Aufbau a) Vor Aufbau muss sich der Aussteller beim Veranstalter im Messebüro anmelden.
b) Der Aufbau der Stände ist nur innerhalb der dafür angegebenen Zeiten möglich (siehe Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb dieser Zeit fertig zu stellen.
c) Bei Nichteinhaltung der Standbauzeiten kann der Standplatz nach vorheriger einmaliger Mahnung mit Fristsetzung zur Fertigstellung des Standbaus vom Veranstalter anderweitig vergeben werden, wenn der Aufbau nicht innerhalb der benannten Frist beendet ist. Dies befreit den Aussteller nicht von seiner Pflicht, Standmiete und Nebenkosten in voller Höhe zu begleichen. Schadensersatz- ansprüche sind ausgeschlossen.
d) Xxxxx ein Aussteller nicht an, bleiben alle Forderungen aus Vertragserfüllung an ihn bestehen. Der Veranstalter behält sich vor, den entstandenen Mehraufwand (Umplanung, Dekoration o. ä.) zu berechnen.
e) Bestellte Mietstände und Mietmöbel sind auf ordnungsgemäßen Aufbau und Voll- ständigkeit zu prüfen (Übergabeprotokoll); Mängel sind sofort anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen nach der Übergabe haftet der Besteller.
Aufbau. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfü- gen. Der Aussteller haftet dem Veranstalter in diesem Falle für die vereinbarte Vergütung und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatz- ansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. Bean- standungen der Lage, Art oder Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaues, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, dem Veranstalter schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
Aufbau. Das Aufstellen des Mietgegenstände auf Spitzen oder ungesicherten Untergründen ist untersagt. Der Untergrund muss sauber und eben sein (Zelt, Hüpfburg). Die vom Vermieter mit dem Mietobjekt zur Verfügung gestellte Bodenschutzplane ist bei jedem Untergrund auszulegen (Hüpfburg). Die Mietgegenstände müssen so abgebaut werden, dass sie dem Zustand wie bei der Abholung entsprechen.
Aufbau. Für den Aufbau des Zeltes ist der Mieter verantwortlich. Er wird durch den Vermieter eingewiesen. Eine Aufbauanleitung wird ausgehändigt. Genehmigungen für öffentliche Aufbauplätze bzw. Grundstücke (z.B. Straßen, Straßenteile, Gehwege) ist Sache des Mieters.
Aufbau. Sofern nicht anderweitig spezifisch angegeben: (a) bedeuten die Begriffe „umfassen“ und
Aufbau. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb der an- gekündigten Fristen fertig zu stellen. Mit dem Standaufbau ist bis spätestens 12:00 Uhr am Tage vor Eröffnungsbeginn zu be- ginnen - andernfalls kann der Veranstalter anderweitig über den Stand verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall min- destens in Höhe der vereinbarten Standmiete und darüber hin- aus für weitere in dem Zusammenhang entstehende Kosten. Schadens-ersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materi- alen müssen schwer entflammbar sein.
Aufbau. 11.1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertigzustellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand im Sinne der Ziffer 6.9. anderweitig verfügen. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen.
11.2. Während des Aufbaus vom Aussteller bemerkte Beanstandungen zur Lage, Art oder Größe des Standes müssen dem Veranstalter unmittelbar in Textform angezeigt werden.
11.3. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
Aufbau. Eine redundante Messung ist bei einer Anlagenleistung von mehr als 20.000 m³/h Gas im Normzu- stand vorzusehen. Diese muss aus Gaszählern mit unterschiedlichen Messprinzipien bestehen. Die redundante Messung soll entweder mit zwei Ultraschallzählern nach TR-G18 oder mit einem Ult- raschallzähler und einem Turbinenradzähler realisiert werden. Dies erfolgt vorzugsweise als soge- nannte „Z-Schaltung“ oder, wenn nicht anders möglich, als Dauerreihenschaltung. Dabei sind die Auf- bauzeichnungen NET-3.01, 3.02, 3.03 und 3.04 in der Anlage der Planungshinweise von terranets bw GmbH für Gasdruckregel- und Gasmessanlagen zu beachten. Die verwendeten Geräte müssen folgenden Anforderungen genügen: • Turbinenradgaszähler sind mit einem im Zählwerkskopf integrierten Encoderzählwerk, sowie 3 HF-Impulsgebern auszustatten. • Ultraschallgaszähler sind mit 2 HF-Ausgängen, 2 frei belegbaren Statusausgängen, einem Alarmausgang, sowie Modbus Instanz F und einer weiteren Serviceschnittstelle, die einen Netzwerkzugriff über IP zulässt, auszustatten. Eingangsseitig muss ein Lochplattengleichrichter nach Herstellerangaben installiert werden. Pro installiertem Volumenstrommessgerät muss ein Mengenumwerter mit DSFG-A (DSFG-Bus Schnittstelle) - mit den dazugehörigen Aufnehmern, Prüfanschlüssen und integriertem Messwertregist- riergerät vorgesehen werden. Zusätzlich ist ein Stationskontrollgerät (Honeywell enCore MC1 mit baumusterprüfbescheinigtem Sig- naturgateway) für Signatur und Abruf der amtlichen und betrieblichen Archive vorzusehen. Die An- bindung für betriebliche Daten erfolgt vorzugsweise über Modbus.
