Standfläche Musterklauseln

Standfläche. Alle Ausstellungsflächen werden von UTBW eingemessen und gekennzeichnet. Im Zweifelsfall steht UTBW ein Bestimmungsrecht zu.
Standfläche. Die in der Standbestätigung angegebene Standfläche wird auf Anforderung des Ausstellers durch den Veranstalter gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche sind die Stände aufzubauen. Der Aussteller muss mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rech- nen. Diese können sich unter Anderem aus den unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände ergeben. Pfeiler, Wandvorsprünge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflä- chen. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der Mietfläche ist deshalb nur das örtliche Aufmaß gültig.
Standfläche. Der Betreiber stellt dem Veranstalter auf Grundlage des Veranstaltungs- und Ausstellungsprofils einen Plan zur Verfügung, in dem die möglichen Standflächen ausgewiesen sind. Der Veranstalter vergibt auf dieser Basis Standflächen an seine Aussteller. Auf dieser Grundfläche sind die Stände aufzubauen. Der Aussteller muss mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rechnen. Diese können sich unter anderem aus den unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände der Stände ergeben. Pfeiler, Wandvorsprünge, Deckenunterzüge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflächen. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der Standfläche ist deshalb nur das örtliche Aufmaß gültig. Ansprüche gegen den Veranstalter und den Betreiber infolge von Abweichungen zurStandbestätigung können nicht geltend gemacht werden. Das Aufstellen von Exponaten, Standelementen o.ä. außerhalb der Standfläche bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des Veranstalters und des Betreibers.
Standfläche. Zur Miet-/Standfläche gehören die Bodenfläche, gegebenenfalls inklusive der allgemeinen Hallenbeleuchtung und Klimatisierung. Der Aussteller ist verantwortlich für eine angemessene Endreinigung (Besenrein). Nicht inbegriffen in der Standmiete sind: – Bodenbelag, falls notwendig (im speziellen im Innenbereich/Foyer) – Standbau und Stand-Ausstattung – Standabgrenzung (Wände) zum Nachbarstand – Standreinigung des eigenen Messestandes – Technische Anschlüsse sowie Gebühren und Verbrauch – Versicherungen – Neben- und Entsorgungskosten Fremdleistungen wie Standbau, Stand-Ausstattung, Technik, Pflanzen, Versicherungen usw. werden durch die beauftragten Lieferanten direkt in Rechnung gestellt. Der Aussteller mietet die reine Standfläche, ohne Stand und/oder Bodenbelag. Sämtliche Standbauten, inklusive Gehänge, müssen den Feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Wird der Standbau, ein Teil davon oder ein Ausstellungsgut durch die Feuerpolizei oder die OWBB nicht bewilligt, kann die OWBB dafür nicht haftbar gemacht werden. Entsprechende Vorabklärung ist Sache des Ausstellers. Der Hallenboden ist speziell versiegelt und darf nicht mit ungeeignetem Material (z.B. Klebeband, Folien, etc.) abgedeckt, beklebt, zerkratzt und dadurch beschädigt werden. Vor Verwendung von Klebestreifen, Klebefolien u. ä. ist vorgängig die Erlaubnis der Tissot Arena bzw. der OWBB einzuholen. Eine Anlieferung der Produkte kann nach Absprach am Vortag erfolgen. Alle Aussteller müssen ab Ausstellungsbeginn (09:00h) fertig sein mit dem Aufstellen/Einrichten des Standes. Der Stand muss bis Ausstellungsende (17.00h) betreut werden. Der komplette Abbau sollte bis 22.00h erfolgt sein. Eine Einlagerung der Ware bis Sonntag Mittag kann nach Absprache ermöglicht werden.
Standfläche. Buchung einer Standfläche von mindestens MCN Mitglieder Nicht - MCN Mitglieder 9 m² zum Preis von 500,00 € 700,00 € 12 m² zum Preis von 670,00 € 870,00 € 15 m² zum Preis von 840,00 € 1040,00 €
Standfläche. ♦ Die Mindestgröße an Standfläche beträgt 3 x 3 m – kleinere Flächen werden nur nach schriftlicher Absprache vergeben. ♦ Die Angaben der Maße beziehen sich auf den geöffneten Verkaufsstand inkl. aller An-, Um- und Überbauungen. ♦ Eine Überschreitung der gebuchten Standfläche ist verboten. Im Falle der Zuwiderhandlung wird eine zusätzliche Miete des doppelten Mietpreises je qm zzgl. der gesetzlichen MwSt. von 19 % erhoben. Im Einzelfall kann der Aussteller bei Überschreitungen der gebuchten Standfläche von der Veranstaltung bei fortbestehender Zahlungspflicht ausgeschlossen werden. ♦ Der Aussteller verpflichtet sich, alle einschlägigen Rechtsvorschriften beim Standaufbau, der Nutzung des Standes und bei der Standgestaltung zu beachten, insbesondere arbeits- und gewerberechtliche Vorschriften, Umweltschutzvorschriften, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Regelungen des Wettbewerbsrechts. Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass sein Stand, dessen Nutzung und die ausgestellten Gegenstände nicht zu Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen führt. ♦ Der Stand ist durch den Aussteller gepflegt zu unterhalten und ist ansprechend zu gestalten. Anweisung des Veranstalters zur Standgestaltung ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen des Ausstellers kann diesem die Nutzung des Standes untersagt werden. ♦ Die Untervermietung der Fläche, eine auch nur teilweise Übertragung der Rechte aus der Zulassung auf Dritte oder der Austausch der zugewiesenen Fläche mit einem anderen Aussteller ist ausdrücklich verboten. ♦ Werbung jeglicher Art ist nur für die angemeldeten und zugelassenen Produkte und Dienstleistungen und innerhalb der Standfläche zulässig, (außer: siehe Zusatz DTM). Nicht zugelassene Produkte oder die Bewerbung nicht zugelassener Dienstleistungen sind auf Aufforderung zu entfernen/zu unterlassen; andernfalls erfolgt die Entfernung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. Ferner darf für andere Produkte/Dienstleistungen auch nicht in anderer Form (z.B. in Werbebroschüren oder Verkaufsgesprächen) geworben werden. Werbung außerhalb der eigenen Standfläche, das Herumtragen oder Fahren von Werbeträgern auf dem Veranstaltungsgelände sowie das Verteilen von Drucksachen oder Kostproben außerhalb der eigenen Standfläche ist verboten. Alle Arten von Vorführungen oder der akustischen Werbung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter behält sich vor, trotz erteilter Zustimmung solche Vorführungen ode...
Standfläche. Die Mindestgröße eines Stands beträgt 9 qm, bei Aufnahme eines Mitausstellers 12 qm, bei 2 Mitausstellern 15 qm. Vorhandene Säulen, die in der Standfläche liegen, sind Bestandteil des Stands. Die Mietrechnung erfolgt aufgrund der Vermessung durch die Messeleitung. Jeder angefangene qm wird voll, die Standfläche grundsätzlich als Rechteck ohne Berücksichtigung von Einbauten, kleinen Abweichungen und dergleichen berechnet. Die Preise für die Standfläche sind reine Flächenpreise ohne Standbau, Seiten- oder Trennwände. Eine Versorgung durch Strom, Wasser oder Kommunikation ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Dies sind Serviceleistungen der Messe Stuttgart und müssen über entsprechende Formulare über das Online-Bestellsystem der Messe Stuttgart bestellt werden. Diesbezüglich kommt ausschließlich ein Vertrag zwischen dem Aussteller und der Messe Stuttgart zustande.
Standfläche. Der Veranstalter stellt dem Aussteller für die Dauer der Messe folgende Ausstellungsflächen zur Verfügung (Zutreffendes bitte ankreuzen): 🞏 Stand, bis 6 m² Standgebühr 100,00 € Breite 2 m x Tiefe 3 m = 6 m² 🞏 Stand, 8 bis 12 m² Standgebühr 150,00 € Breite m x Tiefe 3 m = m² 🞏 Stand, ab 12 m² Standgebühr 200,00 € Breite m x Tiefe 3 m = m² Bei der gewählten Ausstellungsfläche handelt es sich um die reine Standfläche, ohne Messestandsystem. Die Mindesttiefe beträgt 3 m, Sonderwünsche sind auf Nachfrage möglich. 🞏 Stromversorgung Anzahl Alle Stände werden auf Wunsch mit Strom versorgt. Stromanschluss 220 V (Stromverbrauch inbegriffen). Entsprechende Verlängerungskabel (50 m) sind vom Aussteller mitzubringen. Xxxxxxxxxx bitte anmelden. 🞏 Mobiliar - Stehtisch, Durchmesser 70 cm Leihpauschale 10,00 € / Stehtisch Anzahl - Tisch, 70 x 180 cm Leihpauschale 10,00 € / Tisch Anzahl - Stühle inklusive Anzahl
Standfläche. Der Bewerber übermittelt mit der Anmel- dung seine gewünschte Standgröße und -art sowie ggf. Platzierungswünsche. Es können nur volle Quadratmeter an- gemietet werden, jeder angefangene Quadratmeter wird auf den nächsten vollen Quadratmeter aufgerundet. Es erfolgt kein Abzug für Xxxxxx und Säulen. Ein zwei- geschossiger Standbau ist genehmigungs- und kostenpflichtig. Sofern der Aussteller die Standflächenbegrenzung nicht einhält und trotz Abmahnung über den ihm zuge- wiesenen Fläche hinaus Gangflächen oder sonstige Flächen belegt, ist die Veranstalte- rin berechtigt, vom Aussteller und etwaigen Mitausstellern bestellte Serviceleistungen zurückzuhalten bzw. deren Lieferung zu unterbrechen und die entsprechende Fläche auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen. Ca. drei Monate vor Beginn der jeweiligen Messe übermittelt die Veranstalterin dem Aussteller eine Standflächenbestätigung inkl. Standnummer und Standflächenposi- tionierung.

Related to Standfläche

  • Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts Der Rahmen des Einsatzes von Sektorprodukten wird durch die jeweiligen Interessen der Fonds und die Vereinbarkeit mit den Anlagezielen und der Anlagestrategie der Fonds sowie den geltenden Veranlagungsbestimmungen und Veranlagungsgrenzen vorgegeben. Im Rahmen des Investmentprozesses sind zusätzliche, an den Anlegerinteressen orientierte Kriterien formuliert, die erfüllt sein müssen, damit ein Investment in eine Raiffeisen-Emission in Betracht kommt. Rücknahmen: Anteilsinhaber eines Fonds wünschen in marktengen Phasen eine Rücknahme ihrer Fondsanteile. Die im Fonds beinhalteten Wertpapiere weisen einen unterschiedlichen Grad an Liquidität auf bzw. können teilweise lediglich mit Kursabschlägen veräußert werden.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.