Standbetrieb Musterklauseln

Standbetrieb. Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand mit ausreichend Personal zu besetzen und für Besucher zugänglich zu halten. Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Messeöffnungs- zeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden. Bei Betrieb des Standes sind die ge- setzlichen Bestimmungen und Verwaltungsrichtlinen zu beachten: Präsentationen dürfen nur auf der Standfläche erfolgen und müssen so angeordnet sein, dass visuelle und akustische Belästigungen der benachbarten Stände oder Behinderungen auf den Stand- oder Gangflächen nicht entstehen. Bei Zu- widerhandlungen ist die Messe Essen nach eigenem Ermessen berechtigt, belästigende oder behin- dernde Präsentationen zu untersagen und bei erneuter Zuwiderhandlung den Vertrag fristlos zu kün- digen. Der Aussteller stellt die Messe Essen in diesem Fall von Schadenersatzansprüchen, die von an- deren Ausstellern wegen Störungen geltend gemacht werden frei.
Standbetrieb. Der Aussteller ist verpfichtet, den Stand wäh- rend der gesamten Laufzeit der Messe mit Per- sonal und Waren zu belegen. Werbung jeder Art, wie das Verteilen von Drucksachen und die Ansprache der Besucher ist nur innerhalb des Standes erlaubt. Der Betrieb von optischen und akustischen Werbemitteln ist zustimmungs- pfichtig durch den Veranstalter und kann je- derzeit widerrufen werden.
Standbetrieb. Während der Öffnungszeiten des Kongresses ist der Stand für Besucher zugänglich zu halten und dafür Sorge zu tra- gen, dass von ihm keine Gefahr ausgeht. Bitte beachten Sie hierzu die verbindlichen Öffnungszeiten wie folgt: • Mittwoch, 3. Mai 2023; von 08.00 bis 18.00 Uhr • Donnerstag, 4. Mai 2023; von 08.00 bis 17.00 Uhr Bitte beachten Sie: Das Programm der Präsenzveranstaltung des Kongresses endet am Donnerstag, 4. Mai 2023, voraus- sichtlich um 17.00 Uhr.
Standbetrieb. Die Öffnungszeiten sind von allen Standplatzbetreibern einzuhalten. Während dieser Zeiten sind die Stände mit fachkundigem Personal zu besetzen. Ein vorzeitiger Abbau oder eine vorzeitige Schließung des Standes ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden von dem Veranstalter mit einem Verwarnungsentgelt in Höhe von 50% der Standgebühr geahndet. Wird der Betrieb an einzelnen Tagen oder generell nicht aufgenommen oder vor Beendigung der Veranstaltung eingestellt oder verspätet geöffnet bzw. verfrüht geschlossen, wird der Standplatzbetreiber zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 100,00 € pro geschlossener Stunde verpflichtet. Die Vertragsstrafe ist im Maximalfall bis zur Höhe der eigentlichen Teilnahmegebühr begrenzt. Wenn trotz Abmahnung durch den Veranstalter wiederholt oben genannte Verstöße festgestellt werden, kann der Standplatz auf Kosten des Standplatzbetreibers geräumt und sofort anderweitig vergeben werden. Bei Beschwerden durch Aussteller oder Besucher über unseriösen Verkauf oder Verkaufsgespräche, hat der Veranstalter das Recht, den Stand zu schließen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Teilnahmegebühr bleibt jedoch bestehen. Die einzelnen Aussteller haben ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder ihre im Handelsregister eingetragene Firma und ihre Telefonnummer in deutlich lesbarer Form am Stand auf der Veranstaltung anzubringen (§ 70b i. V. m. § 15a GewO). Außerdem muss jeder Stand mit Standnummer gekennzeichnet sein. Der Verkauf von Produkten auf den jeweiligen Veranstaltungen ist nur erlaubt, soweit diese in der Bewerbung (Anmeldeformular) ausdrücklich ausgewiesen sind und eine Bestätigung durch den Veranstalter erfolgt ist. Der Standplatzbetreiber muss sein gesamtes angemeldetes Sortiment anbieten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters zulässig. Bei der Definition des Angebotes ist unbedingt dem hochwertigen Charakter der Veranstaltung Rechnung zu tragen. Der Veranstalter überprüft das angemeldete Angebot eines Standplatzbetreibers und kann es begrenzen, einschränken oder ablehnen, um dem Charakter der Veranstaltung gerecht zu werden oder um Wettbewerbsüberschneidungen zu vermeiden. Dies kann auch kurzfristig, jedoch spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Anbieter von alkoholischen Getränken sind verpflichtet, auch nicht alkoholische Getränke anzubieten. Mindestens ein nicht alkoholisches Getränk darf nicht teurer sein als das billigste alkoholische ...
