Standfläche Musterklauseln

Standfläche. Alle Ausstellungsflächen werden von UTBW eingemessen und gekennzeichnet. Im Zweifelsfall steht UTBW ein Bestimmungsrecht zu.
Standfläche. Die in der Standbestätigung angegebene Standfläche wird auf Anforderung des Ausstellers durch den Veranstalter gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche sind die Stände aufzubauen. Der Aussteller muss mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rech- nen. Diese können sich unter Anderem aus den unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände ergeben. Pfeiler, Wandvorsprünge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflä- chen. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der Mietfläche ist deshalb nur das örtliche Aufmaß gültig.
Standfläche. Zur Miet-/Standfläche gehören die Bodenfläche, gegebenenfalls inklusive der allgemeinen Hallenbeleuchtung und Klimatisierung. Der Aussteller ist verantwortlich für eine angemessene Endreinigung (Besenrein). Nicht inbegriffen in der Standmiete sind: – Bodenbelag, falls notwendig (im speziellen im Innenbereich/Foyer) – Standbau und Stand-Ausstattung – Standabgrenzung (Wände) zum Nachbarstand – Standreinigung des eigenen Messestandes – Technische Anschlüsse sowie Gebühren und Verbrauch – Versicherungen – Neben- und Entsorgungskosten Fremdleistungen wie Standbau, Stand-Ausstattung, Technik, Pflanzen, Versicherungen usw. werden durch die beauftragten Lieferanten direkt in Rechnung gestellt. Der Aussteller mietet die reine Standfläche, ohne Stand und/oder Bodenbelag. Sämtliche Standbauten, inklusive Gehänge, müssen den Feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Wird der Standbau, ein Teil davon oder ein Ausstellungsgut durch die Feuerpolizei oder die OWBB nicht bewilligt, kann die OWBB dafür nicht haftbar gemacht werden. Entsprechende Vorabklärung ist Sache des Ausstellers. Der Hallenboden ist speziell versiegelt und darf nicht mit ungeeignetem Material (z.B. Klebeband, Folien, etc.) abgedeckt, beklebt, zerkratzt und dadurch beschädigt werden. Vor Verwendung von Klebestreifen, Klebefolien u. ä. ist vorgängig die Erlaubnis der Tissot Arena bzw. der OWBB einzuholen. Eine Anlieferung der Produkte kann nach Absprach am Vortag erfolgen. Alle Aussteller müssen ab Ausstellungsbeginn (09:00h) fertig sein mit dem Aufstellen/Einrichten des Standes. Der Stand muss bis Ausstellungsende (17.00h) betreut werden. Der komplette Abbau sollte bis 22.00h erfolgt sein. Eine Einlagerung der Ware bis Sonntag Mittag kann nach Absprache ermöglicht werden.
Standfläche. ♦ Die Mindestgröße an Standfläche beträgt 3 x 3 m – kleinere Flächen werden nur nach schriftlicher Absprache vergeben. ♦ Die Angaben der Maße beziehen sich auf den geöffneten Verkaufsstand inkl. aller An-, Um- und Überbauungen. ♦ Eine Überschreitung der gebuchten Standfläche ist verboten. Im Falle der Zuwiderhandlung wird eine zusätzliche Miete des doppelten Mietpreises je qm zzgl. der gesetzlichen MwSt. von 19 % erhoben. Im Einzelfall kann der Aussteller bei Überschreitungen der gebuchten Standfläche von der Veranstaltung bei fortbestehender Zahlungspflicht ausgeschlossen werden. ♦ Der Aussteller verpflichtet sich, alle einschlägigen Rechtsvorschriften beim Standaufbau, der Nutzung des Standes und bei der Standgestaltung zu beachten, insbesondere arbeits- und gewerberechtliche Vorschriften, Umweltschutzvorschriften, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Regelungen des Wettbewerbsrechts. Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass sein Stand, dessen Nutzung und die ausgestellten Gegenstände nicht zu Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen führt. ♦ Der Stand ist durch den Aussteller gepflegt zu unterhalten und ist ansprechend zu gestalten. Anweisung des Veranstalters zur Standgestaltung ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen des Ausstellers kann diesem die Nutzung des Standes untersagt werden. ♦ Die Untervermietung der Fläche, eine auch nur teilweise Übertragung der Rechte aus der Zulassung auf Dritte oder der Austausch der zugewiesenen Fläche mit einem anderen Aussteller ist ausdrücklich verboten. ♦ Werbung jeglicher Art ist nur für die angemeldeten und zugelassenen Produkte und Dienstleistungen und innerhalb der Standfläche zulässig, (außer: siehe Zusatz DTM). Nicht zugelassene Produkte oder die Bewerbung nicht zugelassener Dienstleistungen sind auf Aufforderung zu entfernen/zu unterlassen; andernfalls erfolgt die Entfernung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. Ferner darf für andere Produkte/Dienstleistungen auch nicht in anderer Form (z.B. in Werbebroschüren oder Verkaufsgesprächen) geworben werden. Werbung außerhalb der eigenen Standfläche, das Herumtragen oder Fahren von Werbeträgern auf dem Veranstaltungsgelände sowie das Verteilen von Drucksachen oder Kostproben außerhalb der eigenen Standfläche ist verboten. Alle Arten von Vorführungen oder der akustischen Werbung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter behält sich vor, trotz erteilter Zustimmung solche Vorführungen ode...
