Steuerrecht Musterklauseln

Steuerrecht. Das zu vereinbarende Bewirtschaftungsentgelt wird in der Regel steuerrechtlich nicht als Einnahme aus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln sein. Dementsprechend könnte der Betrieb des Auftragnehmers aus der steuerrechtlichen Einstufung als Land- und Forstwirtschaft entfallen. Im Einzelfall könnte es möglich sein, dass das Bewirtschaftungsentgelt der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden kann.
Steuerrecht. Eine Fehleinschätzung des arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status führt regelmäßig auch zu steuerrechtlichen Kon- sequenzen, da Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis der Lohnsteuer unterliegt. Zwar ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner der Lohnsteuer, allerdings haftet der Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Durch die Haftung des Arbeitgebers soll die Steuerforderung gegen den Arbeitnehmer abgesichert werden, um Steuerausfälle zu verhindern. Nach § 42d Abs. S EStG haften Arbeitnehmer als Steuerschuldner und Arbeitgeber als Haftender gesamtschuldnerisch, die zuständige Finanzbehörde kann sich also aussuchen, von wem sie die Steuerschuld einzieht. [1] Dazu im Einzelnen Bisson/Schwab, AuA 2005 S. 276 ff. [2] LAG Düsseldorf, Urteil v. 27.2.1995, 8 Sa1850/94, LAGE § 28 g SGB IV Nr. 4. [S] Xxxxxx, NJW 2006, S. 18S ff.
Steuerrecht. Steuerrechtlich ist ein/eine Arbeitnehmer/in, der/die in Österreich wohnt und arbeitet – egal ob für einen inländischen oder ausländischen Arbeitgeber – in Österreich steuerpflichtig Der ausländische Arbeitgeber kann die Lohnsteuer entweder direkt oder über einen österr. Steuerberater an das für solche Fälle zuständige österreichische Finanzamt Graz-Stadt abführen. Weiters ist dem Finanzamt vom Dienstgeber oder seinem Steu- erberater ein Jahreslohnzettel (Formular L17) zu übermitteln. Ab 1.1.2021 ist es auch wieder zulässig, den Bruttolohn an den/die Arbeitnehmer/in auszahlen und diese(n) zu verpflichten, seine/ihre Einkünfte in Österreich selbst zu versteuern. In diesem Fall muss der/die Dienstnehmer(in) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Formu- lar L1) das Formular L1i beilegen, wenn der Dienstgeber den Jahreslohnzettel nicht ans österreichische Finanzamt übermittelt hat.
Steuerrecht. Egal, ob Körperschaftssteuer, Lohnsteuer, Gemein- nützigkeitsrecht oder Sponsoring – es gibt etliche „Spielregeln“ zu beachten, damit die Finanzbehör- den keinen Strich durch die Rechnung machen. Die im Rahmen der Ganztagsschule vielfältigen Ge- staltungsmöglichkeiten und unterschiedlichen Ver- tragsvorgaben machen eine einheitliche Betrachtung unter steuerlicher Sicht und damit auch die Zuord- nung in die Tätigkeitsbereiche einer gemeinnützigen Organisation äußerst schwierig. Es existieren hierbei vielfältige vertragliche Möglichkeiten über die Arten und Formen der Zusammenarbeit zwischen Xxxxxx, Leistungserbringer und Leistungsempfänger. Aus diesem Grund liegt bislang keine eindeutige Regelung seitens der Finanzbehörden vor. Form und Inhalt der Mitwirkung können auf vielfältige Weise immer wieder differenziert gestaltet werden. Darum muss jeder Sachverhalt für sich individuell aufgrund der bestehenden Steuergesetze, speziell aufgrund der verschiedenen Umsatzsteuer-Befreiungsmög- lichkeiten des § 4 UStG geprüft werden. Der WLSB darf aufgrund des Rechts- und Steuerbe- ratungsgesetzes keine Steuerberatung vornehmen. Daher wird empfohlen, die Vereinssatzung und alle Verträge zur Beurteilung einem/r Steuerberater/in vorzulegen und im Anschluss die Unterlagen vom zuständigen Finanzamt fachkundig prüfen zu las- sen – um individuelle Rechtssicherheit zu erlangen. Der WLSB steht für alle Sportvereine in Abstimmung mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg. Über Ergebnisse werden wir Sie zeitnah im WLSB- Magazin „SPORT in BW“ informieren.
Steuerrecht. Um en Markthochlauf für Elektromobilität zu fördern, bestehenden seitens der Bundesregierung zahlreiche Rahmenbedingungen, die Anreize für Unternehmen und Privatpersonen setzen. Dazu zäh- len:
Steuerrecht. 97 Die Darstellung orientiert sich am Geschäftsführer einer GmbH. Auf Vorstände einer AG, Genossenschaft etc. sowie auf leitende Angestellte wird eingegan- gen, soweit es Abweichungen von dem Geschäftsführer einer GmbH gibt.
Steuerrecht. Abfertigungsbeiträge sind für den Arbeitgeber jedenfalls Betriebs- ausgaben. Für Arbeitnehmer/-innen sind sie jedoch nur bis zur ge- setzlich zwingenden Beitragshöhe (1,53 % des laufenden Entgelts) steuerfrei (§ 46 Z 7 lit d EStG). Übersteigende Beiträge sind ein Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis und müssen versteuert werden. - Beamte - Vertragsbedienstete von Ländern und Gemeinden - HeimarbeiterInnen
Steuerrecht. Allgemeine Besteuerung Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein eigenes Steuersubjekt, das der Körper‐ schaftsteuer unterliegt. Gewinne, die von der GmbH erwirtschaftet werden, unterliegen auf Ebene der GmbH der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszu‐ schlag. Hinzu kommt ferner die Gewerbesteuer, deren Höhe abhängig ist vom jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde, in der die GmbH ihren Sitz hat. Sofern Gewinne von der GmbH an natürliche Personen in Form von Dividenden ausgeschüttet werden, unterliegen diese auf Ebene der Gesellschafter der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) in Höhe von 25 %, zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der an den Gesell‐ schafter ausgeschüttete Gewinn unterliegt damit insgesamt einer Steuerbelastung von ca. 48 % (bei Gewerbesteuer-Hebesatz 410 %). Sollte die GmbH Verluste erzielen, können diese nur auf Ebene der GmbH verwertet wer‐ den. Für Verlustvor- und Rückträge gelten die Regelungen entsprechend § 10d EStG. Die Verluste können aber nicht auf den/die Gesellschafter übergehen.
Steuerrecht. Allgemeine Besteuerung
Steuerrecht. Rechtsberatung aus Steuerrecht (ausgeschlossen ist das Ausfüllen der Steuererklärung).