Common use of Steuerausländer Clause in Contracts

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (Depotfall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnli- che Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Terminge- schäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genom- men, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nach- weist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle. Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sonder- vermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stel- le, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigen- schaft der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli- daritätszuschlag, soweit dieser nicht auf inländische Dividenden entfällt, erstattet. Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätet, kann - wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds - eine Erstattung gemäß § 37 Absatz 2 AO auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt wer- den. Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt ein Steuerabzug. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung dieses Steuerabzugs für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundes- republik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkom- men (DBA) ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.

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Samples: realestate.union-investment.com, realestate.union-investment.com, realestate.union-investment.com

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen Sondervermögen im Depot bei einer einem inländischen depotführenden Stelle Kreditinstitut (Depotfall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnli- che Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Terminge- schäftsgewinne Erträge und ausländische Dividenden Abstand genom- mengenommen, sofern er seine steuerliche steuerli- che Ausländereigenschaft nach- weistnachweist. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs auf inländische Dividenden für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundesrepublik Deutsch- land bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ab. Sofern die Ausländereigenschaft der dem depotführenden Stelle Kreditinstitut nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden depotfüh- renden Stelle. Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sonder- vermögen Sondervermögen im Depot bei einer ei- nem inländischen depotführenden Stel- leKreditinstitut, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigen- schaft Ausländerei- genschaft der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli- daritätszuschlag%, soweit dieser nicht auf inländische Dividenden Divi- denden entfällt, erstattet. Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätet, kann - wie bei verspätetem ver- spätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds - eine Erstattung Erstat- tung gemäß § 37 Absatz Abs. 2 AO beantragt werden. Sofern der ausländische Anleger Anteile nicht bei inländischen Kreditinstituten verwahren lässt und Ertragsscheine zur Auszahlung bei einem inländischen Kreditinstitut vorlegt, wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 % abgezogen. Handelt es sich um Anteile thesau- rierender Fonds, die eigenverwahrt werden, so beträgt auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt wer- denhier der Steuerabzug 25 %. Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt ein Steuerabzug. Inwieweit Der Ausländer hat in diesen Fällen die Möglichkeit, eine Anrechnung oder Erstattung dieses des abgeführten Steuerabzugs für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundes- republik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkom- men (DBA) ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer soweit dieser nicht auf inländische Dividenden entfällt) gemäß § 37 Abs. 2 AO beim Betriebsstättenfinanzamt des Kreditinstituts bzw. der Kapitalanlagegesellschaft zu beantragen. Zur Glaubhaftmachung der ihm zuzurechnenden Erträge erhält der Anleger auf Verlan- gen eine Steuerbescheinigung, die über die abgeführten Steuern Auskunft gibt. 7 5% des steuerfreien Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonnsind somit steuerpflichtig.

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Samples: www.ifk-invest.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen aus- schüttenden Sondervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (Depotfall)Stelle, wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnli- che zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Terminge- schäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genom- mengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nach- weistnachweist. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs auf inländische Dividenden für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsab- kommen ab. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische ausländi- sche Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs Steu- erabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle. Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sonder- vermögen thesaurie- render Sondervermögen im Depot bei einer inländischen inlän- dischen depotführenden Stel- leStelle, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigen- schaft Ausländer- eigenschaft der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent % zuzüglich Soli- daritätszuschlagSolidaritätszuschlag, soweit dieser nicht auf inländische Dividenden entfällt, erstattet. Erfolgt Er- folgt der Antrag auf Erstattung verspätet, kann - wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft Ausländerei- genschaft bei ausschüttenden Fonds - eine Erstattung Erstat- tung gemäß § 37 Absatz Abs. 2 AO auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt The- saurierungszeitpunkt beantragt wer- den. Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt ein Steuerabzug. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung dieses Steuerabzugs für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundes- republik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkom- men (DBA) ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonnwerden.

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Samples: www.deka-etf.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (Depotfall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnli- che Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Terminge- schäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genom- men, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nach- weist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle. Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sonder- vermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stel- le, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigen- schaft der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli- daritätszuschlag, soweit dieser nicht auf inländische Dividenden entfällt, erstattet. Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätet, kann - wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds - eine Erstattung gemäß § 37 Absatz 2 AO auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt wer- den. Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt hin- gegen ein Steuerabzug. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung Erstat- tung dieses Steuerabzugs für den ausländischen Anleger möglich mög- lich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundes- republik Bundesrepublik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkom- men Doppelbesteue- rungsabkommen (DBA) ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer Kapitaler- tragsteuer auf inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.

