Sprachzertifikate Musterklauseln

Sprachzertifikate. Drei öffentliche Xxxxxx bieten anerkannte Sprachzertifikate für Deutschlernende in Italien an. Neben den beiden öffentlichen Auslandseinrichtungen Deutschlands und Österreichs (Goethe- und Österreich- Institut) ist dies das TestDaF-Institut, das eine gemeinsame Einrichtung der Gesellschaft für Akademi- sche Studienvorbereitung und Testentwicklung e. V. (x.x.x.x.), des An-Instituts der FernUniversität Hagen sowie der Ruhr-Universität Bochum darstellt. Die Prüfungen dieser drei Anbieter umfassen dabei – anders als dies bei sonstigen Bescheinigungen zu Fremdsprachkenntnissen oftmals der Fall ist – die vier Sprachfertigkeiten Lesen, Schreiben, Hören und Lesen. Prüfungen des Goethe-Instituts können nicht nur an den Standorten Rom, Mailand, Neapel und Turin abgelegt werden, sondern auch bei zahlreichen Partnerorganisationen. Diese verteilen sich über das ganze Land und sind auch in kleineren Städten zu finden. Das Österreich-Institut bietet Prüfungen insbesondere im Norden des Landes an, v. a. in den nordwestlichen Provinzen. Hinzukommt der Standort Rom. In Süditalien und den Inseln hingegen können keine Prüfungen am Österreich-Institut abgelegt werden. Das TestDaF- Institut hat anders als die beiden anderen Institutionen keinen eigenen Standort in Italien, sondern bietet die Zertifizierungsmöglichkeit über das Goethe-Institut, Goethe-Zentren, Universitäten und das Deutsche Institut an. Das Prüfungsangebot des Goethe- und des Österreich-Instituts richtet sich nicht nur an Einzelpersonen, sondern auch an Gruppen. Im Falle des Goethe-Instituts sind dies insbesondere Universitäten und Schulen. Beispielsweise nehmen zurzeit etwa 16.500 Jugendliche an den Jugendprüfungen des Goethe-Instituts teil, die in Kooperation mit 800 Schulen angeboten werden. Das TestDaF-Institut hingegen richtet sich nur an Einzelpersonen, nämlich Studierende sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Am Österreich-Institut wurden 2018 136 ÖSD-Prüfungen22 abgelegt (Österreich-Institut 2019, 8). Damit spielt das Österreich-Institut im Vergleich zum Goethe-Institut, an dem 2018 18.128 Personen an Prüfungen teilnahmen (Goethe-Institut 2019, o. S.), eine nur geringfügige Rolle. Gleiches gilt für das TestDaF-Institut bzw. dessen Kooperations- partner, bei denen 2018 nur 283 Personen aus Italien eine Prüfung ablegten (x.x.x.x. 2019b, o. S.). Im Allgemeinen scheint die Nachfrage nach Deutsch-Sprachzertifikaten in den letzten Jahren zugenom- men haben. Dies zeigt sich zum einen an den im Zeitrau...

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.