Steuergesetzgebung Musterklauseln

Steuergesetzgebung. Die Vorschriften zur Besteuerung kann man in dem jeweils geltenden “Bilate¬ralen Vertrag zur Verhin- derung der Doppelbesteuerung” finden, den das Wohnsitzland des grenzüberschreitenden Arbeitneh- mers bzw . Grenzgängers mit dem Arbeitsland abgeschlossen hat . Im OECD-Musterabkommen gilt als Hauptregel der Grundsatz des Arbeitslandes (Art . 15, Absatz 1 OECD) . Wenn der grenzüberschreitende bzw . Grenzgänger seine Tätigkeiten in dem Arbeitsland auch für einen Arbeitgeber aus diesem Arbeitsland durchführt, so begründet die 183-Tageregel (Art . 15, Ab- satz 2 OECD) keine Abweichung vom Grundsatz und sein Einkommen wird im Arbeitsland besteuert . Für einige grenzüberschreitende Arbeitnehmer sieht das OECD-Musterabkommen spezielle Zuwei- sungsregeln vor . Dies gilt insbesondere für Lehrer, Beamte, fliegendes und fahrendes Personal aus der internationalen Transportbranche usw . Obwohl das OECD-Musterabkommen dies nicht vorsieht, beschließen Nachbarländer innerhalb des Rahmens ihres gegenseitigen Doppelbesteuerungsabkommens oft, aber nicht immer, eine abwei- chende Zuweisungsregel für “Grenzgänger” anzuwenden . Wenn dies der Fall ist, wird das Einkommen des Grenzgängers nicht im Arbeitsland, sondern in seinem Wohnsitzland besteuert . Nicht jeder grenzüberschreitende Arbeitnehmer wird jedoch als Grenzgänger betrachtet . Es gelten in den Doppelbesteuerungsabkommen oft strengere Kriterien, als jene, die im Sozialversicherungsrecht gelten (Artikel 1, Absatz b VO 1408/71) . Außer einer regelmäßigen Rückkehr in sein Wohnsitzland wird der jeweilige Arbeitnehmer auch innerhalb eines deutlich abgesteckten Grenzbereichs wohnen und arbeiten müssen . Das jeweilige Doppelbesteue- rungsabkommen wird Klarheit schaffen, was unter dem steuerlichen Grenzbereich zu verstehen ist . Es wird auch bestimmen, wo ein Arbeitnehmer besteuert wird, wenn er innerhalb der Grenzbereiche wohnt und arbeitet, aber für seinen Arbeitgeber auch Tätigkeiten außerhalb des Grenzbereichs zu erbringen hat (z .B . bei Aufträgen zur vorübergehenden Entsendung) . Solche steuerliche Grenzgänger-Regelungen lassen sich insbesondere zwischen den Nachbarländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen finden: Frankreich-Spanien (10 km Grenzbereich), Belgien-Frankreich (20 km Grenzbereich), Norwegen-Schweden (Grenzgemeinden gemäß dem Skan- dinavischen Doppelbesteuerungsabkommen), Deutschland-Österreich (30 km Grenzbereich), usw . . . Bei bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen mit Grenzgängerklauseln können sic...
