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Standbau Musterklauseln

Standbau. Zur technisch-organisatorischen Durchführung des Stand- baus bedient sich die IHK spezialisierter Firmen (Messe- durchführungsgesellschaften, MDFG). Die IHK vermittelt den Vertragsschluss zwischen Aussteller und MDFG. (Besondere Teilnahmebedingungen MDFG)
Standbau. ⬜ Mit den von der SIGA gestellten Systembauwänden Octanorm (250 cm hoch / Standardfarbe weiss) ⬜ Eigener Systemstand, z.B. SYMA / Octanorm Typ: Genaues Aussenmass des Systemstandes Länge cm Tiefe cm Höhe cm SIGA Systemwände trotzdem stellen? ⬜ Ja ⬜ Nein ⬜ Standhöhe über 250 cm Höhe: cm Bitte Standskizze beilegen ⬜ Bodenlast > 300 kg / m2 ( Zuschlag Fr. 25.-- / m2) Last: kg / m2 Bitte Standskizze beilegen
Standbau. 10.1 Der Standbau inkl. der Bereitstellung von Mobiliar erfolgt durch den von der WFBB beauftragten Xxxxxxxxxx. 10.2 Das Leistungspaket umfasst folgende Positionen: - Standbau, inkl. Mobiliar (Art und Um- fang abhängig von der gebuchten Standgröße), Hebeboden, Teppich, Be- leuchtung, Elektroanschluss, Grundrei- nigung, Müllentsorgung. - Catering - Nutzung des Infrastrukturbereiches - AUMA-Gebühr - Eintrag im Mitausstellerverzeichnis des Standverbundes Berlin-Branden- burg 10.3 Der Verzicht auf einzelne Positionen aus dem Leistungspaket begründet kei- nen Anspruch auf Herabsetzung des Be- teiligungsbetrages. 10.4 Eine zusätzliche individuelle Ausstat- tung ist nur nach Absprache und Ge- nehmigung durch die WFBB möglich und muss vom Mitaussteller selbst or- ganisiert und auf eigene Kosten abge- rechnet werden. 10.5 Gestaltungelemente, die nicht zum Layout des Standes passen, werden nicht akzeptiert. Alle vom Mitaussteller verwendeten Standbauelemente müs- sen schwer entflammbar sein.
Standbau. 8.1. Die maximale Standaufbauhöhe beträgt 3,50 m. Darüberhinausgehende Standhöhen können nur mit schriftlicher Genehmigung der Messe Stuttgart gebaut werden. Die geschlos- sene, den Standnachbarn zugewandten Wandseiten dürfen, be- dingt durch die unterschiedlichen Standhöhen, auf Seiten des Standnachbars nicht zu Werbezwecken genutzt werden und sind oberhalb von 2,5 m Wandhöhe neutral in weiß zu gestalten. Of- fene Standseiten dürfen maximal zu 1/3 mit Wänden o. Ä. ge- schlossen werden. Stände mit mehr als 30 qm geschlossener Überbauung müssen mit einer Sprinkleranlage versehen sein. Während der Ausstellungszeit dürfen keine Auf-, Um- und Abbau- arbeiten durchgeführt werden. Das Bekleben von Treppen, Gän- gen und Wänden ist nicht gestattet. Die Entfernung erfolgt auf Kosten des Ausstellers. 8.2. Das Verteilen und Auslegen von Prospekt- und Werbe- material außerhalb des gemieteten Standes, also in Gängen, im Eingangsbereich etc., ist kostenpflichtig und nur mit schriftlicher Genehmigung der EUROEXPO gestattet. 8.3. Aufkleber und ähnliches Dekorationsmaterial, welches innerhalb des Standes angebracht wird, muss so befestigt wer- den, dass es mühelos und ohne Beschädigung der (angemiete- ten) Stellwände wieder entfernt werden kann. Der Einsatz von Be- schallungsanlagen ist grundsätzlich nicht gestattet. Präsentatio- nen auf Messeständen müssen so angeordnet sein, dass visuelle und akustische Belästigungen der benachbarten Stände oder Verkehrsbehinderungen auf den Stand- und Gangflächen nicht entstehen. 8.4. Das Zubereiten warmer Speisen auf den Ständen ist wegen der damit verbundenen Geruchsbelästigung nicht gestat- tet. 8.5. Die Gangflächen dürfen aus Sicherheitsgründen in kei- nem Fall belegt werden. Das Abtrennen von Gängen für Emp- fänge u. Ä. ist nicht gestattet. Das Überbauen von Gangflächen mit Schildern, Fahnen u. Ä. sowie das Auslegen der Gangflächen mit Teppichboden ist nicht gestattet. 8.6. Die Standbewachung darf ausschließlich durch beauf- tragte Firmen der Messe Stuttgart durchgeführt werden. 8.7. Die Standgestaltung ist so vorzunehmen, dass keine schwer kontrollierbaren Winkel entstehen. Nebenräume dürfen nicht durch Türen abgeschlossen werden. Das Einschießen von Bolzen und dergleichen sowie das Einschlagen von Nägeln, Klammern, Haken, das Anbringen von Schrauben usw. in Wän- den, Türen, Stützen, Unterzüge, Pfeiler, Decken und in den Fuß- boden ist nicht gestattet. 8.8. Das Abhängen von Fahnen, Schildern etc. von den De- cken ist nur nach schr...
Standbau. Ca. zwei Monate vor der Messe übersendet die Veranstalterin dem Aussteller „Aus- stellerinformationen“ mit den Terminen und Zeiten für Auf- und Abbau sowie mit Formularen zur Bestellung von Nebenleis- tungen wie Elektro, Wasser, Parkscheine, etc., die vom Aussteller separat zu vergüten sind.
Standbau. Art und Ausgestaltung der Teilnahme des Ausstellers an der Ausstel- lung (z.B. Standbau, Standgestaltung) liegen in der Verantwortung des Ausstellers und haben nach den gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sowie den Standbau- und Ge- staltungsrichtlinien der MCH zu erfolgen. Insbesondere beachtet der Aussteller während des Auf- und Abbaus und der Ausstellung selbst die Bestimmungen der Betriebsordnung und die Standbau- und Ge- staltungsrichtlinien. Der Aussteller hat gegenüber beigezogenen Unternehmern sicherzu- stellen, dass diese insbesondere die Standbau- und Gestaltungsricht- linien und die Betriebsordnung der MCH beachten. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand an den von der MCH fest- gesetzten Terminen auf- und abgebaut zu haben.
Standbau 

