Spesenregelung Musterklauseln

Spesenregelung. Der Betrieb entscheidet, ob er eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädi- gung aufgrund des Einzelereignisses bezahlen will. Die Mitarbeitenden werden ent- sprechend informiert. Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittagessen beträgt 300 Franken. Die Spesenpauschale wird aufgrund von Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz) wegen Krankheit oder Unfall eingestellt. Die Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses beträgt für das Morgenessen 8 Franken, das Mittagessen 18 Franken und das Abendessen 22 Franken. Die effekti- ven Auslagen der Mitarbeitenden für Reisen und Übernachtungen werden gegen Quittung/Rechnung separat zurückerstattet. Für die Übernachtung gilt mindestens eine Pauschale von 40 Franken.
Spesenregelung. 1 Ein Anspruch auf Ersatz von Reisespesen und Verpflegungsentschädigungen besteht nur bei einem ent- sprechenden auswärtigen Einsatz der Mitarbeitenden im Auftrag der Spital Thurgau AG. 2 Spesenauslagen sind auf ein Minimum zu beschränken. Die Bestimmungen über die Gewährung, den Umfang und die Ausrichtung von Spesen richtet sich nach dem jeweils gültigen Spesenreglement der Spi- tal Thurgau AG (Anhang). 3 Gegebenenfalls zu Unrecht bezogene Spesenentschädigungen sind rückzahlungspflichtig. Die Mitarbei- tenden anerkennen eine direkte Verrechnung des rückerstattungspflichtigen Betrags mit der Gehaltsaus- zahlung.
Spesenregelung. 1 Ein Anspruch auf Ersatz von Reisespesen und Verpflegungsentschädigungen besteht nur bei einem entsprechenden auswärtigen Einsatz der Mitarbeitenden im Auftrag der Wäscherei Bodensee AG. 2 Spesenauslagen sind auf ein Minimum zu beschränken. Die Bestimmungen über die Gewährung, Umfang und Aus- richtung von Spesen richtet sich nach dem jeweils gültigen Spesenreglement der Wäscherei Bodensee AG (Anhang). 3 Gegebenenfalls zu Unrecht bezogene Spesenentschädigungen sind rückzahlungspflichtig. Die Mitarbeitenden aner- kennen eine direkte Verrechnung des rückerstattungspflichtigen Betrags mit der Gehaltsauszahlung.
Spesenregelung. Die Arbeitgeberin vergütet den Mitarbeitenden eine monatliche Pauschalentschädigung im Betrag von Fr. 200.– Ihre effektiven Auslagen für Reisen und Übernachtungen werden gegen Quittung/Rechnung separat zurückerstattet. Den Projektleitern wird in der Regel ein Geschäftsfahrzeug der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Über die private Nutzung der Firmenfahrzeuge entscheidet die Geschäftsleitung.
Spesenregelung. Als Reisespesen werden die ½-Tax-Billettpreise 2. Klasse im öffentlichen Verkehr vergütet. Die Spesenvergütung für Telefongespräche, Porti, Kopien etc. erfolgt ausschliesslich gegen Vorlegung entsprechender Belege.
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