichen Androhung zu sperren, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat sowie nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. § 45 k Abs. 2 S. 5 TKG bleibt unberührt. Der Telekommunikationsnetzbetreiber ist berechtigt, die Sperrung bis zur vollständigen Ausgleichung der Zahlungsrückstände aufrechtzuerhalten.
Sperrung des Anschlusses. 3.1 Der Kabelnetzbetreiber behält sich das Recht vor, den Internet- bzw. den Telefonanschluss des Kunden zwei Wochen nach der schriftlichen Androhung zu sperren, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 € in Verzug ist und eine ggf. geleistete Sicherheit verbraucht ist und die Sperrung nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat sowie nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. § 45 k Abs. 2 S. 5 TKG bleibt unberührt. Der Kabelnetzbetreiber ist berechtigt, die Sperrung bis zur vollständigen Ausgleichung der Zahlungsrückstände aufrechtzuerhalten.
Sperrung des Anschlusses. 4.1. Der ISP behält sich das Recht vor, den Internet- bzw. den Telefonanschluss des Kunden zu sperren, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens einem monatlich vereinbarten Entgelt oder mit sonstigen Zah- lungsverpflichtungen in entsprechender Höhe in Verzug ist und eine ggf. ge- leistete Sicherheit verbraucht ist und die Sperrung nicht unverhältnismäßig ist. Der ISP ist berechtigt, die Sperrung bis zur vollständigen Ausgleichung der Zahlungsrückstände aufrechtzuerhalten.
Sperrung des Anschlusses. 2.1 Die gustav internet ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertrag- lichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verwei- gern (Sperre). Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf die gustav internet eine Sperre durchführen, wenn der Kunde - insbesondere, soweit er Verbraucher ist - bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von min- destens 100 Euro in Verzug ist. Die gustav internet muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des vorgenannten Betrags bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und frist- gerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetre- ten worden sind. Die Kosten für die Durchführung und Beseitigung einer Sperrung sind in den jeweils gültigen Preislisten festgelegt. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der gustav internet hierfür geringere Kosten entstanden sind. Der Kunde bleibt im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die der gustav internet geschuldete Vergütung zu bezahlen. Hierzu zählt auch der monatli- che Grundpreis für die Zurverfügungstellung der Dienste, z. B. eines Telefonanschlusses.
Sperrung des Anschlusses. 8.1 Der Anbieter ist berechtigt, die Inanspruchnahme der Dienstleis- tung durch den Kunden nach Maßgabe der Regelungen des § 45k Absätze (2) bis (5) TKG ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), • wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zah- lungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist; • sobald die Kündigung wirksam wird; oder • wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs
Sperrung des Anschlusses. 2.1 hugo internet behält sich das Recht vor, den Internetanschluss des Kunden zwei Wochen nach der schri lichen Androhung zu sperren, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75€ in Verzug ist und eine ggf. geleistete Sicherheit verbraucht ist und die Sperrung nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet bean- standet hat sowie nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. § 45 k Abs. 2 S. 5 TKG bleibt unberührt.
Sperrung des Anschlusses. Die SIS ist gemäß § 45k Telekommunikationsgesetz (TKG) berechtigt, den Anschluss des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn: a) der Kunde mit einem Betrag von mindestens € 75,00 in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht ist und die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht worden ist oder b) wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der Gesellschaft in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Der Kunde hat die Kosten der Sperre gemäß Preisliste zu tragen. Ihm ist der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall hat der Kunde die tatsächlichen Kosten zu ersetzen. Der Kunde bleibt auch während einer Sperre zur Zahlung des monatlichen Entgeltes verpflichtet. Die Aufhebung der Sperre erfolgt nach vollständiger Zahlung der rückständigen Entgelte sowie der durch die Sperre angefallenen Kosten.
Sperrung des Anschlusses. 1. Ist der Kunde seit mindestens 14 Tagen und mit mindestens 75€ im Zahlungsverzug, ist reventix gemäß §45k TKG (Telekommunikationsgesetz) berechtigt den Anschluss zu sperren. Der Kunde kann über diesen Anschluss dann keine Gesprächsverbindungen mehr aufbauen bzw. keine Daten mehr übertragen.
Sperrung des Anschlusses. 4.1 Die Gesellschaft ist gemäß § 45k Telekommunikationsgesetz (TKG) berechtigt, den Telefonanschluss des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn:
Sperrung des Anschlusses. 19.1 Bei dem Angebot von allgemeinen Zugängen zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen ist TelemaxX nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), - wenn sich der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit einem Betrag von mindestens 75,- € in Zahlungsverzug befindet und TelemaxX die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden hingewiesen hat, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen oder - sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird oder - wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besondere Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltforderung beanstanden wird oder - wenn wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Verbote im Sinne des TKG durch den Kunden trotz Abmahnung mit kurzer Fristsetzung durch die TelemaxX vorliegen.