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  • RISIKOFAKTOREN Bei der Bewertung der unter diesem Prospekt angebotenen Veranlagungen sowie der Emittentin und ihrer Geschäftstätigkeiten und vor der Investition in die gegenständliche Veranlagung sollten gemeinsam mit den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Angaben insbesondere die folgenden, aus Sicht der Emittentin wesentlichsten, spezifischen Risikofaktoren sorgfältig erwogen werden. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, die mit den Veranlagungen verbundenen und in diesem Abschnitt zusammengefassten Risiken sorgfältig zu lesen. Falls eines oder mehrere der folgenden Risiken schlagend werden, können sie die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und/oder die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die Emittentin kann dadurch in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit geraten. Für die Anleger können wesentliche Verluste entstehen. Es kann auch zu einem Totalverlust der Investition von Anlegern in die Veranlagung unter diesem Prospekt kommen. Die folgende Darstellung ist auf jene Risikofaktoren beschränkt, die nach derzeitiger Auffassung der Emittentin ihre Fähigkeit wesentlich beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Weiters können zusätzliche Risiken, die der Emittentin zum derzeitigen Zeitpunkt unbekannt sind oder unwesentlich erscheinen, die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die nachfolgend beschriebenen oder auch weitere Risiken könnten auch kumulativ eintreten und dies könnte deren Auswirkungen weiter verstärken. Die nachfolgenden Risikofaktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bevor potentielle Anleger eine Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Veranlagung treffen, sollten sie eine gründliche eigene Analyse, insbesondere auch der finanziellen, rechtlichen, und steuerlichen Aspekte, durchführen, da die Beurteilung der Eignung eines Investments in die Veranlagung für den potentiellen Anleger sowohl von seiner entsprechenden Finanz- und Allgemeinsituation, als auch von den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranlagung abhängt. Bei mangelnder Erfahrung in Bezug auf Finanz-, Geschäfts- und Investmentfragen, die es den Anlegern nicht erlauben, solch eine Entscheidung zu fällen, sollte der Anleger fachmännischen Rat bei seinem Finanzberater einholen, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung eines Investments in die Veranlagung gefasst wird. Die Veranlagungen sollten nur von Anlegern gezeichnet werden, die das Risiko des Totalverlusts des von ihnen eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten sowie allfälliger Finanzierungskosten tragen können. Zudem sollten Anleger den Grundsatz der Risikoverteilung beachten. Anleger sollten daher stets nur einen angemessenen Teil ihres Vermögens in die unter diesem Prospekt begebenen Veranlagungen investieren. Selbst bei hoher Risikobereitschaft eines Anlegers wird von einem kreditfinanzierten Kauf der Veranlagungen ausdrücklich abgeraten, da dieser aufgrund des Risikos eines Gesamtverlustes auch das wesentliche Risiko in sich birgt, den zur Finanzierung der Investition aufgenommenen Kredit nicht bedienen zu können. Die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren werden in Kategorien eingeteilt. Die Anordnung lässt keine Rückschlüsse auf die Relevanz des Risikofaktors zu und die Risikofaktoren werden nicht in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit eingestuft.

  • Versicherte Person Person, auf dessen Leben der Versicherungsschutz besteht.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Versicherte Personen Versichert ist die Haftpflicht: a) des Versicherungsnehmers; Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet; b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb; c) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen. d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter lit. a) – d) genannten Personen umfasst.

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Mindestlohn 4.1 Der Auftragnehmer garantiert bezüglich der Geschäftsbezie- hung zu ONTRAS die Einhaltung des Arbeitsnehmerentsendege- setzes (AEntG) sowie die stetige und fristgerechte Zahlung des geltenden Mindestlohns (§ 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz [MiLoG]) an seine Arbeitnehmer und weist die Zahlung auf Verlangen von ONTRAS unverzüglich durch Vorlage geeigneter aktueller Dokumente nach. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer (Nr. 2.5 AEB ist zu beachten), vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Der Auftragnehmer prüft regelmäßig, ob die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer das MiLoG einhalten. 4.2 Der Auftragnehmer stellt ONTRAS von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder des AEntG gegen ONTRAS aus der Bürgenhaftung gemäß § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus der Einschaltung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ergibt. ONT- RAS ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des Auftrag- nehmers ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der ONTRAS für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Auf- tragnehmer an seine Arbeitnehmer oder Unterauftragnehmer an ihre Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen wird. 4.3 Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung zur Zah- lung eines allgemeinen Mindestlohns aus §§ 1 ff. MiLoG, gegen das AEntG und/oder die Pflichten gemäß Nr. 4.1 AEB und Nr. 4.2 AEB, ist ONTRAS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Auftragnehmer hat ONTRAS den durch die Kündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.