Steuerliches Risiko Musterklauseln

Steuerliches Risiko. Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des AIF kann steuergesetzlichen Vorschriften (z.B. Quellensteuerabzug und/oder Abgeltungssteuer) ausserhalb des Domizillandes des AIF unterliegen. Ferner kann sich die steuerliche Behandlung des AIF in unabsehbarer und nicht beeinflussbarer Weise ändern. Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des AIF für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Aussenprüfungen) kann für den Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt nicht in den AIF investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem AIF beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräusserung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr zugute kommt. Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.
Steuerliches Risiko. Die Zuteilung oder der Kauf von Vermögenswerten und anderen auf der 1T Plattform verfügbaren Vermögenswerten (in welcher Form auch immer) sowie der Tausch, das Halten und die Veräußerung von Vermögenswerten und anderen auf der 1T Plattform verfügbaren Vermögenswerten (in welcher Form auch immer) und/oder jede andere Handlung oder Transaktion im Zusammenhang mit Vermögenswerten und anderen auf der 1T Plattform verfügbaren Vermögenswerten (in welcher Form auch immer) kann steuerliche Folgen für dich auslösen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verpflichtung, dein Vermögensportfolio, deine Geschäfte und dein Gewinne den zuständigen Steuerbehörden zu melden sowie Steuern zu berechnen und zu zahlen, die durch deine Transaktionen und/oder das Halten deiner Krypto-Assets ausgelöst werden. Diese steuerlichen Folgen hängen häufig (aber nicht immer) von den Steuergesetzen des Landes, in dem du deinen ständigen Wohnsitz hast, und von den internationalen Steuerabkommen ab, die dieses Land ratifiziert hat. Wir weisen darauf hin, dass mehrere Länder zwar bereits verschiedene Steuervorschriften für kryptographische Vermögenswerte eingeführt haben, dass aber weitere Änderungen und/oder zusätzliche Steuervorschriften zu erwarten sind. 1T Niederlande oder der jeweilig Zuständige 1T Anbieter kann unter bestimmten Umständen (jetzt und/oder in Zukunft) zum Abzug von Quellensteuern verpflichtet sein. Nur du bist dafür verantwortlich, alle nationalen und internationalen Steuergesetze einzuhalten, die von Zeit zu Zeit auf dich anwendbar sind, wenn du die 1T Plattform nutzt Wir sind nicht verpflichtet, dich über bestehende oder drohende steuerliche Folgen im Zusammenhang mit der 1T Plattform zu informieren oder zu warnen (außer wenn 1T Niederlande oder der Zuständige 1T Anbieter einen Quellensteuerabzug vorgenommen hat) und geben keinerlei Zusicherungen in Bezug auf steuerliche Folgen ab, die durch die Nutzung der 1T Plattform und/oder das Halten, den Handel und/oder den Tausch der auf der 1T Plattform angebotenen Krypto-Assets ausgelöst werden. Bevor du 1T Kunde wirst, bevor du Orders erteilen, sowie von Zeit zu Zeit (z.B. im Zusammenhang mit der jährlichen Steuererklärung oder dem Jahresabschluss) und soweit dies nach den für dich geltenden Steuergesetzen erforderlich ist, raten wir dir, einen Steuerberater zu konsultieren, (i) um dich über die steuerlichen und wirtschaftlichen Folgen im Zusammenhang mit der Nutzung der 1T Plattform und dem Halten und/oder Handeln der...