Standbetrieb. Die Öffnungszeiten sind von allen Teilnehmern einzuhalten. Während dieser Zeiten sind die Stände mit fachkundigem Personal zu besetzen. Ein vorzeitiger Abbau oder eine vorzeitige Schließung des Standes ist nicht gestattet. Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, der die vorgesehenen Standzeiten unmöglich macht, so ist dies umgehend mit der Marktleitung zu besprechen. Zuwiderhandlungen ohne triftigen Grund werden von dem Veranstalter mit einem Verwarnungsentgelt in Höhe von 50 % der Standgebühr geahndet. Wird der Betrieb an einzelnen Tagen oder generell nicht aufgenommen oder vor Beendigung der Veranstaltung eingestellt oder verspätet geöffnet bzw. verfrüht geschlossen, wird der Teilnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 100,00 € pro geschlossener Stunde verpflichtet. Die Vertragsstrafe ist im Maximalfall bis zur Höhe der eigentlichen Teilnahmegebühr begrenzt. Wenn trotz Abmahnung durch den Veranstalter wiederholt oben genannte Verstöße festgestellt werden, kann der Standplatz auf Kosten des Mieters geräumt und sofort anderweitig vergeben werden.
Standbetrieb. Sie dürfen an Ihrem Stand nur Ihre oder von Ihren mitzugelassenen Mitausstellern zugeordnete Waren, Leistungen, Exponate usw. präsentieren. Sie müssen Ihren Stand während der gesamten Besucher-Öffnungszeiten sowohl mit kundigem Personal als auch mit angemeldeten (Werbe-)Materialien und Waren vollständig und durchgehend besetzt halten. Mindestens eine Person am Stand muss die deutsche oder englische Sprache beherrschen. Sie müssen bis zum offiziellen Ende der Besucher-Öffnungszeiten Ihren Standbereich betreiben. Ein vorheriger Ab- bau oder vorheriges Verlassen des Standes ist nur nach unserer Zustimmung und nur aus wichtigem Grund erlaubt. Sie dürfen ausschließlich die Leistungen, Produkte und Waren anbieten, für die Sie angemeldet sind. Nicht ange- meldete Produkte oder Waren oder Werbung für nicht angemeldete Leistungen, Produkte und Waren können wir ohne Vorankündigung auf Ihre Kosten entfernen. Für die Ausstattung des Standes sind Sie selbst verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Durch Sie veranlasste Anwesenheit von Personen, die aufgrund Ihrer Bekanntheit oder aufgrund anderer Umstände zu Störungen führen könnten (Ansammlungen, Gedränge, Proteste usw.), sind von uns vorab ausdrücklich zu ge- nehmigen. Die Nutzung oder der Einsatz von Gegenständen, die aufgrund Ihrer Beschaffenheit oder aufgrund anderer Umstände zu Störungen führen könnten (Lärm, Geruch, Gedränge usw.), sind von uns vorab ausdrücklich zu genehmigen. Sie sind verpflichtet, Ihren Stand stets sauber und aufgeräumt zu halten. Für den sicheren Betrieb des Standes sind Sie selbst verantwortlich. Auch eine Abnahme oder eine Begehung bspw. durch uns, den Betreiber der Veranstaltungsstätte, die Feuerwehr oder das Ordnungsamt usw. befreit Sie nicht von Ihrer Verantwortung. Der Stand darf in seiner Lage und Größe nicht verändert oder erweitert werden, soweit wir nicht vorab ausdrücklich zustimmen. Jede vorgenommenen Vergrößerungen werden nachberechnet. Jegliche Aktivitäten durch Sie oder Ihre Beauftragten außerhalb des Standes (z.B. Werbung) sind nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erlaubt. Kann es auf Ihrem Stand zu einem Vertragsschluss kommen, sind Sie selbst verantwortlich, ggf. anwendbare gesetz- liche Bestimmungen (insbesondere Verbraucherschutzbestimmungen) zu prüfen und umzusetzen. Drohnen oder Fluggeräte dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche, vorherige Erlaubnis auf dem Gelände und in einer Umgebung von bis zu 500 Metern um die Gelän...

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.