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Samples: realestate.union-investment.com

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen aus- schüttenden Investmentvermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (DepotfallDepot- fall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnli- che zinsähn- liche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Terminge- schäftsgewinne Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden Di- videnden sowie auf den im Veräußerungserlös/ Rücknahmepreis enthaltenen Zwischengewinn und Gewinne aus der Veräußerung der Invest- mentanteile Abstand genom- mengenommen, sofern er seine sei- ne steuerliche Ausländereigenschaft nach- weistnachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden depotfüh- renden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig Zustän- dig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden depot- führenden Stelle. Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sonder- vermögen thesau- rierender Investmentvermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stel- leStelle, wird ihm bei vor dem 1.1.2012 erfolgten Thesaurie- rungen und Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigen- schaft Aus- ländereigenschaft der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent 25% zuzüglich Soli- daritätszuschlagSolidaritätszuschlag, soweit dieser die- ser nicht auf inländische Dividenden entfällt, erstatteter- stattet. Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätetverspä- tet, kann - wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds - eine Erstattung gemäß § 37 Absatz Abs. 2 AO auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt wer- denwerden. Erfolgt die Thesaurierung in diesem Fall nach dem 31.12.2011, wird keine Steuer einbe- halten, soweit es sich nicht um inländische Divi- denden oder inländische Mieten handelt. Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt hingegen ein Steuerabzug. Inwieweit In- wieweit eine Anrechnung oder Erstattung dieses die- ses Steuerabzugs für den ausländischen Anleger Anle- ger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundes- republik Bundesrepub- lik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkom- men (DBA) Doppelbesteue- rungsabkommen ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt Bundes- zentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.

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Samples: www.kmf.bwl.uni-muenchen.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen Sondervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (Depotfall)Stelle, wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnli- che zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Terminge- schäftsgewinne Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genom- mengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nach- weistnachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle. Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sonder- vermögen Sondervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stel- leStelle, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigen- schaft Ausländereigenschaft der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent % zuzüglich Soli- daritätszuschlagSolidaritätszuschlag, soweit dieser nicht auf inländische Dividenden entfällt, erstattet. Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätet, kann - wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds - eine Erstattung gemäß § 37 Absatz Abs. 2 AO auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt wer- den. Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt ein Steuerabzug. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung dieses Steuerabzugs für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundes- republik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkom- men (DBA) ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonnwerden.

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen Sondervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (Depotfall)Stelle, wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnli- che zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Terminge- schäftsgewinne Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genom- mengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nach- weistnachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle. Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sonder- vermögen Sondervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stel- leStelle, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigen- schaft der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli- daritätszuschlagAusländereigenschaft keine Steuer einbehalten, soweit dieser es sich nicht auf um inländische Dividenden entfällt, erstattethandelt. Erfolgt der Antrag auf Erstattung Nachweis verspätet, kann - wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds - eine Erstattung gemäß § 37 Absatz Abs. 2 AO auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt wer- den. Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt ein Steuerabzugwerden. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung dieses des Steuerabzugs auf inländische Dividenden für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundes- republik Bundesrepublik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkom- men (DBA) Doppelbesteuerungsabkommen ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.

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Samples: www.a-fk.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen aus- schüttenden Investmentvermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (DepotfallDepot- fall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnli- che zinsähn- liche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Terminge- schäftsgewinne Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden Divi- denden sowie auf den im Veräußerungserlös/ Rücknahmepreis enthaltenen Zwischengewinn und Gewinne aus der Veräußerung der Invest- mentanteile Abstand genom- mengenommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nach- weist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische auslän- dische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragenbeantra- gen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle. Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sonder- vermögen the- saurierender Investmentvermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stel- leStelle, wird ihm bei vor dem 1.1.2012 erfolgten The- saurierungen und Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigen- schaft Ausländereigenschaft der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent 25% zuzüglich Soli- daritätszuschlagSolidaritätszuschlag, soweit dieser nicht auf inländische Dividenden entfällt, erstattet. Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätetver- spätet, kann - wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds - eine Erstattung gemäß § 37 Absatz Abs. 2 AO auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt wer- denbean- tragt werden. Erfolgt die Thesaurierung in die- sem Fall nach dem 31.12.2011, wird keine Steuer einbehalten, soweit es sich nicht um inländische Dividenden oder inländische Mieten handelt. Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt hingegen ein Steuerabzug. Inwieweit Inwie- weit eine Anrechnung oder Erstattung dieses Steuerabzugs für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundes- republik Bundesrepub- lik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkom- men (DBA) Doppelbesteue- rungsabkommen ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt Bundes- zentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.

