Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung5 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung6 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf AusschüttungenAus- schüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft Aus- ländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung7 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenom- men, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführen- den Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung Erstat- tung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung (§ 37 Absatz 2 AO) zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung8 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommenAb- stand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft Ausländereigen- schaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig Zu- ständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile Aktien im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug Steu- erabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Aktien Abstand ge- nommengenom- men, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depot- führenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungenAktionär gezwun- gen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden StelleStel- le, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewie- sen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung7 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige FinanzamtFinanz- amt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung (§ 37 Abs. 2 AO) zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung11 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug Steuer- abzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt be- kannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische aus- ländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs Steuerab- zugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige FinanzamtFi- nanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung24 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf AusschüttungenZinsen, Vorabpauschalen zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Termingeschäftsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile ausländische Dividenden Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine sei- ne steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft Aus- ländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende Stelle zuständige Finanzamt.Anle-
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung10 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Samples: www.acatis-research.de
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden depotführen- den Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft Ausländereigen- schaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung Er- stattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung9 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenom- men, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführen- den Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung Er- stattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Samples: www.warburg-invest-ag.de
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot De- pot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft Ausländereigen- schaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen recht- zeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend entspre- chend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Samples: www.reim.bnpparibas.de
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung Veräu- ßerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweistnach- weist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen recht- zeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs Steuerab- zugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Samples: www.warburg-invest-ag.de
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung Ver- äußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung4 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Samples: dl.avl-investmentfonds.de
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden StelleStel- le, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewie- sen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung25 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige FinanzamtFinanz- amt.
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Samples: www.sozialbank.de
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden depotführen- den Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft Ausländereigen- schaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung Er- stattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung4 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Samples: fondsfinder.universal-investment.com
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden StelleStel- le, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewie- sen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung8 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige FinanzamtFinanz- amt.
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Samples: www.acatis-research.de
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug Steuerab- zug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend ent- sprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung (§ 37 Absatz 2 AO) zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung9 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Samples: www.teletrader.com
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Ab- gabenordnung9 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 Abgabenordnung6 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende depotführende Stelle zuständige Finanzamt.
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