Standbetrieb Musterklauseln

Standbetrieb. Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand mit ausreichend Personal zu besetzen und für Besucher zugänglich zu halten. Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Messeöffnungs- zeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden. Bei Betrieb des Standes sind die ge- setzlichen Bestimmungen und Verwaltungsrichtlinen zu beachten: Präsentationen dürfen nur auf der Standfläche erfolgen und müssen so angeordnet sein, dass visuelle und akustische Belästigungen der benachbarten Stände oder Behinderungen auf den Stand- oder Gangflächen nicht entstehen. Bei Zu- widerhandlungen ist die Messe Essen nach eigenem Ermessen berechtigt, belästigende oder behin- dernde Präsentationen zu untersagen und bei erneuter Zuwiderhandlung den Vertrag fristlos zu kün- digen. Der Aussteller stellt die Messe Essen in diesem Fall von Schadenersatzansprüchen, die von an- deren Ausstellern wegen Störungen geltend gemacht werden frei.
Standbetrieb. Der Aussteller ist verpfichtet, den Stand wäh- rend der gesamten Laufzeit der Messe mit Per- sonal und Waren zu belegen. Werbung jeder Art, wie das Verteilen von Drucksachen und die Ansprache der Besucher ist nur innerhalb des Standes erlaubt. Der Betrieb von optischen und akustischen Werbemitteln ist zustimmungs- pfichtig durch den Veranstalter und kann je- derzeit widerrufen werden.
Standbetrieb. Während der Öffnungszeiten des Kongresses ist der Stand für Besucher zugänglich zu halten und dafür Sorge zu tra- gen, dass von ihm keine Gefahr ausgeht. Bitte beachten Sie hierzu die verbindlichen Öffnungszeiten wie folgt: • Mittwoch, 3. Mai 2023; von 08.00 bis 18.00 Uhr • Donnerstag, 4. Mai 2023; von 08.00 bis 17.00 Uhr Bitte beachten Sie: Das Programm der Präsenzveranstaltung des Kongresses endet am Donnerstag, 4. Mai 2023, voraus- sichtlich um 17.00 Uhr.
Standbetrieb. Sie dürfen an Ihrem Stand nur Ihre oder von Ihren mitzugelassenen Mitausstellern zugeordnete Waren, Leistungen, Exponate usw. präsentieren. Sie müssen Ihren Stand während der gesamten Besucher-Öffnungszeiten sowohl mit kundigem Personal als auch mit angemeldeten (Werbe-)Materialien und Waren vollständig und durchgehend besetzt halten. Mindestens eine Person am Stand muss die deutsche oder englische Sprache beherrschen. Sie müssen bis zum offiziellen Ende der Besucher-Öffnungszeiten Ihren Standbereich betreiben. Ein vorheriger Ab- bau oder vorheriges Verlassen des Standes ist nur nach unserer Zustimmung und nur aus wichtigem Grund erlaubt. Sie dürfen ausschließlich die Leistungen, Produkte und Waren anbieten, für die Sie angemeldet sind. Nicht ange- meldete Produkte oder Waren oder Werbung für nicht angemeldete Leistungen, Produkte und Waren können wir ohne Vorankündigung auf Ihre Kosten entfernen. Für die Ausstattung des Standes sind Sie selbst verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Durch Sie veranlasste Anwesenheit von Personen, die aufgrund Ihrer Bekanntheit oder aufgrund anderer Umstände zu Störungen führen könnten (Ansammlungen, Gedränge, Proteste usw.), sind von uns vorab ausdrücklich zu ge- nehmigen. Die Nutzung oder der Einsatz von Gegenständen, die aufgrund Ihrer Beschaffenheit oder aufgrund anderer Umstände zu Störungen führen könnten (Lärm, Geruch, Gedränge usw.), sind von uns vorab ausdrücklich zu genehmigen. Sie sind verpflichtet, Ihren Stand stets sauber und aufgeräumt zu halten. Für den sicheren Betrieb des Standes sind Sie selbst verantwortlich. Auch eine Abnahme oder eine Begehung bspw. durch uns, den Betreiber der Veranstaltungsstätte, die Feuerwehr oder das Ordnungsamt usw. befreit Sie nicht von Ihrer Verantwortung. Der Stand darf in seiner Lage und Größe nicht verändert oder erweitert werden, soweit wir nicht vorab ausdrücklich zustimmen. Jede vorgenommenen Vergrößerungen werden nachberechnet. Jegliche Aktivitäten durch Sie oder Ihre Beauftragten außerhalb des Standes (z.B. Werbung) sind nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erlaubt. Kann es auf Ihrem Stand zu einem Vertragsschluss kommen, sind Sie selbst verantwortlich, ggf. anwendbare gesetz- liche Bestimmungen (insbesondere Verbraucherschutzbestimmungen) zu prüfen und umzusetzen.
Standbetrieb. Die Öffnungszeiten sind von allen Standplatzbetreibern einzuhalten. Während dieser Zeiten sind die Stände mit fachkundigem Personal zu besetzen. Ein vorzeitiger Abbau oder eine vorzeitige Schließung des Standes ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden von dem Veranstalter mit einem Verwarnungsentgelt in Höhe von 50% der Standgebühr geahndet. Wird der Betrieb an einzelnen Tagen oder generell nicht aufgenommen oder vor Beendigung der Veranstaltung eingestellt oder verspätet geöffnet bzw. verfrüht geschlossen, wird der Standplatzbetreiber zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 100,00 € pro geschlossener Stunde verpflichtet. Die Vertragsstrafe ist im Maximalfall bis zur Höhe der eigentlichen Teilnahmegebühr begrenzt. Wenn trotz Abmahnung durch den Veranstalter wiederholt oben genannte Verstöße festgestellt werden, kann der Standplatz auf Kosten des Standplatzbetreibers geräumt und sofort anderweitig vergeben werden. Bei Beschwerden durch Aussteller oder Besucher über unseriösen Verkauf oder Verkaufsgespräche, hat der Veranstalter das Recht, den Stand zu schließen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Teilnahmegebühr bleibt jedoch bestehen. Die einzelnen Aussteller haben ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder ihre im Handelsregister eingetragene Firma und ihre Telefonnummer in deutlich lesbarer Form am Stand auf der Veranstaltung anzubringen (§ 70b i. V. m. § 15a GewO). Außerdem muss jeder Stand mit Standnummer gekennzeichnet sein. Der Verkauf von Produkten auf den jeweiligen Veranstaltungen ist nur erlaubt, soweit diese in der Bewerbung (Anmeldeformular) ausdrücklich ausgewiesen sind und eine Bestätigung durch den Veranstalter erfolgt ist. Der Standplatzbetreiber muss sein gesamtes angemeldetes Sortiment anbieten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters zulässig. Bei der Definition des Angebotes ist unbedingt dem hochwertigen Charakter der Veranstaltung Rechnung zu tragen. Der Veranstalter überprüft das angemeldete Angebot eines Standplatzbetreibers und kann es begrenzen, einschränken oder ablehnen, um dem Charakter der Veranstaltung gerecht zu werden oder um Wettbewerbsüberschneidungen zu vermeiden. Dies kann auch kurzfristig, jedoch spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Anbieter von alkoholischen Getränken sind verpflichtet, auch nicht alkoholische Getränke anzubieten. Mindestens ein nicht alkoholisches Getränk darf nicht teurer sein als das billigste alkoholische ...
Standbetrieb. Die Öffnungszeiten sind von allen Teilnehmern einzuhalten. Während dieser Zeiten sind die Stände mit fachkundigem Personal zu besetzen. Ein vorzeitiger Abbau oder eine vorzeitige Schließung des Standes ist nicht gestattet. Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, der die vorgesehenen Standzeiten unmöglich macht, so ist dies umgehend mit der Marktleitung zu besprechen. Zuwiderhandlungen ohne triftigen Grund werden von dem Veranstalter mit einem Verwarnungsentgelt in Höhe von 50 % der Standgebühr geahndet. Wird der Betrieb an einzelnen Tagen oder generell nicht aufgenommen oder vor Beendigung der Veranstaltung eingestellt oder verspätet geöffnet bzw. verfrüht geschlossen, wird der Teilnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 100,00 € pro geschlossener Stunde verpflichtet. Die Vertragsstrafe ist im Maximalfall bis zur Höhe der eigentlichen Teilnahmegebühr begrenzt. Wenn trotz Abmahnung durch den Veranstalter wiederholt oben genannte Verstöße festgestellt werden, kann der Standplatz auf Kosten des Mieters geräumt und sofort anderweitig vergeben werden.
Standbetrieb. Während der Öffnungszeiten der E-world energy & water ist der Stand mit ausreichend Personal zu besetzen und für Besucher zugänglich zu halten. Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden. Bei Betrieb des Standes sind die gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsrichtlinien zu beach- ten: Präsentationen dürfen nur auf der Standfläche erfolgen und müssen so angeordnet sein, dass visuelle und akustische Belästigungen der benachbar- ten Stände oder Behinderungen auf den Stand- oder Gangflächen nicht ent- stehen. Bei Zuwiderhandlungen ist die E-world energy & water GmbH nach eigenem Ermessen berechtigt, belästigende oder behindernde Präsentatio- nen zu untersagen und bei erneuter Zuwiderhandlung den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Aussteller stellt die E-world energy & water GmbH in diesem Fall von Schadenersatzansprüchen, die von anderen Ausstellern wegen Stö- rungen geltend gemacht werden frei.

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Gesamte Vereinbarung 9.1 Sie sind damit einverstanden, dass dieser Rahmenvertrag und die durch schriftlichen Verweis in Bezug genommenen Angaben bzw. Informationen (darunter auch Hinweise auf Angaben, die dem Internet oder einschlägigen Oracle Richtlinien und Policies zu entnehmen sind) zusammen mit dem dazugehörigen Auftrag den gesamten Rahmenvertrag für Produkte und/oder Service Offerings, die von Ihnen bestellt wurden, darstellen und dass alle zuvor oder gleichzeitig, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen oder Abmachungen in Bezug auf derartige Produkte und/oder Service Offerings ersetzt. 9.2 Es wird ausdrücklich vereinbart dass die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und jeglicher Oracle Aufträge vorrangig gelten im Verhältnis zu den Bestimmungen, die gegebenenfalls in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Procurement Internet Portal, solche Bestimmungen die in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Portal haben keinerlei Geltung für bestellte Produkte und/oder Service Offerings. Sollten der/die Anhang/Anhänge und die Allgemeingültigen Bestimmungen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, ist/sind der/die Anhang/Anhänge massgeblich. Sollten der Auftrag und dieser Rahmenvertrag widersprüchliche Bestimmungen haben, ist der Auftrag massgeblich. Änderungen zu diesem Rahmenvertrag und den dazugehörigen Aufträgen sind ausgeschlossen, ausser die Änderung erfolgt im gegenseitigen Einverständnis entweder schriftlich oder online im Oracle Store durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter von Ihnen und Oracle. Jegliche Mitteilung nach diesem Rahmenvertrag erfolgt gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich.

  • Zustandekommen des Vertrages a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versiche- rungsscheins) zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages (Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts) als zustande gekommen. Als Ver- sicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzusgermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formu- lars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versiche- rungsbestätigung. Für a – d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfül- len, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Ent- gegennahme des Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.

  • Versorgung 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist. (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben. (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen. (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt. (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.