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Samples: www.onemarkets.de

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen ausschütten- den Sondervermögen/Anteilklassen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (Depotfall)Stelle, wird vom Steuerabzug Steuer- abzug auf Zinsen, zinsähnli- che zinsähnliche Erträge, WertpapierveräußerungsgewinneWertpapierver- äußerungsgewinne, Terminge- schäftsgewinne Termingeschäftsgewinne und ausländische aus- ländische Dividenden Abstand genom- mengenommen, sofern er seine sei- ne steuerliche Ausländereigenschaft nach- weistnachweist. Inwie- weit eine Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs auf inländische Dividenden für den ausländischen Anle- ger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundesrepublik Deutschland ggf. bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ab. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden depot- führenden Stelle. Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sonder- vermögen Sondervermögen/Anteilklassen im Depot bei einer inländischen in- ländischen depotführenden Stel- leStelle, wird ihm bei Nachweis Nach- weis seiner steuerlichen Ausländereigen- schaft Ausländereigenschaft der Steuerabzug Steu- erabzug in Höhe von 25 Prozent % zuzüglich Soli- daritätszuschlagSolidaritätszu- schlag, soweit dieser nicht auf inländische Dividenden entfällt, erstattet. Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätetver- spätet, kann - wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft Auslän- dereigenschaft bei ausschüttenden Fonds - Sondervermögen/ Anteilklassen – eine Erstattung gemäß § 37 Absatz Abs. 2 AO auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt wer- den. Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt ein Steuerabzug. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung dieses Steuerabzugs für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundes- republik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkom- men (DBA) ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonnwerden.

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Steuerausländer. Die folgenden Aussagen gelten nur für Anleger, die in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland steuerlich ansässig sind. Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen im aus- schüttenden Investmentvermögen in einem inlän- dischen Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen Kreditinstitut (Depotfall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnli- che Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Terminge- schäftsgewinne und ausländische Dividenden Zinsabschlagsteuerabzug Abstand genom- menge- nommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nach- weistAusländer- eigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft Ausländerei- genschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt ist bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist kann der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs Erstat- tung der abgeführten Zinsabschlagssteuer im We- ge eines Erstattungsverfahrens gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt Betriebsstät- tenfinanzamt der depotführenden Stelle. Hat Die von inländischen Dividenden einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dem ausländischen An- teilinhaber ebenfalls – zumindest teilweise – er- stattet, jedoch nur auf Grundlage eines zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Anteilinhabers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens. Für die Erstat- tung zuständig ist das Bundeszentralamt für Steu- ern, 00000 Xxxx. Antragsformulare zur Erstattung der Kapitalertragsteuer sind dort oder im Internet unter xxx.xxxx-xxxx.xx erhältlich. Verwahrt ein ausländischer Anleger Anteile Anteilinhaber Anteil- scheine thesaurierender Sonder- vermögen im Investmentvermögen in einem inländischen Depot bei einer inländischen depotführenden Stel- leder Kapitalanlage- gesellschaft oder einem anderen Kreditinstitut, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigen- schaft der Steuerabzug Aus- ländereigenschaft die abgeführte Zinsabschlags- teuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli- daritätszuschlag, soweit dieser nicht auf inländische Dividenden entfällt, 30% durch die depotführende Stelle erstattet. Erfolgt Wird die Ausländereigenschaft des Kunden der Antrag auf Erstattung verspätetdepotführenden Stelle erst verspätet be- kannt, kann - wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds - eine Erstattung die einbehaltene Zinsabschlagsteuer nachträglich im Wege eines Erstattungsverfah- rens gemäß § 37 Absatz Abs. 2 AO auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt wer- denvom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle erstattet werden. Für inländische Dividenden Sofern der ausländische Anleger Anteile nicht bei inländischen Kreditinstituten verwahren lässt und inländische Mieten erfolgt Ertragsscheine zur Auszahlung bei einem inländischen Kreditinstitut vorlegt (sog. Tafel- geschäft), wird ein SteuerabzugZinsabschlag in Höhe von 35% abgezogen. Inwieweit Handelt es sich um Anteile thesaurie- render Investmentvermögen, die eigenverwahrt werden, so beträgt der Zinsabschlag 30%. Der ausländische Anleger hat in diesen Fällen die Möglichkeit, eine Anrechnung oder Erstattung dieses Steuerabzugs für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundes- republik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkom- men (DBA) ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden abgeführten Zins- abschlagsteuer im Wege eines Erstattungsverfah- rens gemäß § 37 Abs. 2 AO beim zuständigen Be- triebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle zu beantragen. Darüber hinaus empfehlen wir dem steuerlich im Ausland ansässigen Anleger, sich vor Erwerb von Anteilen mit seinem Steuerberater in Verbin- dung zu setzen und inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mögliche steuerliche Konse- quenzen in Bonnseinem Ansässigkeitsstaat individuell zu klären.

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Samples: online.stockselection.de