Steuerliches Risiko. Die mit NFTs verbundenen steuerlichen Risiken liegen in der Neuheit dieser Vermögenswerte und ihrer noch nicht abgeschlossenen rechtlichen und steuerlichen Einstufung. Diese Risiken sind hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Materie in vielen nationalen Gesetzen aufgrund der Neuartigkeit der Materie und des strukturell evolutiven Charakters der Finanzgesetze nicht sichtbar ist. RENAULT kann in keinem Fall haftbar gemacht werden: • bei falschen Angaben oder einem Fehler bei der Eingabe der Kontaktdaten durch den Nutzer; • bei Missbrauch seiner Zugangsdaten oder des Bestellvorgangs durch den Nutzer; • bei einer offensichtlich falschen Anzeige eines Spottpreises; • bei Angriffen im Zusammenhang mit der Nutzung des web3, wie z. B. Angriffe auf das Blockchain-Netzwerk (bei einer Fork: versehentliche oder absichtliche Aufspaltung in einem Blockchain-Netzwerk), Diebstahl des privaten Schlüssels der Wallet, wobei diese Liste nicht erschöpfend ist. RENAULT ist in allen Phasen des Online-Verkaufsprozesses nur durch eine Mittelverpflichtung gebunden. Wir haften nicht für technische oder materielle Fehler oder für direkte oder indirekte Schäden, wie insbesondere Datenverlust oder -diebstahl, Intrusion, Viren, Serviceunterbrechungen, andere unbeabsichtigte Probleme oder bei höherer Gewalt, die sich sowohl aus der Nutzung des Internets als auch der Webseite ergeben. RENAULT haftet nicht: • bei Unterbrechungen der Webseite; • für das Auftreten von Bugs; • für alle Schäden im Ergebnis einer betrügerischen Intrusion eines Dritten, die zu einer Änderung der auf der Webseite zur Verfügung gestellten Informationen geführt hat; • und ganz allgemein für alle direkten oder indirekten Schäden, unabhängig von Ursache, Ursprung, Natur oder Folgen, die durch den Zugriff einer Person auf die Webseite oder die Unmöglichkeit, die Webseite zu besuchen, verursacht werden. Dies gilt auch für die Nutzung der Webseite und/oder das Vertrauen in Informationen, die direkt oder indirekt von der Webseite stammen. Insbesondere übernimmt RENAULT keine Haftung für Schäden, die an der Computerausrüstung des Nutzers infolge seines Zugriffs auf die Webseite, der Nutzung oder des Herunterladens irgendeines ihrer Elemente (Daten, Texte, Bilder, Videos oder Töne usw.) entstehen könnten. Darüber hinaus kann RENAULT aus Wartungsgründen seinen Service unterbrechen, wird sich aber bemühen, die Nutzer vorab darüber zu informieren. Der Nutzer bestätigt, dass er die verwendete Computerkonfiguration auf ...
Steuerliches Risiko. Der Kauf, Verkauf, Wechsel zwischen und/oder das Halten von digitalen Vermögenswerten und/oder jede andere Handlung, die auf dem SmartBytes System (in welcher Form auch immer) verfügbar sind, können steuerliche Konsequenzen für den SmartBytes Kunden auslösen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Verpflichtung, das Vermögensportfolio, die Käufe, Verkäufe und Gewinne bei den zuständigen Steuerbehörden zu deklarieren sowie Steuern zu berechnen und zu zahlen, die durch Käufe, Verkäufe und/oder das Halten der digitalen Vermögenswerte ausgelöst werden. Diese steuerlichen Folgen hängen oft (aber nicht immer) von den Steuergesetzen des Landes, in dem der SmartBytes Kunde seinen ständigen Wohnsitz hat, und von den internationalen Steuerabkommen ab, die dieses Land ratifiziert hat. Wir weisen darauf hin, dass mehrere Länder bereits verschiedene Steuervorschriften für digitale Vermögenswerte eingeführt haben und dass weitere Änderungen und/oder zusätzliche Steuervorschriften zu erwarten sind. SmartBytes oder die Partner können unter bestimmten Umständen (jetzt und/oder in der Zukunft) verpflichtet sein, Quellensteuer einzubehalten. Der SmartBytes Kunde ist alleine dafür verantwortlich, jederzeit alle nationalen und internationalen Steuergesetze einzuhalten, die von Zeit zu Zeit aufgrund der Nutzung von SmartBytes Systemen und dem Halten, dem Kauf und/oder dem Verkauf der auf den SmartBytes Systemen angebotenen digitalen Vermögenswerte für ihn anwendbar sind. SmartBytes ist nicht verpflichtet, den SmartBytes Kunden über bestehende oder drohende steuerliche Folgen im Zusammenhang mit SmartBytes Systemen zu informieren oder zu warnen (außer wenn wir oder die Partner einen Quellensteuerabzug vorgenommen haben) und gibt keinerlei Zusicherungen in Bezug auf jegliche steuerlichen Folgen ab, die aufgrund der Nutzung von SmartBytes Systemen und dem Halten, dem Kauf und/oder dem Verkauf der auf SmartBytes Systemen angebotenen digitalen Vermögenswerte ausgelöst werden. Bevor Du SmartBytes Kunde wirst, bevor Du einen über die SmartBytes Systeme verfügbaren digitalen Vermögenswert erwirbst oder veräußerst, sowie in regelmäßigen Abständen (z.B. im Zusammenhang mit der jährlichen Steuererklärung oder den Jahresabschlüssen), sowie wenn es nach den für dich geltenden Steuergesetzen erforderlich ist, raten wir dir daher, einen Steuerberater zu konsultieren (i) betreffend die steuerlichen und wirtschaftlichen Folgen im Zusammenhang mit der Nutzung der SmartBytes Systeme und d...
