Erbschaftsteuer Musterklauseln

Erbschaftsteuer. Sie übertragen Ansprüche oder Leistungen aus Ihrem Vertrag auf eine andere Person? Dann zeigen wir dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt dies an, da eventuell eine Schenkung vorliegt. Bei Tod des Versicherungsnehmers melden wir dies ebenfalls an das zuständige Finanzamt, da womöglich ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Ob Erbschaftsteuer entsteht, ist von den jeweiligen individuellen Verhältnissen abhängig.
Erbschaftsteuer. Ansprüche und Leistungen aus Lebensversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsneh- mers oder bei dessen Tod (z.B. auf Grund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden und die Leistungen gewisse Freibeträge überschreiten. Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, so ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig.
Erbschaftsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus Lebensversicherungen unter- liegen der Erbschaftsteuer, wenn sie von einem Dritten als Be- zugsrecht (z. B. aufgrund einer Schenkung) oder, wenn kein bezugsberechtigter Dritter vorhanden ist, beim Tod des Versi- cherungsnehmers von den Erben als Teil dessen Nachlasses von Todes wegen erworben werden. Erhält der Versicherungs- nehmer die Leistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig.
Erbschaftsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus fondsgebundenen Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterliegen grundsätzlich der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung oder durch Erwerb von Todes wegen erworben werden. Die Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Versicherungsnehmer ist grundsätzlich nicht schenkungs- bzw. erbschaftsteuerpflichtig.
Erbschaftsteuer. Leistungen aus fondsgebundenen Rentenversicherun- gen sind erbschaft- / schenkungsteuerpflichtig, wenn sie auf Grund einer Schenkung oder als Erwerb von Todes wegen (z. B. auf Grund eines Bezugsrechts oder als Teil der Erbmasse) erworben werden. Erhält der Versiche- rungsnehmer die Leistung selbst, ist diese nicht steuer- pflichtig.
Erbschaftsteuer. Leistungen im Todesfall an Hinterbliebene unterliegen grund- sätzlich der Erbschaftsteuer.
Erbschaftsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus Rentenversicherungen und eventuellen Zusatzversicherungen unterliegen der Erbschaft- steuer, wenn sie von einem Dritten als Bezugsrecht (z. B. auf- grund einer Schenkung) oder, wenn kein bezugsberechtigter Dritter vorhanden ist, beim Tod des Versicherungsnehmers von den Erben als Teil des Nachlasses von Todes wegen er- worben werden. Erhält der Versicherungsnehmer die Leis- tung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig.
Erbschaftsteuer. Leistungen an Witwen und Xxxxxx sowie Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) des Ar- beitnehmers als Bezugsberechtigte einer Direktversicherung sind nicht erbschaftsteuerpflichtig, soweit sie angemessen sind. Wird ein Sterbegeld an die Erben des Arbeitnehmers ge- zahlt, so unterliegt diese Leistung der Erbschaftsteuer. Leistungen aus Direktversicherungen, die an Witwen und Wai- sen sowie Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsfüh- rern einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, unterliegen un- abhängig vom Rechtsgrund des Erwerbs stets der Erbschaft- steuer. Ob sich aus den Hinterbliebenenleistungen eine Erbschaft- steuerschuld tatsächlich ergibt, ist von den individuellen Ver- hältnissen abhängig.
Erbschaftsteuer. Leistungen an Witwen/r, Lebenspartner nach dem Lebenspart- nerschaftsgesetz oder Waisen des Arbeitnehmers (Hinterblie- bene) als Bezugsberechtigte aus einer Direktversicherung sind nicht erbschaftsteuerpflichtig, soweit sie angemessen sind und der Hinterbliebene die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Renten- versicherung des verstorbenen Arbeitnehmers erfüllt. Leistungen aus einer Direktversicherung, die an Witwen/r, Le- benspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Wai- sen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, unterliegen unabhängig vom Rechtsgrund des Erwerbs stets der Erbschaftsteuer. Ob sich aus den Hinterbliebenenleistungen tatsächlich eine Erbschaft- steuerschuld ergibt, ist von den individuellen Verhältnissen ab- hängig (z. B. den zur Verfügung stehenden Freibeträgen).
Erbschaftsteuer. Hinterbliebenenrenten unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund des Todes des Versicherungsnehmers als Erwerb von Todes wegen erworben werden. Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig.