Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handels- unternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 sowie nach der Ver- einbarung zur Auslegung von Artikel XVII des GATT 199415.
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Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handels- unternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 sowie nach der Ver- einbarung zur Auslegung von Artikel XVII des GATT 199415199414.
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Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handels- unternehmen Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 sowie nach der Ver- einbarung zur Vereinbarung über die Auslegung von Artikel XVII des GATT 199415199410, die hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt werden.
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Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handels- unternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 sowie nach der Ver- einbarung zur Auslegung von Artikel XVII des GATT 1994151994.
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Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handels- unternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 sowie nach der Ver- einbarung zur Verein- barung über die Auslegung von Artikel XVII des GATT 199415199412, die hiermit zum Be- standteil dieses Abkommens erklärt werden.
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Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handels- unternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 sowie nach der Ver- einbarung zur Vereinba- rung über die Auslegung von Artikel XVII des GATT 1994151994, die hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt werden.
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Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handels- unternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 sowie nach der Ver- einbarung zur Verein- barung über die Auslegung von Artikel XVII des GATT 199415199410, die hiermit zum Be- standteil dieses Abkommens erklärt werden.
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