Common use of Strahlenwagnisse Clause in Contracts

Strahlenwagnisse. I.7.1 Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziffern 7.12 AHB und 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht I.7.1.1 wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen, Stör- strahler sowie deckungsvorsorgefreien radioaktive Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; I.7.1.2 wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersu- chung oder Behandlung mit deckungsvorsorgepflich- tigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radio- aktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisieren- der Strahlen oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzu- führen ist, dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ioni- sierender Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind. I.7.2 Dies gilt nur, soweit diese Apparate und Behandlungen in der Heilkunde anerkannt sind. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungs- schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

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