Common use of Steuerausländer Clause in Contracts

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: solutions.vwdservices.com, www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung6 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf AusschüttungenAus- schüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft Aus- ländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung7 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: solutions.vwdservices.com, www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenom- men, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführen- den Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung Erstat- tung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung (§ 37 Absatz 2 AO) zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: am.oddo-bhf.com, alteleipziger.tools.factsheetslive.com, am.oddo-bhf.com

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung8 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: www.acatis-research.de, www.verka.de, fondsfinder.universal-investment.com

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommenAb- stand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft Ausländereigen- schaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig Zu- ständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de, www.warburg-invest-ag.de, www.warburg-invest-ag.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile Aktien im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug Steu- erabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Aktien Abstand ge- nommengenom- men, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depot- führenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungenAktionär gezwun- gen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: fondswelt.hansainvest.com, fondswelt.hansainvest.com

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden StelleStel- le, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewie- sen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung7 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige FinanzamtFinanz- amt.

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Samples: www.assetstandard.com, fondsfinder.universal-investment.com

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de, www.warburg-invest-ag.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung (§ 37 Abs. 2 AO) zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de, dl.avl-investmentfonds.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: www.reim.bnpparibas.de, www.bnymellon.com

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung11 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: www.supremum-fonds.de, www.hauck-aufhaeuser.com

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug Steuer- abzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt be- kannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische aus- ländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs Steuerab- zugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige FinanzamtFi- nanzamt.

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Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung24 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: www.helaba-invest.de, www.sparkasse-saarbruecken.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf AusschüttungenZinsen, Vorabpauschalen zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Termingeschäftsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile ausländische Dividenden Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine sei- ne steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft Aus- ländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende Stelle zuständige Finanzamt.Anle-

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung10 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: www.acatis-research.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden depotführen- den Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft Ausländereigen- schaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung Er- stattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung9 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenom- men, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführen- den Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung Er- stattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot De- pot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft Ausländereigen- schaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen recht- zeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend entspre- chend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: www.reim.bnpparibas.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung Veräu- ßerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweistnach- weist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen recht- zeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs Steuerab- zugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung Ver- äußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung4 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden StelleStel- le, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewie- sen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung25 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige FinanzamtFinanz- amt.

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Samples: www.sozialbank.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden depotführen- den Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft Ausländereigen- schaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung Er- stattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung4 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden StelleStel- le, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewie- sen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung8 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige FinanzamtFinanz- amt.

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Samples: www.acatis-research.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug Steuerab- zug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend ent- sprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung (§ 37 Absatz 2 AO) zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: www.teletrader.com

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung9 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: www.teletrader.com

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung9 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung6 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

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