Standards Musterklauseln

Standards. Federführend: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport / Niedersächsischer Landkreistag eGovernment-Verfahren lassen sich wesentlich leichter betreiben, wenn grundlegende Standards vereinbart und eingehalten werden. Land und Kommunen treffen hierzu fol- gende Vereinbarungen: • Der Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund / Länder / Kommunaler Bereich (KoopA ADV) hat ein „Architekturmodell für Interoperabilität von eGovernment-Anwendungen in Bund, Ländern und im kommunalen Bereich“ entwi- ckelt. Dieses enthält unter anderem das vom Bund erstellte Konzept „Standards und Architekturen für eGovernment“ (SAGA). Zur Berücksichtigung des Aspektes Infor- mationssicherheit wird SAGA ergänzt durch das „eGovernment-Handbuch“ des Bun- desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie dessen Teil „Sichere Integration von E-Government-Anwendungen“ (SiGA). Die Partner werden darauf hinwirken, dass in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich das Architekturmodell so- wie dort aufgeführte Standards bei der Einführung gemeinsamer technischer Stan- dards und Richtlinien in Niedersachsen zielführend beachtet werden. • Die Partner werden insbesondere darauf hinwirken, dass XÖV-Standards berück- sichtigt werden (XML-Standards der öffentlichen Verwaltung, z.B. XMeld, XJustiz). Soweit für den Datenaustausch besondere sichere Verschlüsselungs- und Signatur- funktionen eingesetzt werden müssen, soll der Standard OSCI-Transport verwendet werden.
Standards a) The supplier must comply with the following standards as a minimum standard. ISO 9001 in the current version, currently ISO 9001:2015 If the supplier is not or no longer certified in accordance with this, Handtmann is entitled to terminate the supply relationship at any time by termination for cause. b) Im Falle eines unmittelbaren qualitativen Produktbezugs der Leistungen des Lieferanten sind zusätzlich die nachfolgenden Normen als Mindeststandard einzuhalten. VDA-Bände in der jeweils aktuellen Fassung IATF 16949 in der jeweils aktuellen Fassung, zurzeit IATF 16949:2016. c) Ist der Lieferant nicht nach einer der oben b) genannten Normen zertifiziert oder verliert er eine entsprechende Zertifizierung, ist er verpflichtet, dies unverzüglich Handtmann anzuzeigen. Im Rahmen der Lieferantenentwicklung verpflichtet sich der Lieferant zur Teilnahme am Pro Check Verfahren. In dem Verfahren werden Maßnahmen zur Verbesserung des Qualitätsmanagementsystems projektbezogen definiert und verfolgt. d) Handtmann ist berechtigt, den Fortschritt des Lieferanten während der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten zu auditieren. Der Lieferant hat hierzu sachkundiges Personal unentgeltlich bereitzustellen. Erfüllt der Lieferant diese Anforderungen nicht, verpflichtet er sich, zusammen mit Handtmann einen zusätzlichen Maßnahmenplan zu vereinbaren. Die Kosten der (Re-)Zertifizierung trägt der Lieferant.
Standards. Sofern nichts anderes vereinbart, werden die Radio-Streams im MP3-Format über das http- Protokoll (Icecast2, Shoutcast) ausgeliefert. DMD2 behält sich vor, das Mediaformat abzuändern, falls dies zur Erreichung des angestrebten Service Levels notwendig ist.
Standards. Leistungen erbringt der Auftragnehmer entsprechend zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Technik- und Qualitätsstandards. Für Hardware bedeutet dies eine den gültigen VDE- und UVV-Bestimmungen entsprechende Aus- lieferung. Software ist unter Beachtung einschlägiger Quali- tätsstandards wie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Da- tenverarbeitung (GoDV) bereitzustellen. Lieferungen sind vom Auftragnehmer vor Auslieferung umfassend zu prüfen und zu testen.
Standards. Der Lieferant ist verpflichtet bei der Herstellung der zu lieferenden Produkte: [3] a) die ILO-Kernarbeitsnormen, b) die ILO-Konventionen 131 (existenzsichernde Mindestlöhne) sowie 155 und 170 (Arbeits- und Gesundheitsschutz) sowie c) nationale Arbeitsgesetze einzuhalten.
Standards. Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Herstellung des zu liefernden Produktes, die in Anhang 1 benannten ILO-Normen und nationale Arbeitsgesetze einzuhalten. [3]
Standards. Zum Aufbau von neuen, aber auch zur Sicherung bestehender Bildungspartnerschaften sind bestimmte Standards erforderlich. Dazu gehören: - Die Zusammenarbeit ist langfristig angelegt. - Die Zusammenarbeit beruht auf einer schriftlichen Grundlage in Form eines Kooperationsprotokolls, einer gemeinsamen Jahresplanung oder einer Kooperationsvereinbarung. Diese beinhaltet unter anderem Ansprechpartner, Ziele, Inhalte und geplante Aktivitäten. - Es gibt feste Verantwortliche sowohl in Schule als auch im Unternehmen, die die Koordination und Gestaltung der Partnerschaft übernehmen. - Die Partnerschaft ist möglichst breit in Schule und Unternehmen verankert. - Die Projekte beziehen neben den Vorgaben des Bildungsplans die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Xxxxxxx und die Anforderung der regionalen Wirtschaft mit ein. - Die Kooperationspartner treffen sich regelmäßig zur Reflektion und Weiterentwicklung ihrer Zusammenarbeit. - Die Aktivitäten der Zusammenarbeit werden nach innen und außen transparent und nachvollziehbar gestaltet, dokumentiert und kommuniziert (Handbuch, Protokolle, Öffentlichkeitsarbeit, Infoveranstaltungen). - Stärkung der ökonomischen Bildung; Wissen von und über Wirtschaft bei Schülern und Lehrern - Stärkung von naturwissenschaftlich-technischer Bildung - Hilfen zur Ausbildungs-, Studien- und Berufswahl - Unterstützung beim Übergang von der Schule in Ausbildung, Studium und Beruf durch Förderung einer praxisbezogenen Lernkultur - Verbesserung der Ausbildungsreife sowie der Ausbildungs- und Studierfähigkeit der Xxxxxxx - Errichtung und Pflege eines nachhaltigen Netzwerks o Eine Partnerschaft muss schriftlich fixiert sein. Schriftlich fixiert am: o Eine Partnerschaft muss längerfristig angelegt sein. o Es muss in der Schule wie auch im Betrieb einen Ansprechpartner geben. Ansprechpartner Schule: Ansprechpartner Betrieb: o Die Kooperationspartner treffen sich regelmäßig zur Reflektion und weiteren Planung der Zusammenarbeit. o Eine Partnerschaft kommt erst zustande, wenn mind. 3 Aktivitäten im Jahr stattfinden. Geplante Aktivitäten: Eine Gruppe Xxxxxxx geht ins Unternehmen und bekommt einen Arbeitsplatz vorgestellt.

