Standbau Musterklauseln

Standbau. ⬜ Mit den von der SIGA gestellten Systembauwänden Octanorm (250 cm hoch / Standardfarbe weiss) ⬜ Eigener Systemstand, z.B. SYMA / Octanorm Typ: Genaues Aussenmass des Systemstandes Länge cm Tiefe cm Höhe cm SIGA Systemwände trotzdem stellen? ⬜ Ja ⬜ Nein ⬜ Standhöhe über 250 cm Höhe: cm Bitte Standskizze beilegen ⬜ Bodenlast > 300 kg / m2 ( Zuschlag Fr. 25.-- / m2) Last: kg / m2 Bitte Standskizze beilegen
Standbau. Zur technisch-organisatorischen Durchführung des Stand- baus bedient sich die IHK spezialisierter Firmen (Messe- durchführungsgesellschaften, MDFG). Die IHK vermittelt den Vertragsschluss zwischen Aussteller und MDFG. (Besondere Teilnahmebedingungen MDFG)
Standbau. Art und Ausgestaltung der Teilnahme des Ausstellers an der Ausstel- lung (z.B. Standbau, Standgestaltung) liegen in der Verantwortung des Ausstellers und haben nach den gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sowie den Standbau- und Ge- staltungsrichtlinien der MCH zu erfolgen. Insbesondere beachtet der Aussteller während des Auf- und Abbaus und der Ausstellung selbst die Bestimmungen der Betriebsordnung und die Standbau- und Ge- staltungsrichtlinien. Der Aussteller hat gegenüber beigezogenen Unternehmern sicherzu- stellen, dass diese insbesondere die Standbau- und Gestaltungsricht- linien und die Betriebsordnung der MCH beachten. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand an den von der MCH fest- gesetzten Terminen auf- und abgebaut zu haben.
Standbau. 8.1. Die maximale Standaufbauhöhe beträgt 3,50 m. Darüberhinausgehende Standhöhen können nur mit schriftlicher Genehmigung der Messe Stuttgart gebaut werden. Die geschlos- sene, den Standnachbarn zugewandten Wandseiten dürfen, be- dingt durch die unterschiedlichen Standhöhen, auf Seiten des Standnachbars nicht zu Werbezwecken genutzt werden und sind oberhalb von 2,5 m Wandhöhe neutral in weiß zu gestalten. Of- fene Standseiten dürfen maximal zu 1/3 mit Wänden o. Ä. ge- schlossen werden. Stände mit mehr als 30 qm geschlossener Überbauung müssen mit einer Sprinkleranlage versehen sein. Während der Ausstellungszeit dürfen keine Auf-, Um- und Abbau- arbeiten durchgeführt werden. Das Bekleben von Treppen, Gän- gen und Wänden ist nicht gestattet. Die Entfernung erfolgt auf Kosten des Ausstellers. 8.2. Das Verteilen und Auslegen von Prospekt- und Werbe- material außerhalb des gemieteten Standes, also in Gängen, im Eingangsbereich etc., ist kostenpflichtig und nur mit schriftlicher Genehmigung der EUROEXPO gestattet. 8.3. Aufkleber und ähnliches Dekorationsmaterial, welches innerhalb des Standes angebracht wird, muss so befestigt wer- den, dass es mühelos und ohne Beschädigung der (angemiete- ten) Stellwände wieder entfernt werden kann. Der Einsatz von Be- schallungsanlagen ist grundsätzlich nicht gestattet. Präsentatio- nen auf Messeständen müssen so angeordnet sein, dass visuelle und akustische Belästigungen der benachbarten Stände oder Verkehrsbehinderungen auf den Stand- und Gangflächen nicht entstehen. 8.4. Das Zubereiten warmer Speisen auf den Ständen ist wegen der damit verbundenen Geruchsbelästigung nicht gestat- tet. 8.5. Die Gangflächen dürfen aus Sicherheitsgründen in kei- nem Fall belegt werden. Das Abtrennen von Gängen für Emp- fänge u. Ä. ist nicht gestattet. Das Überbauen von Gangflächen mit Schildern, Fahnen u. Ä. sowie das Auslegen der Gangflächen mit Teppichboden ist nicht gestattet. 8.6. Die Standbewachung darf ausschließlich durch beauf- tragte Firmen der Messe Stuttgart durchgeführt werden. 8.7. Die Standgestaltung ist so vorzunehmen, dass keine schwer kontrollierbaren Winkel entstehen. Nebenräume dürfen nicht durch Türen abgeschlossen werden. Das Einschießen von Bolzen und dergleichen sowie das Einschlagen von Nägeln, Klammern, Haken, das Anbringen von Schrauben usw. in Wän- den, Türen, Stützen, Unterzüge, Pfeiler, Decken und in den Fuß- boden ist nicht gestattet. 8.8. Das Abhängen von Fahnen, Schildern etc. von den De- cken ist nur nach schr...
Standbau. 10.1 Der Standbau inkl. der Bereitstellung von Mobiliar erfolgt durch den von der WFBB beauftragten Xxxxxxxxxx. 10.2 Das Leistungspaket umfasst folgende Positionen: - Standbau, inkl. Mobiliar (Art und Um- fang abhängig von der gebuchten Standgröße), Hebeboden, Teppich, Be- leuchtung, Elektroanschluss, Grundrei- nigung, Müllentsorgung. - Catering - Nutzung des Infrastrukturbereiches - AUMA-Gebühr - Eintrag im Mitausstellerverzeichnis des Standverbundes Berlin-Branden- burg 10.3 Der Verzicht auf einzelne Positionen aus dem Leistungspaket begründet kei- nen Anspruch auf Herabsetzung des Be- teiligungsbetrages. 10.4 Eine zusätzliche individuelle Ausstat- tung ist nur nach Absprache und Ge- nehmigung durch die WFBB möglich und muss vom Mitaussteller selbst or- ganisiert und auf eigene Kosten abge- rechnet werden. 10.5 Gestaltungelemente, die nicht zum Layout des Standes passen, werden nicht akzeptiert. Alle vom Mitaussteller verwendeten Standbauelemente müs- sen schwer entflammbar sein.
Standbau. Ca. zwei Monate vor der Messe übersendet die Veranstalterin dem Aussteller „Aus- stellerinformationen“ mit den Terminen und Zeiten für Auf- und Abbau sowie mit Formularen zur Bestellung von Nebenleis- tungen wie Elektro, Wasser, Parkscheine, etc., die vom Aussteller separat zu vergüten sind.
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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Versicherte Person Person, auf dessen Leben der Versicherungsschutz besteht.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Versicherte Personen Versichert ist die Haftpflicht: a) des Versicherungsnehmers; Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet; b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb; c) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen. d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter lit. a) – d) genannten Personen umfasst.

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Mindestlohn Der Lieferant verpflichtet sich 25.1. den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG zu bezahlen und dies auf unsere Anforderung hin durch Testat eines zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen, 25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass auch diese und deren weitere Nachunternehmer ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland (hierzu gehören auch Transit-, Wechsel- und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen, 25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG zu erfüllen, 25.4. sämtliche zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o. g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich zu machen, 25.5. bei etwaigen Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Von der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallen. 25.6. Ferner verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von 5.000,00 €. 25.7. Wir sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.