Steuergesetzgebung Musterklauseln

Steuergesetzgebung. Um festzustellen, wo dieser multinationale Arbeitnehmer (Maschinenmonteur) besteuert wird, müs- sen alle Doppelbesteuerungsabkommen, die das Wohnsitzland (Belgien) mit beiden Arbeitsstaaten abgeschlossen hat (belgisch-holländisches und belgisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommen) herangezogen werden . Da weniger als 183-Tage in Holland gearbeitet wird, wird Belgien als Wohn- sitzland die Steuererhebungszuständigkeit für das Einkommen für 1/3 der Arbeitsleistungen auf hol- ländischem Hoheitsgebiet behalten . Da mehr als 183 Anwesenheitstage in Deutschland gearbeitet werden, wird das Einkommen für 2/3 der auf deutschem Hoheitsgebiet erbrachten Arbeitsleistungen besteuert . In diesem Fall geht man davon aus, dass der Arbeitgeber in Deutschland bzw . Holland keine feste Einrichtung hat . Für diesen Arbeitnehmer gibt es daher eine Lohnaufteilung (salary splitting) . Sein aus Frankreich bezahlter Xxxx unterliegt zu 1/3 der Einkommensteuer für Bürger aus Belgien und zu 2/3 dem deutschen System für Nicht-Bürger . Der Wohnsitzstaat (Belgien) besteuert theoretisch das Welteinkommen in Belgien, also das deutsche und holländische Einkommen und wird danach un- ter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts das in Deutschland besteuerte Einkommen steuerfrei belassen . Wenn der multinationale Arbeitnehmer sein gesamtes (Familien)Einkommen großteils in Deutschland verdient, wird er in Deutschland als uneingeschränkt steuerpflichtig behandelt . Das heißt, dass er Anspruch auf die gewöhnlichen Steuervergünstigungen hat (Abzugsposten, Steuerfreibeträge, familiäre Vergünstigungen usw .) .
Steuergesetzgebung. Bei einer Entsendung ist zur Besteuerung in dem jeweils geltenden bilateralen Doppelbesteuerungs- abkommen geregelt, welches das Wohnsitzland des entsandten Arbeitnehmers mit dem Arbeitsland, wohin er entsendet wurde, abgeschlossen hat . Dieser Vertrag verhindert, dass der entsandte Arbeit- nehmer doppelt oder im falschen Vertragstaat besteuert wird . Entscheidend für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist der Begriff der “183-Tage-Regel” und die Frage der “festen Einrichtung” . Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen folgen dem OECD-Musterabkommen . Es gibt verschie- dene Generationen von OECD-Musterabkommen, worauf bilaterale Verträge basiert sein können . Das jüngste Modell ist aus dem Jahr 2005 . Die Entsendung ist in Artikel 15 geregelt .
Steuergesetzgebung. Die Vorschriften zur Besteuerung kann man in dem jeweils geltenden “Bilate¬ralen Vertrag zur Verhin- derung der Doppelbesteuerung” finden, den das Wohnsitzland des grenzüberschreitenden Arbeitneh- mers bzw . Grenzgängers mit dem Arbeitsland abgeschlossen hat . Im OECD-Musterabkommen gilt als Hauptregel der Grundsatz des Arbeitslandes (Art . 15, Absatz 1 OECD) . Wenn der grenzüberschreitende bzw . Grenzgänger seine Tätigkeiten in dem Arbeitsland auch für einen Arbeitgeber aus diesem Arbeitsland durchführt, so begründet die 183-Tageregel (Art . 15, Ab- satz 2 OECD) keine Abweichung vom Grundsatz und sein Einkommen wird im Arbeitsland besteuert . Für einige grenzüberschreitende Arbeitnehmer sieht das OECD-Musterabkommen spezielle Zuwei- sungsregeln vor . Dies gilt insbesondere für Lehrer, Beamte, fliegendes und fahrendes Personal aus der internationalen Transportbranche usw . Obwohl das OECD-Musterabkommen dies nicht vorsieht, beschließen Nachbarländer innerhalb des Rahmens ihres gegenseitigen Doppelbesteuerungsabkommens oft, aber nicht immer, eine abwei- chende Zuweisungsregel für “Grenzgänger” anzuwenden . Wenn dies der Fall ist, wird das Einkommen des Grenzgängers nicht im Arbeitsland, sondern in seinem Wohnsitzland besteuert . Nicht jeder grenzüberschreitende Arbeitnehmer wird jedoch als Grenzgänger betrachtet . Es gelten in den Doppelbesteuerungsabkommen oft strengere Kriterien, als jene, die im Sozialversicherungsrecht gelten (Artikel 1, Absatz b VO 1408/71) . Außer einer regelmäßigen Rückkehr in sein Wohnsitzland wird der jeweilige Arbeitnehmer auch innerhalb eines deutlich abgesteckten Grenzbereichs wohnen und arbeiten müssen . Das jeweilige Doppelbesteue- rungsabkommen wird Klarheit schaffen, was unter dem steuerlichen Grenzbereich zu verstehen ist . Es wird auch bestimmen, wo ein Arbeitnehmer besteuert wird, wenn