Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Gläubiger berechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung ist keine Anmeldung notwendig. In der Einberu- fung der Gläubigerversammlung ebenso wie in der Aufforderung zur Stimmabgabe für eine Abstimmung ohne Versammlung können weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Stimmrechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung, insbesondere das Erbringen eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nach- weis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Versammlung liegen darf (record date in An- lehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt werden.
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Samples: Wertpapierprospekt
Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Gläubiger berechtigtbe- rechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung ist keine Anmeldung notwendig. In der Einberu- fung Einberufung der Gläubigerversammlung Gläu- bigerversammlung ebenso wie in der Aufforderung zur Stimmabgabe für eine Abstimmung ohne Versammlung können weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Stimmrechte bzw. Teilnahme Teil- nahme an der Gläubigerversammlung, insbesondere das Erbringen eines geeigneten Identitätsnachweises Identi- tätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nach- weisNachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Versammlung liegen darf (record date in An- lehnung Anlehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt werden.
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Samples: Anleihebedingungen
Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Ver- sammlung bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Gläubiger berechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung ist keine Anmeldung notwendig. In der Einberu- fung der Gläubigerversammlung ebenso wie in der Aufforderung zur Stimmabgabe für eine Abstimmung ohne Versammlung Einberufung können weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Stimmrechte bzw. Teilnahme an der GläubigerversammlungGläubigerver- sammlung, insbesondere das Erbringen eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nach- weisNachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Versammlung liegen darf (record date in An- lehnung Anlehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt ge- regelt werden.
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Samples: Wertpapierprospekt
Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Ver- sammlung bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Gläubiger Anleihegläubiger berechtigt, die sich innerhalb inner- halb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGBdes Bürgerlichen Gesetzbuches) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung ist keine Anmeldung notwendig. In der Einberu- fung der Gläubigerversammlung ebenso wie in der Aufforderung zur Stimmabgabe für eine Abstimmung ohne Versammlung Einberufung können weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Stimmrechte Stimm- rechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung, insbesondere das Erbringen eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nach- weisNachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Versammlung liegen darf (record date in An- lehnung Anleh- nung an § 121 AktGdes Aktiengesetzes), durch die Emittentin geregelt werden.
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Samples: Wertpapierprospekt
Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Gläubiger Anleihegläubiger berechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung ist keine Anmeldung notwendig. In der Einberu- fung der Gläubigerversammlung ebenso wie in der Aufforderung zur Stimmabgabe für eine Abstimmung ohne Versammlung Einberufung können weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Stimmrechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung, insbesondere das Erbringen eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nach- weisNachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Versammlung Gläubigerversammlung liegen darf (record date in An- lehnung Anlehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt werden.
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Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Gläubiger Anleihegläubiger berechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung ist keine Anmeldung notwendig. In der Einberu- fung der Gläubigerversammlung ebenso wie in der Aufforderung zur Stimmabgabe für eine Abstimmung ohne Versammlung Einberufung können weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Stimmrechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung, insbesondere das Erbringen eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nach- weisNachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Versammlung liegen darf (record date Record Date in An- lehnung Anlehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt werden.
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