Aufbau Musterklauseln

Aufbau a) Vor Aufbau muss sich der Aussteller beim Veranstalter im Messebüro anmelden.
Aufbau. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfü- gen. Der Aussteller haftet dem Veranstalter in diesem Falle für die vereinbarte Vergütung und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatz- ansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. Bean- standungen der Lage, Art oder Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaues, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, dem Veranstalter schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
Aufbau. Das Aufstellen des Mietgegenstände auf Spitzen oder ungesicherten Untergründen ist untersagt. Der Untergrund muss sauber und eben sein (Zelt, Hüpfburg). Die vom Vermieter mit dem Mietobjekt zur Verfügung gestellte Bodenschutzplane ist bei jedem Untergrund auszulegen (Hüpfburg). Die Mietgegenstände müssen so abgebaut werden, dass sie dem Zustand wie bei der Abholung entsprechen.
Aufbau. 11.1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertigzustellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand im Sinne der Ziffer 6.9. anderweitig verfügen. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen.
Aufbau. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in der Anmeldung angegebenen Frist fertigzustellen. Ist der Aufbau des Standes am 1. Messetag bis 30 Minuten vor Beginn der Veranstaltung nicht beendet, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Die der Messe- /Ausstellungsleitung dadurch entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen. Der säumige Aussteller kann weder Schadensersatzansprüche noch Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete geltend machen. Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaues, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, der Messe-/Ausstellungsleitung schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Wenn die Materialien nicht den Sicherheitsvorschriften der zuständigen Berufsfeuerwehr entsprechen, werden sie nötigenfalls durch die Messeleitung auf Kosten desAusstellers entfernt. Fürdadurch entstehende Mängel wird keine Haftung übernommen. Sicherheitseinrichtungen (Schlauchkästen, Feuermelder, Feuerlöscher, Notausgänge, Fluchtwege u. ä.), Elektro- und Verteilerschränke, Hinweisschilder dürfen weder verdeckt noch zugebaut werden.
Aufbau. Für den Aufbau des Zeltes ist der Mieter verantwortlich. Er wird durch den Vermieter eingewiesen. Eine Aufbauanleitung wird ausgehändigt. Genehmigungen für öffentliche Aufbauplätze bzw. Grundstücke (z.B. Straßen, Straßenteile, Gehwege) ist Sache des Mieters.
Aufbau. Sofern nicht anderweitig spezifisch angegeben: (a) bedeuten die Begriffe „umfassen“ und
Aufbau. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb der an- gekündigten Fristen fertig zu stellen. Mit dem Standaufbau ist bis spätestens 12:00 Uhr am Tage vor Eröffnungsbeginn zu be- ginnen - andernfalls kann der Veranstalter anderweitig über den Stand verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall mindestens in Höhe der verein- barten Standmiete und darüber hinaus für weitere in dem Zu- sammenhang entstehende Kosten. Schadens-ersatzansprü- che durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialen müssen schwer entflammbar sein.
Aufbau. Der Mietpreis bezieht sich nur auf die ausgewiesene Hallenfläche. Trennwände und Standausstattung sind vom Aussteller gesondert zu beauftragen. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen in den besonderen Messebedingungen fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veran- stalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Falle für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten gegenüber dem Veranstalter. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Beanstandungen der Art oder Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaues, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, der Ausstellungsleitung schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau verwendeten Ma- terialien müssen schwerentflammbar sein. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Fall unzulässig. Der Gang vor Ihrem Messestand muss in voller Breite freigehalten werden. Stand- aufbauten, die höher als 3 m sind, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Die sichtbaren Rück- und Seiten- wände zum Nachbarn müssen neutral in Weiß und in sauberem Zustand sein. Als Deckensegel über 8 qm dürfen nur Sprinklernetze (wasserdurchlässige Stoffe) verwendet werden. Leichtentflammba- re, brennend abtropfende, abschmelzende oder stark rauchbilden- de Materialien dürfen nicht verwendet werden. Die Verwendung im Brandfall stark rußender Kunststoffe (z. B. Polystyrol, PU-Schäume, Styropor usw.) ist auch nicht zulässig. Zertifikate bzgl. Xxxxxxxxx- xxx bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung muss zur Einsichtnahme an den Ständen bereitzuhalten und bei Verlangen der Bauaufsichtsbehörde jederzeit per Fax unverzüglich nach zu reichen. Sämtliche technischen Einrichtungen, wie z. B. Sperren, Aufbauten, Masten, Traversen, Beleuchtungskörper und Auslegestrahler müssen mit Schellen bzw. Sicherheitsseilen ge- sichert sein. Lautsprecher etc. sind entsprechend bautechnischer Normen fachgerecht, technisch einwandfrei und standsicher durch Fachpersonal zu errichten. Rauchmelder / Feuerlöscher Pro angefangener 8 qm Überdachungsfläche ist ein batteriebe- triebener und VDS-zugelassener Rauchmelder zu installieren. Für geschlossene Räume, Kabinen, Garagen, Sauna, Pavillons, Sonnen- schutz etc. sind geprüfte Feuerlöscher an den Ständen bereitzu- halten. Im Veranstaltungsber...
Aufbau. Zur Volumen–Messanlage gehören folgende Geräte: • Turbinenradgaszähler mit einem im Zählwerkskopf integrierten Encoderzählwerk, sowie 3 HF- Impulsgebern (2 x Schaufelrad, 1 x Referenzrad). • Ultraschallgaszähler mit 2 HF-Ausgängen, 2 frei belegbaren Statusausgängen, einem Alarmausgang, sowie Modbus Instanz F und einer weiteren Serviceschnittstelle, die einen Netzwerkzugriff über IP zulässt. Eingangsseitig muss ein Lochplattengleichrichter nach Herstellerangaben installiert werden. • Mengenumwerter - DSfG-fähig - mit den dazugehörigen Aufnehmern und Prüfanschlüssen • Messwertregistriergerät (MRG) - DSfG-fähig - zur Datenfernübertragung (im Mengenumwerter integriert) • Stationskontrollgerät mit DSfG- und TCP/IP-Schnittstelle (IEC870-5-104) zur Überwachung, Registrierung und Übertragung betrieblicher Werte. Insbesondere Eingangsdruck, Messdruck, Messtemperatur und Ausgangsdruck. • Redundante Messung bei einer Anlagenleistung von mehr als 20.000 m³/h Gas im Normzu- stand. Diese muss aus Gaszählern mit unterschiedlichen Messprinzipien bestehen. (Vorzugsweise Reihenschaltung von zwei Ultraschallgaszählern mit unterschiedlichen Mess- prinzipien gemäß PTB TR-G 18 oder Reihenschaltung aus Ultraschall- und Turbinenradgas- zähler). Die redundante Messung soll vorzugsweise als sogenannte „Z-Schaltung“ oder als Dauer- reihenschaltung ausgeführt werden. Dabei sind die Aufbauzeichnungen NET-3.01, 3.02, 3.03 und 3.04 in der Anlage der Planungshinweise der terranets bw GmbH für Gasdruckregel- und Gasmessanlagen zu beachten.