er innerhalb der Grenzbereiche wohnt und arbeitet, aber für seinen Arbeitgeber auch Tätigkeiten außerhalb des Grenzbereichs zu erbringen hat (z .B . bei Aufträgen zur vorübergehenden Entsendung) . Solche steuerliche Grenzgänger-Regelungen lassen sich insbesondere zwischen den Nachbarländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen finden: Frankreich-Spanien (10 km Grenzbereich), Belgien-Frankreich (20 km Grenzbereich), Norwegen-Schweden (Grenzgemeinden gemäß dem Skan- dinavischen Doppelbesteuerungsabkommen), Deutschland-Österreich (30 km Grenzbereich), usw . . . Bei bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen mit Grenzgängerklauseln können sic...
Steuergesetzgebung c.1 Allgemeine Grundsätze a) der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 183 Tage pro Kalenderjahr (ältere OECD-Musterabkommen) oder in einem Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten (neues OECD-Musterabkommen) im Arbeitsland anwesend, und b) der Lohn wird von oder im Namen von einem Arbeitgeber gezahlt, der kein Bürger des Arbeits- landes ist, und c) der Lohn wird nicht für Leistungen gezahlt, die in einer fixen Niederlassung erbracht werden, die der Arbeitgeber im Arbeitsland hat . Wenn eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt ist, wird das Einkommen des Arbeitnehmers mit rück- wirkender Kraft, also ab dem ersten Anwesenheitstag im Arbeitsland besteuert . Für Transportarbeitnehmer aus der Luft- und Schifffahrt wird nach Art . 15, Absatz 3 des OECD-Muster- abkommens eine Ausnahme von den obenerwähnten Grundsätzen gemacht . Für das fliegende und fahrende Personal sieht Art . 15, Absatz 3 des OECD-Musterabkommens den Exklusivitätsgrundsatz vor . Dieses Personal wird in einem Vertragsstaat besteuert, nämlich das Land, in dem der Arbeitgeber ansässig ist . Für Arbeitnehmer im internationalen Straßentransport ist die steuerliche Koordinierung weniger klar geregelt . Für sie ist die Exklusivität meistens nicht gewährleistet . In den meisten Doppelbesteue- rungsabkommen unterliegen Frachtwagenfahrer denselben Regeln (Arbeitsland, unter Vorbehalt der 183 Tageregel) wie die “anderen” Arbeitnehmer (siehe c .3) . Es gibt Doppelbesteuerungsabkommen – zum Beispiel das französisch-belgische (Art . 11, Absatz 2 litt b) – die die Regelung für Bordpersonal aus der Luft- und Schifffahrt “in gewisser Hinsicht” auf das Bordpersonal des Strassen- und Eisenbahntransports ausdehnen . Dieser Grundsatz des Wohnsitzlandes kann jedoch nur für Einkommen angewandt werden, die für die Arbeitstage im Hoheitsgebiet der zwei Vertrag schließenden Mitgliedstaaten selbst geleistet wur- den . Für Arbeitstage in anderen “dritten” Mitgliedstaaten gilt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Wohnsitzland und dem jeweiligen Mitgliedstaat . Je nach den dort geltenden Regeln behält beziehungsweise erlangt entweder das Wohnsitzland oder das “dritte” Arbeitsland die Be- steuerungszuständigkeit . Nach Artikel 18 des französisch-belgischen Vertrages erwirbt Frankreich zum Beispiel keine Steuererhebungszuständigkeit für den Teil des Einkommens eines belgischen Fracht- wagenfahrers, der in Frankreich entlohnt wird . Auch hier wird daher keine ausschließliche Besteue- rung gewährleistet . Für “andere”...
Steuergesetzgebung. Er wird für die Tage, die er in Dänemark arbeitet, auch in Dänemark besteuert (salary-splitting) . Für nicht in Dänemark abgeleistete Arbeitstage wird er in Deutschland besteuert, falls er in den anderen Mitgliedstaaten weniger als 183 Tage arbeitet . Das Wohnsitzland (Deutschland) wird bei der defini- tiven Feststellung der Einkommensteuer den Teil des Einkommens, welcher in Dänemark besteuert wird, von der Steuer befreien . Dabei wird der sogenannte Progressionsvorbehalt berücksichtigt . Das bedeutet, dass das Einkommen in Deutschland progres¬siv besteuert wird .

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  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Voraussetzung Die Auftragserteilung für das UnionDepot im Online-Banking setzt einen wirksam zustande gekommenen Depotvertrag gemäß Ziffer 2.1 der Bedingungen für UnionDepots voraus.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

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  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

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