Abbau a) Räumungsschein Nach Schluss der Ausstellung oder Messe ist das Vorweisen eines Räumungsscheines Voraussetzung für den Abtransport von Ausstellungsgut. Er wird nur erteilt und dem Standinhaber zugestellt, wenn die Standmietenrechnung voll beglichen ist.
Abbau a) Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung und innerhalb der angegebenen Abbauzeiten erfolgen (siehe Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Mietmöbel sind am letzten Veranstaltungstag bis 19:30 Uhr durch das Standpersonal zurückzugeben bzw. zur Abholung vorzubereiten (Räumung der Möbel/Kabine), gemietete Stände am ersten Abbautag bis 22:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Aussteller für auftretende Verluste und Beschädigungen.
b) 50 % der Kosten für die Standmiete, mindestens aber € 250,00, werden als Vertragsstrafe erhoben, wenn der Aussteller seinen Stand vor Beendigung der Veranstaltung verlässt oder abbaut.
c) Wenn der Veranstalter Pfandrecht für die Ausstellungsstücke geltend gemacht hat, dürfen diese nicht vom Stand entfernt werden.
d) Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassene Ausstellungs- stücke auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind einwandfrei zu beheben, ansonsten werden diese Arbeiten durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers durchgeführt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
e) Nach Ablauf der Abbauzeit nicht entfernte Stände oder Gegenstände können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und eingelagert werden, ohne für Verlust oder Beschädigung zu haften.
Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung bezahlen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Mes- se/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfand- recht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegen- stände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teil- weise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe-/ Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu überge- ben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, späte- stens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von der Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
Abbau. 13.1. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller verwirken gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.
13.2. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe- /Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.
13.3. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.
13.4. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
Abbau. Die Stände dürfen vor Beendigung der Messe/Veranstaltung weder ganz noch teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe von 200€ pro angefan- gene Stunde bis hin zu maximal 100% der Standmiete entrich- ten. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Material haftet der Aussteller (Verursacher). Die Mietfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Ab- baus festgesetzten Termin zurückzugeben. Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausfüh- ren zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nicht abgebaute Stände werden nach dem für den Abbau festgesetzten Termin auf Veranlassung des Veranstalters zu Lasten des Ausstellers entfernt und unter Aus- schluss der Haftung für Verluste und Beschädigung eingela- gert.
Abbau. Für den Abbau des Zeltes ist der Mieter verantwortlich.
Abbau a. Während des Abbaus ist besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der Mitarbeiter zu legen (Arbeitszeit, Persönliche Schutzausrüstung usw.). Der Abbau ist zeitlich so zu planen, dass nicht durch einen unnötigen zeitlichen Engpass der Arbeitsschutz und Schutz Dritter außer Acht gelassen werden.
b. Abbauarbeiten sind in jedem Fall so auszuführen, dass andere Helfer oder Besucher zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden.
c. Rettungswege (auch Türen, Treppen) dürfen zu keinem Zeitpunkt mit Sachen und Gegenständen, auch nicht nur kurzeitig oder nur teilweise eingeengt, verstellt oder sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Brandschutzeinrichtungen und andere Sicherheitseinrichtungen.
(1) Die von dem Vermieter beauftragten Dienstleister (insbesondere Veranstaltungsleitung, Veranstaltungstechniker, Brandsicherheitswache, Brandschutzbeauftragter, Ordnungsdienst, Hausmeister usw.) üben dem Mieter, seinen Beschäftigten, Zulieferern und Besuchern gegenüber das Hausrecht aus. Ihren Anweisungen ist zwingend Folge zu leisten.
(2) Ihnen ist, ebenso wie Angehörigen von Polizei, Ordnungs- und Baubehörden, Feuerwehr und Rettungsdiensten und dem Vermieter, jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren.
(1) Die Bewerbung der Veranstaltung ist alleinige Sache des Vermieters bzw. Veranstalters, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(1) Der Vermieter hat das Recht, Bild-, Ton- und Filmaufnahmen für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht schriftlich und aus wichtigem Grund widerspricht.
(2) Der Vermieter hat das Recht, zu Dokumentations- und Prüfzwecken über den Verlauf der Auf- und Abbauarbeiten und der Veranstaltung Aufnahmen anzufertigen. Der Mieter stellt den Vermieter und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der aufgrund dieses Vertrags erfolgenden Nutzung der Mietsache geltend gemacht werden, frei, soweit der Vermieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Schaden nicht selbst verursacht haben. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe bei einem schuldhaften Verstoß gegen die mietvertraglichen Bedingungen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird durch den Vermieter im pflichtgemäßen Ermessen festgesetzt und kann im Streitfall von einem zuständigen Gericht überprüft werden. Etwaige Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
(1) Eine Garantiehaftung des Vermieters wird ausgeschlossen.
(2) Ebe...
Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe von 200€ bezahlen. Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Wird trotzdem das Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes; Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für den Abbau festgesetzten Termin zurückzugeben. Andernfalls Ist die Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter werden von der Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust oder Beschädigung beim Ausstellungsspediteur eingelagert.
Abbau. (1) Zeiten: • Sonntag, am letzten Veranstaltungstag, 18.00 Uhr – 24.00 Uhr • Montag, am Folgetag der Veranstaltung, 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
(2) Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller verlie- ren bei der nachfolgenden Veranstaltung ihre Buchungspriorität.
(3) Die Stände sind nach Veranstaltungsende und die Standflächen nach Abbauzeit in besenreinem Zustand zu übergeben. Bekle- bungen, Klebereste und Verschmutzungen sind vom Aussteller bzw. eigenem Messebauer auf eigene Kosten zu entfernen.
(4) Sofern auf den Ständen eigene Wertsachen bzw. Material (z.B. Flyerständer, Dekoration etc.), technisches Equipment (z.B. Computer, Tablets, Monitore etc.), Werbemittel (z.B. Prospekte, Flyer, Kugelschreiber etc.) eingebracht wurde, so muss dieses nach Veranstaltungsende (Sonntag, am letzten Veranstaltungs- tag 18:00 Uhr) mitgenommen werden, da unverzüglich mit dem Abbau der Systemstände begonnen wird. Auch in den Kabinen gelagertes und evtl. dort eingesperrtes Material muss entfernt werden. Die Kabinen werden zum Abbau vom Messebauer geöff- net. Die Veranstaltungsleitung übernimmt keine Haftung.
(5) Nicht abgebaute Stände oder nicht abtransportierte Ausstel- lungsgüter werden nach dem für die Beendigung des Abbaus festgelegten Termin auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt, entsorgt bzw. kostenpflichtig eingelagert.
(6) Die Standflächen und das Mietmaterial der Vertragsfirmen sind in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Für Beschä- digungen der Standausrüstungen, der Wände, des Fußbodens und des Geländes haftet der Aussteller.