Aufbau. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der ange- gebenen Fristen fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage der Eröffnung nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über die Standfläche anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet der Messe-/ Ausstellungsleitung in diesem Falle für die vereinbarte Stand- flächenmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausge- schlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflamm- bar sein.
Aufbau. 2.1 Radstand / Aufbaulänge Der Aufbauhersteller überprüft den Kabinenausbau, die vorgesehene feu- erwehrtechnische Beladung nach Los 2 und die vorgesehene Radstands- länge von ca. 4.200 mm auf Realisierbarkeit. Die nach DIN maximal zulässige Fahrzeug-Gesamtlänge von 8.600 mm darf bei der Xxxx eines längeren Radstandes nicht überschritten werden. Die Leistung wird erfüllt ja teilweise nein Erläuterungen / Bieterangaben
2.2 Maße Für den Kofferaufbau sind folgende Maße einzutragen. Länge: mm Breite: mm Abstand Mitte HA bis Aufbauende: mm Größte Höhe, fahrfertig beladen: mm Die Leistung wird erfüllt ja teilweise nein Erläuterungen / Bieterangaben
2.3 Bauform Der Geräteraumaufbau ist in geschlossener Kofferbauform aufzubauen. Die Geräteräume sind zwischen den Achsen und hinter der Hinterachse tief herunterzuziehen. Die geforderten Normwerte für Allrad- Fahrgestelle in Bezug auf Rampen- und Überhangwinkel sind dabei einzuhalten. Die Leistung wird erfüllt ja teilweise nein Erläuterungen / Bieterangaben
2.4 Werkstoffe Das Aufbaugerippe, mit je 3 Geräteraumunterteilungen pro Fahrzeugseite, ist in Aluminium Spantenbauweise oder mittels Aluminium System- Strangpress- Profilen, in verwindungssteifer Bauweise, mit lösbaren Ver- bindungen herzustellen. Über die Profilart und Profilstärke, die Verbin- dungstechnik und weitere kennzeichnende Werte und Qualitätsmerkmale des Systems ist eine detaillierte Beschreibung beizufügen. Schrauben, Verbindungsbauteile, Laufschienen sowie Beschläge sind in Edelstahl V4A auszuführen. Die Verbindungsbauteile der Profile können auch aus Aluminium bestehen. Die Beblechung der Außenhaut und des Dachs muss in Aluminium erfolgen. Der Einsatz von GFK- Formteilen, für die Heckverblendung, wird ausdrück- lich bevorzugt. Die Leistung wird erfüllt ja teilweise nein Erläuterungen / Bieterangaben
2.5 Gestaltung Die Gestaltung der Geräteräume, je 3 pro Seite, und ihrer Zugänglichkeit erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber. Die Geräteraumunterkanten sind mit entsprechenden gegen Stoß unemp- findlichen Abschlussleisten zu versehen. Der Ausbau der Geräteräume ist, soweit es die Statik zulässt, ausschließlich in Leichtmetall auszuführen. Ausnahmen bedürfen der Absprache. Stoßkanten sind abzurunden, Stoß- fugen sind abzudichten. Um eventuell später auftretende Beladungsände- rungen verwirklichen zu können, muss die Geräteraumaufteilung variabel, d.h. nachträglich ohne größeren Aufwand, stufenlos veränderbar sein. Die Geräteräume sind so zu gestalten,...