Aufbau Musterklauseln

Aufbau a) Vor Aufbau muss sich der Aussteller beim Veranstalter im Messebüro anmelden. b) Der Aufbau der Stände ist nur innerhalb der dafür angegebenen Zeiten möglich (siehe Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb dieser Zeit fertig zu stellen. c) Bei Nichteinhaltung der Standbauzeiten kann der Standplatz nach vorheriger einmaliger Mahnung mit Fristsetzung zur Fertigstellung des Standbaus vom Veranstalter anderweitig vergeben werden, wenn der Aufbau nicht innerhalb der benannten Frist beendet ist. Dies befreit den Aussteller nicht von seiner Pflicht, Standmiete und Nebenkosten in voller Höhe zu begleichen. Schadensersatz- ansprüche sind ausgeschlossen. d) Xxxxx ein Aussteller nicht an, bleiben alle Forderungen aus Vertragserfüllung an ihn bestehen. Der Veranstalter behält sich vor, den entstandenen Mehraufwand (Umplanung, Dekoration o. ä.) zu berechnen. e) Bestellte Mietstände und Mietmöbel sind auf ordnungsgemäßen Aufbau und Voll- ständigkeit zu prüfen (Übergabeprotokoll); Mängel sind sofort anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen nach der Übergabe haftet der Besteller.
Aufbau. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfü- gen. Der Aussteller haftet dem Veranstalter in diesem Falle für die vereinbarte Vergütung und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatz- ansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. Bean- standungen der Lage, Art oder Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaues, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, dem Veranstalter schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
Aufbau. Das Aufstellen des Mietgegenstände auf Spitzen oder ungesicherten Untergründen ist untersagt. Der Untergrund muss sauber und eben sein (Zelt, Hüpfburg). Die vom Vermieter mit dem Mietobjekt zur Verfügung gestellte Bodenschutzplane ist bei jedem Untergrund auszulegen (Hüpfburg). Die Mietgegenstände müssen so abgebaut werden, dass sie dem Zustand wie bei der Abholung entsprechen.
Aufbau. Für den Aufbau des Zeltes ist der Mieter verantwortlich. Er wird durch den Vermieter eingewiesen. Eine Aufbauanleitung wird ausgehändigt. Genehmigungen für öffentliche Aufbauplätze bzw. Grundstücke (z.B. Straßen, Straßenteile, Gehwege) ist Sache des Mieters.
Aufbau. Sofern nicht anderweitig spezifisch angegeben: (a) bedeuten die Begriffe „umfassen“ und
Aufbau. Der Mietpreis bezieht sich nur auf die ausgewiesene Hallenfläche. Trennwände und Standausstattung sind vom Aussteller gesondert zu beauftragen. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen in den besonderen Messebedingungen fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veran- stalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Falle für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten gegenüber dem Veranstalter. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Beanstandungen der Art oder Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaues, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, der Ausstellungsleitung schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau verwendeten Ma- terialien müssen schwerentflammbar sein. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Fall unzulässig. Der Gang vor Ihrem Messestand muss in voller Breite freigehalten werden. Stand- aufbauten, die höher als 3 m sind, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Die sichtbaren Rück- und Seiten- wände zum Nachbarn müssen neutral in Weiß und in sauberem Zustand sein. Als Deckensegel über 8 qm dürfen nur Sprinklernetze (wasserdurchlässige Stoffe) verwendet werden. Leichtentflammba- re, brennend abtropfende, abschmelzende oder stark rauchbilden- de Materialien dürfen nicht verwendet werden. Die Verwendung im Brandfall stark rußender Kunststoffe (z. B. Polystyrol, PU-Schäume, Styropor usw.) ist auch nicht zulässig. Zertifikate bzgl. Xxxxxxxxx- xxx bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung muss zur Einsichtnahme an den Ständen bereitzuhalten und bei Verlangen der Bauaufsichtsbehörde jederzeit per Fax unverzüglich nach zu reichen. Sämtliche technischen Einrichtungen, wie z. B. Sperren, Aufbauten, Masten, Traversen, Beleuchtungskörper und Auslegestrahler müssen mit Schellen bzw. Sicherheitsseilen ge- sichert sein. Lautsprecher etc. sind entsprechend bautechnischer Normen fachgerecht, technisch einwandfrei und standsicher durch Fachpersonal zu errichten. Rauchmelder / Feuerlöscher Pro angefangener 8 qm Überdachungsfläche ist ein batteriebe- triebener und VDS-zugelassener Rauchmelder zu installieren. Für geschlossene Räume, Kabinen, Garagen, Sauna, Pavillons, Sonnen- schutz etc. sind geprüfte Feuerlöscher an den Ständen bereitzu- halten. Im Veranstaltungsber...
Aufbau. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb der an- gekündigten Fristen fertig zu stellen. Mit dem Standaufbau ist bis spätestens 12:00 Uhr am Tage vor Eröffnungsbeginn zu be- ginnen - andernfalls kann der Veranstalter anderweitig über den Stand verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall min- destens in Höhe der vereinbarten Standmiete und darüber hin- aus für weitere in dem Zusammenhang entstehende Kosten. Schadens-ersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materi- alen müssen schwer entflammbar sein.
Aufbau. 11.1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“ angegebenen Fristen fertigzustellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand im Sinne der Ziffer 6.9. anderweitig verfügen. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. 11.2. Während des Aufbaus vom Aussteller bemerkte Beanstandungen zur Lage, Art oder Größe des Standes müssen dem Veranstalter unmittelbar in Textform angezeigt werden. 11.3. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
Aufbau. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der mitgeteilten Fristen fertigzustellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schaden- ersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes müssen vor Be- ginn des eigenen Aufbaues dem Veranstalter schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
Aufbau. Der Aufbau der Standfläche gemäß dem vor- liegenden Vertrag ist ab Montag vor Veranstal- tung 8.00 Uhr möglich und muss bis spätes- tens Mittwoch vor Veranstaltung um 20.00 Uhr abgeschlossen sein. In der Zeit zwischen 22.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens dür- fen wegen der Nachtruhe grundsätzlich keine Aufbau- oder sonstige Arbeiten durchgeführt werden. Für die Mieter der Standflächen entlang des Cityrings bestehen besondere Zeiten für den Aufbau, um eine Verkehrsbehinderung zu vermeiden. Der Aufbau dieser Standfläche ist von Montag, bis Mittwoch, nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr möglich.