Abbau Musterklauseln

Abbau a) Räumungsschein Nach Schluss der Ausstellung oder Messe ist das Vorweisen eines Räumungsscheines Voraussetzung für den Abtransport von Ausstellungsgut. Er wird nur erteilt und dem Standinhaber zugestellt, wenn die Standmietenrechnung voll beglichen ist.
Abbau a) Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung und innerhalb der angegebenen Abbauzeiten erfolgen (siehe Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Mietmöbel sind am letzten Veranstaltungstag bis 19:30 Uhr durch das Standpersonal zurückzugeben bzw. zur Abholung vorzubereiten (Räumung der Möbel/Kabine), gemietete Stände am ersten Abbautag bis 22:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Aussteller für auftretende Verluste und Beschädigungen.
Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung bezahlen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Mes- se/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfand- recht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegen- stände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe- /Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standin- habers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe- /Ausstellungs- gegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des mietoder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetz- ten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseiti- gen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungs- gegenstände werden von der Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
Abbau a. Während des Abbaus ist besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der Mitarbeiter zu legen (Arbeitszeit, Persönliche Schutzausrüstung usw.). Der Abbau ist zeitlich so zu planen, dass nicht durch einen unnötigen zeitlichen Engpass der Arbeitsschutz und Schutz Dritter außer Acht gelassen werden.
Abbau. Für den Abbau des Zeltes ist der Mieter verantwortlich.
Abbau. 13.1. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller verwirken gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.
Abbau. Die Stände dürfen vor Beendigung der Messe/Veranstaltung weder ganz noch teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe von 200€ pro angefan- gene Stunde bis hin zu maximal 100% der Standmiete entrich- ten. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Material haftet der Aussteller (Verursacher). Die Mietfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Ab- baus festgesetzten Termin zurückzugeben. Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausfüh- ren zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nicht abgebaute Stände werden nach dem für den Abbau festgesetzten Termin auf Veranlassung des Veranstalters zu Lasten des Ausstellers entfernt und unter Aus- schluss der Haftung für Verluste und Beschädigung eingela- gert.
Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe von 200€ bezahlen. Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Wird trotzdem das Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes; Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für den Abbau festgesetzten Termin zurückzugeben. Andernfalls Ist die Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter werden von der Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust oder Beschädigung beim Ausstellungsspediteur eingelagert.
Abbau. Der Abbau beginnt in der Nacht von Sonntag auf Montag im Anschluss an die Veranstal- tung. Der Abbau ist sofort vorzunehmen und zügig durchzuführen. Der Abbau muss am selbigen Montag bis spätestens 18.00 Uhr abgeschlossen sein. Im Bereich der Schienen rund um das Schloss und im unteren Teil des Friedensplatzes sind Stand- und Lageraufbau- ten bis spätestens 15.00 Uhr zu entfernen, da dann der Linienverkehr (u.a. Straßenbahn) wiederaufgenommen wird. Sollte es zu Verzö- gerungen kommen, wird die Vermieterin der Mieterin eventuelle Mehrkosten in Rechnung stellen. Der Abbau auf dem vorderen Teil des Frie- densplatzes zwischen Innenstadt und Reiter- denkmal und auf dem Xxxxx-Xxxxxx-Platz darf an diesem Montag nur in der Zeit von 08.00 - 18.00 Uhr erfolgen. Ein Abbau direkt nach Veranstaltungsende ist in diesem Bereich also nicht möglich.