Steuerliches Risiko. Die Gesellschaft sowie Anteilinhaber eines Fonds können steuerpflichtig sein und sollten hinsichtlich der Auswirkungen der Zeichnung, des Erwerbs, des Haltens oder des Verkaufs von Anteilen im Rahmen der Gesetze der Jurisdiktionen, in denen sie steuerpflichtig sein können, ihre eigenen fachkundigen Berater konsultieren. Nähere Einzelheiten hierzu sind Abschnitt 10 „Besteuerung“ zu entnehmen. Am 20. Dezember 2021 veröffentlichte die OECD den Entwurf der „Global Anti-Base Erosion Model Rules“ (bestehend aus Income Inclusion Rules („IIR“), Undertaxed Payments Rules („UTPR“) und optionalen Regeln für eine zusätzliche Besteuerung im Inland). Diese sollen sicherstellen, dass bestimmte multinationale Konzerne („MNEs“) ab 2023 einem globalen Steuersatz von mindestens 15 % unterliegen („GloBE-Vorschriften“). Die GloBE- Vorschriften sind Bestandteil der BEPS-Initiative der OECD/G20, die derzeit 141 Teilnehmerländer umfasst. Der EU-Rat hat am 22. Dezember 2022 die Richtlinie 2022/25234 des Rates (die „GloBE- Richtlinie“) zur Umsetzung der GloBE-Vorschriften in der EU mit einigen Änderungen, die zur Gewährleistung der Konformität mit EU-Recht notwendig waren, verabschiedet. Die GloBE-Richtlinie sieht die Einführung von Regeln vor, mit denen eine effektive Mindestbesteuerung für MNE-Konzerne und große inländische Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mindestens 750 Mio. š, die im Binnenmarkt der EU und darüber hinaus tätig sind, erreicht werden soll. Sie liefert einen gemeinsamen Rahmen für die Umsetzung der GloBE-Vorschriften in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023. Irland hat die GloBE-Richtlinie umgesetzt und dafür entschieden, die Regeln für eine zusätzliche Besteuerung im Inland zu übernehmen. Die GloBE-Vorschriften (mit Ausnahme der UTPR, die für Geschäftsjahre in Kraft treten, die am oder nach dem 31. Dezember 2024 beginnen) sind für irische Unternehmen im Geltungsbereich für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, anzuwenden. Damit ein Unternehmen in den Geltungsbereich der GloBE-Vorschriften fällt, muss es (a) Teil einer MNE-Gruppe oder einer großen inländischen Unternehmensgruppe sein, die Erträge von mehr als 750 Mio. EUR pro Jahr erwirtschaftet; oder (b) ein Unternehmen sein, das eigenständige Erträge von mehr als 750 Mio. EUR pro Jahr erwirtschaftet. Allgemein wird die Gesellschaft zu diesen Zwecken Teil einer MNE-Gruppe oder einer großen inländischen Unternehmensgruppe sein, wenn sie mit anderen ...

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  • Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Steuern Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:

  • Wesentliche Leistungsmerkmale Die Bank richtet für den Kunden ein Verrechnungskonto in Fremdwährung in laufender Rechnung ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Verrech- nungskonto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisung) zu Lasten dieses Verrechnungskontos ab, soweit das Verrech- nungskonto ausreichend Guthaben aufweist. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen vom Vertrag umfasst • Kontoführung • Überweisungen auf das Verrechnungskonto und Drittkonten in der Währung oder auch nach Umrechnung Das Fremdwährungskonto kann für Wertpapieraufträge in gleicher Währung als Abwicklungskonto angegeben werden.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.