Standfläche. Der Veranstalter stellt dem Aussteller für die Dauer der Messe folgende Ausstellungsflächen zur Verfügung (Zutreffendes bitte ankreuzen): 🞏 Stand, bis 6 m² Standgebühr 100,00 € Breite 2 m x Tiefe 3 m = 6 m² 🞏 Stand, 8 bis 12 m² Standgebühr 150,00 € Breite m x Tiefe 3 m = m² 🞏 Stand, ab 12 m² Standgebühr 200,00 € Breite m x Tiefe 3 m = m² Bei der gewählten Ausstellungsfläche handelt es sich um die reine Standfläche, ohne Messestandsystem. Die Mindesttiefe beträgt 3 m, Sonderwünsche sind auf Nachfrage möglich. 🞏 Stromversorgung Anzahl Alle Stände werden auf Wunsch mit Strom versorgt. Stromanschluss 220 V (Stromverbrauch inbegriffen). Entsprechende Verlängerungskabel (50 m) sind vom Aussteller mitzubringen. Xxxxxxxxxx bitte anmelden. 🞏 Mobiliar - Stehtisch, Durchmesser 70 cm Leihpauschale 10,00 € / Stehtisch Anzahl - Tisch, 70 x 180 cm Leihpauschale 10,00 € / Tisch Anzahl - Stühle inklusive Anzahl
Standfläche. Der Bewerber übermittelt mit der Anmel- dung seine gewünschte Standgröße und -art sowie ggf. Platzierungswünsche. Es können nur volle Quadratmeter an- gemietet werden, jeder angefangene Quadratmeter wird auf den nächsten vollen Quadratmeter aufgerundet. Es erfolgt kein Abzug für Xxxxxx und Säulen. Ein zwei- geschossiger Standbau ist genehmigungs- und kostenpflichtig. Sofern der Aussteller die Standflächenbegrenzung nicht einhält und trotz Abmahnung über den ihm zuge- wiesenen Fläche hinaus Gangflächen oder sonstige Flächen belegt, ist die Veranstalte- rin berechtigt, vom Aussteller und etwaigen Mitausstellern bestellte Serviceleistungen zurückzuhalten bzw. deren Lieferung zu unterbrechen und die entsprechende Fläche auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen. Ca. drei Monate vor Beginn der jeweiligen Messe übermittelt die Veranstalterin dem Aussteller eine Standflächenbestätigung inkl. Standnummer und Standflächenposi- tionierung.
Standfläche. Der Betreiber stellt dem Veranstalter auf Grundlage des Veranstaltungs- und Ausstellungsprofils einen Plan zur Verfügung, in dem die möglichen Standflächen ausgewiesen sind. Der Veranstalter vergibt auf dieser Basis Standflächen an seine Aussteller. Auf dieser Grundfläche sind die Stände aufzubauen. Der Aussteller muss mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rechnen. Diese können sich unter anderem aus den unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände der Stände ergeben. Pfeiler, Wandvorsprünge, Deckenunterzüge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflächen. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der Standfläche ist deshalb nur das örtliche Aufmaß gültig. Ansprüche gegen den Veranstalter und den Betreiber infolge von Abweichungen zurStandbestätigung können nicht geltend gemacht werden. Das Aufstellen von Exponaten, Standelementen o.ä. außerhalb der Standfläche bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des Veranstalters und des Betreibers.
Standfläche. Die Mindestgröße eines Stands beträgt 9 qm, bei Aufnahme eines Mitausstellers 12 qm, bei 2 Mitausstellern 15 qm. Vorhandene Säulen, die in der Standfläche liegen, sind Bestandteil des Stands. Die Mietrechnung erfolgt aufgrund der Vermessung durch die Messeleitung. Jeder angefangene qm wird voll, die Standfläche grundsätzlich als Rechteck ohne Berücksichtigung von Einbauten, kleinen Abweichungen und dergleichen berechnet. Die Preise für die Standfläche sind reine Flächenpreise ohne Standbau, Seiten- oder Trennwände. Eine Versorgung durch Strom, Wasser oder Kommunikation ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Dies sind Serviceleistungen der Messe Stuttgart und müssen über entsprechende Formulare über das Online-Bestellsystem der Messe Stuttgart bestellt werden. Diesbezüglich kommt ausschließlich ein Vertrag zwischen dem Aussteller und der Messe Stuttgart zustande.
Standfläche. Buchung einer Standfläche von mindestens MCN Mitglieder Nicht - MCN Mitglieder 9 m² zum Preis von 500,00 € 700,00 € 12 m² zum Preis von 670,00 € 870,00 € 15 m² zum Preis von 840,00 € 1040,00 € Anzeigenschaltung im Ausstellerkatalog MEER KONTAKTE 2019

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.