Related to Standards

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Qualität 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.

  • Compliance 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird. 32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer 32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet, 32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt, 32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen. 32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs. 32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen 32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen, 32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten, 32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden, 32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen, 32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten, 32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten, 32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.

  • Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  • Data protection 16.1. PRAETTIGAU and the VENDOR are subject to Swiss data protection legislation. 16.2. XXXXXXXXXX and the VENDOR transmit the data (incl. credit card information) that is necessary for billing and collection to GRF. GRF uses this data only for payment processing and for collection. 16.3. PRAETTIGAU may collect store, and process data to the extent that this is necessary or appropriate in order to meet its contractual obligations to maintain and improve customer relations, quality and service criteria, to maximise operational safety, and in the interest of sales promotion, product design, crime prevention, economic key data and statistics, as well as invoicing. The customer hereby acknowledges and agrees that PRAETTIGAU may pass on customer data to the VENDOR so that he can fulfill his obligations. 16.4. It is possible that PRAETTIGAU and / or the VENDOR may be required to transmit the data to the authorities, or to make it accessible to them. 16.5. XXXXXXXXXX and the VENDOR alike reserve the right to hand over the data to third parties to enforce legitimate interests or to the authorities on suspicion of a crime. 16.6. Furthermore, the privacy policies of PRAETTIGAU or those of the VENDOR, are in force. 16.7. For questions about data protection at PRAETTIGAU, contact us at the e-mail address xxxx@xxxxxxxxxx.xxxx; for questions about data protection by the VENDOR, contact the VENDOR directly.

  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

  • Evaluation Die Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des § 6 der DMP-A-RL.

  • Marketing Die Hochschulen beteiligen sich weiterhin aktiv an hochschulübergreifenden Aktivitäten des Hoch- schulmarketings der Landesrektorenkonferenz (wirk lichweiterk ommen).

  • Prices Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.

  • Reporting 6.1 Dem Darlehensgeber stehen keine Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte in Bezug auf den Darlehensnehmer zu. Der Darlehensnehmer wird den Darlehensgeber während der Laufzeit des Darlehens – sofern in der Projektbeschreibung nicht abweichend angegeben – regelmäßig in Einklang mit den jeweils aktuell geltenden „Reporting Guidelines für Crowdfunding-Plattformen im Bundes- verband Crowdfunding e.V.“ (verfügbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx- xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx-xxxx-xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx-xx-xxxxxxxxxxxxx- crowdfunding-e-v/) informieren. Er wird dabei zumindest die allgemeinen Anforderungen sowie die speziellen Anforderungen für Unternehmensfinanzierungen einhalten. 6.2 Die vorstehend genannten Unterlagen macht der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber über die Plattform in elektronischer Form (PDF) zugänglich. 6.3 Die vorstehend geregelten Informationsrechte stehen dem Darlehensgeber auch nach Kündi- gung des Darlehens noch insoweit zu, wie dies zur Überprüfung der Höhe seiner Zinsansprüche er- forderlich ist. Der Darlehensgeber hat die in Ziffer 10.2 geregelte Vertraulichkeitsverpflichtung zur Kenntnis genommen.