Steuergesetzgebung. Um festzustellen, wo dieser multinationale Arbeitnehmer (Maschinenmonteur) besteuert wird, müs- sen alle Doppelbesteuerungsabkommen, die das Wohnsitzland (Belgien) mit beiden Arbeitsstaaten abgeschlossen hat (belgisch-holländisches und belgisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommen) herangezogen werden . Da weniger als 183-Tage in Holland gearbeitet wird, wird Belgien als Wohn- sitzland die Steuererhebungszuständigkeit für das Einkommen für 1/3 der Arbeitsleistungen auf hol- ländischem Hoheitsgebiet behalten . Da mehr als 183 Anwesenheitstage in Deutschland gearbeitet werden, wird das Einkommen für 2/3 der auf deutschem Hoheitsgebiet erbrachten Arbeitsleistungen besteuert . In diesem Fall geht man davon aus, dass der Arbeitgeber in Deutschland bzw . Holland keine feste Einrichtung hat . Für diesen Arbeitnehmer gibt es daher eine Lohnaufteilung (salary splitting) . Sein aus Frankreich bezahlter Xxxx unterliegt zu 1/3 der Einkommensteuer für Bürger aus Belgien und zu 2/3 dem deutschen System für Nicht-Bürger . Der Wohnsitzstaat (Belgien) besteuert theoretisch das Welteinkommen in Belgien, also das deutsche und holländische Einkommen und wird danach un- ter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts das in Deutschland besteuerte Einkommen steuerfrei belassen . Wenn der multinationale Arbeitnehmer sein gesamtes (Familien)Einkommen großteils in Deutschland verdient, wird er in Deutschland als uneingeschränkt steuerpflichtig behandelt . Das heißt, dass er Anspruch auf die gewöhnlichen Steuervergünstigungen hat (Abzugsposten, Steuerfreibeträge, familiäre Vergünstigungen usw .) . Dieser multinationale Arbeitnehmer (Maschinenmonteur) ist in Frankreich sozialversichert und in Bel- gien und Deutschland steuerpflichtig . Es scheint naheliegend, französisches Arbeitsrecht zu wählen, weil so der Zusammenhang zwischen französischem Sozialversicherungsrecht und französischem Ar- beitsrecht und den Arbeitsbedingungen gewährleistet wird . Der Arbeitgeber ist auch in Frankreich wohnhaft . Eine andere Möglichkeit ist die Xxxx von deutschem Arbeitsrecht und den deutschen Arbeitsbedin- gungen . Ein Argument für das deutsche Arbeitsrecht ist, dass das zwingende deutsche Arbeitsrecht anzuwenden ist, dass die Beschäftigung zu 2/3 in Deutschland erfolgt und dort auch ein großer Teil der Einkommensteuer fällig ist . Für das holländische Arbeitsrecht spricht nur die Tatsache, dass dort 1/3 des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt . Für das belgische Arbeits¬recht spricht die Tatsache,...
Steuergesetzgebung c.1 Allgemeine Grundsätze c.2 Transportarbeitnehmer c.3 “Andere” multinationale Arbeitnehmer c.4 Besteuerung in Wohnsitzland c.5 IBesteuerung in anderen Arbeitsländern als im Wohnsitzland c.6 Gewerkschaftliche Bedenken
Steuergesetzgebung. Er wird für die Tage, die er in Dänemark arbeitet, auch in Dänemark besteuert (salary-splitting) . Für nicht in Dänemark abgeleistete Arbeitstage wird er in Deutschland besteuert, falls er in den anderen Mitgliedstaaten weniger als 183 Tage arbeitet . Das Wohnsitzland (Deutschland) wird bei der defini- tiven Feststellung der Einkommensteuer den Teil des Einkommens, welcher in Dänemark besteuert wird, von der Steuer befreien . Dabei wird der sogenannte Progressionsvorbehalt berücksichtigt . Das bedeutet, dass das Einkommen in Deutschland progres¬siv besteuert wird .

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer • wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – ACMBernstein Investments, Luxemburg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors GmbH – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, Stuttgart – Allianz Private Krankenversicherung, München – Allianz Versicherungen, München – Ampega Investment GmbH – Amundi Luxembourg S.A. – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Comgest SA – Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à.r.l., Kronberg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – Generali Versicherungen, München – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Internationales Immobilieninstitut, München – INVESCO Management S.A. – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am Main – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – LOYS Investment S.A. – Mediolanum International Funds Limited – M & G International Investments Ltd. – M & G Luxembourg S.A. – M & G Securitis Limited – Xxxxxx Xxxxxxx XXXXX, Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – ODDO BHF Asset Management GmbH – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Deka Vermögensmanagement GmbH – DJE Investment S.A. – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – DWS Investment S.A. – Elvia Reiseversicherung, München – ETHENEA Independent Investors S.A. – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Flossbach von Storch Invest S.A. – Pictet Asset Management (Europe) SA – RREEF Investment GmbH, Eschborn – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.