Streitfälle. 1. Auf Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, auf welche diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zutreffen, ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
2. Streitfälle zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer über das Zustandekommen oder die Ausführung von Verträgen mit Bezug auf die von diesem Unternehmer zu liefernden oder gelieferten Waren oder zu erbringenden bzw. erbrachten Dienstleistungen können – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen – sowohl von dem Verbraucher als auch von dem Unternehmer dem Schlichtungsausschuss der Nederlandse Thuiswinkel Organisatie vorgelegt werden (Geschillencommissie Thuiswinkel, Postanschrift: Postbus 90600, NL-2509 LP Den Haag, (xxx.xxx.xx), im Folgenden auch der „Schlichtungsausschuss“ genannt).
3. Der Schlichtungsausschuss nimmt einen Streitfall ausschließlich in Behandlung, wenn der Verbraucher dem Unternehmer seine Beschwerde zunächst innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt hat.
4. Führt die Beschwerde nicht zu einer Lösung, so muss der Streitfall bis spätestens 12 Monate nach dem Einreichdatum der ersten Beschwerde beim Unternehmer schriftlich, oder in einer anderen durch die Kommission zu bestimmenden Form beim Schlichtungsausschuss anhängig gemacht werden.
5. Wenn der Verbraucher dem Schlichtungsausschuss einen Streitfall vorlegen möchte, ist der Unternehmer an jene Entscheidung gebunden. Vorzugsweise meldet der Konsument dies zunächst dem Unternehmer.
6. Sofern sich der Unternehmer auf eine Schlichtung über den Schlichtungsausschuss einlassen möchte, hat sich der Verbraucher innerhalb fünf Wochen nach einem entsprechenden schriftlichen Antrag seitens des Unternehmers schriftlich darüber auszusprechen, ob er dies auch wünscht oder den Streitfall vor einem zuständigen Gericht verhandeln lassen will. Wenn bei dem Unternehmer die Entscheidung des Verbrauchers nicht innerhalb fünf Wochen bekannt ist, ist der Unternehmer berechtigt, den Streitfall dem zuständigen Gericht vorzulegen.
7. Der Schlichtungsausschuss urteilt gemäß den Bedingungen laut der Schlichtungsordnung des Schlichtungsausschusses (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxx-xxx/xx-xxxxxxxxxx/0000/xxxxxxxxxxx). Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses verstehen sich als rechtsverbindliche Empfehlung.
8. Der Schlichtungsausschuss wird einen Streitfall nicht behandeln oder die Behandlung einstellen, wenn der Unternehmer Zahlungsaufschub oder Konkurs beantragt hat oder seine betriebliche Aktivität tatsächlich ein...
Streitfälle. Im Streitfall streben die Vertragsparteien eine gütliche Lösung an; dazu können sie ein Schlichtungs-, Mediations- oder Schiedsverfahren, insbesondere dasjenige, das unter Titel V des COTIF vorgesehen ist, vereinbaren.
Streitfälle. Alle Streitfälle, die zwischen Käufer/Auftraggeber und Verkäufer/Auftragnehmer - einschließlich ihrer Erben oder Rechtsnachfolger - sowohl rechtlicher als auch faktischer Natur, gleich welcher Art, als Ergebnis oder in Verbindung mit einem Vertrag, auf den diese AGB Anwendung finden, oder mit weiteren oder damit verbundenen Vereinbarungen oder Verpflichtungen nach dem Gesetz entstehen können, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt.
Streitfälle. 1. Auf Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, auf welche diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zutreffen, ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
Streitfälle. 1. Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher, auf die sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen, unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Dies gilt auch, wenn der Verbraucher in einem anderen Land als den Niederlanden lebt.
2. Das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf ist nicht anwendbar.
Streitfälle. Die Zuständigkeit zur Schlichtung von Streitfragen, die sich in Verbindung mit den vorliegenden Mitgliedschaftsbedingungen ergeben, obliegt ausschließlich den Gerichten von Großbritannien. Für Bewohner Schottlands und Nordirlands können Verfahren gegebenenfalls auch vor den Gerichten von Schottland und Nordirland ausgetragen werden.
Streitfälle. Die Parteien vereinbaren, sich nach besten Kräften zu bemühen, alle Streitigkeiten informell beizulegen. Alle ungelösten Streitigkeiten, Ansprüche oder Gerichtsverfahren, die sich in irgendeiner Weise auf diese Bedingungen oder den zugehörigen Auftrag oder deren Ausführung, Aufbau, Interpretation oder Verletzung beziehen (mit Ausnahme von Unterlassungsklagen oder Klagen zur Durchsetzung von Pfandrechten), sind ausschließlich vor den Gerichten der in Abschnitt 19 oben (Rechtswahl) genannten Gerichtsbarkeit und vor keinem anderen Gericht oder Tribunal zu führen.
Streitfälle. Streitfälle über die Leistung des AG berechtigen den AN nicht, die ihm obliegenden Leistungen einzustellen oder zu unterbrechen.
Streitfälle. Meinungsverschiedenheiten zwischen Auszubildendem und Betrieb sind möglichst auf dem Wege der Verhandlung unter Mitwirkung der Tariforganisationen zu lösen. Im Übrigen gel- ten die gesetzlichen Regeln zur Beilegung von Streitigkeiten. Es gilt das Urlaubsgesetz. Lehrlinge haben nach 6 Monaten Beschäftigung im selben Betrieb (einschließlich etwaiger Schulaufenthalte) das Recht, Unterstützung vom IKUF zu beantragen. Die Unterstützung wird für die Teilnahme an Freizeitschulung im selben Umfang und zu denselben Bedingun- gen wie für die anderen Mitarbeiter unter dem Tarifvertrag für die Lebensmittelindustrie gewährt.
Streitfälle. Artikel 26 Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
(1) Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt.
(2) Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung auf die darin genannten Personen - mit Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals - betreffen und sich auf die Rechtmässigkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen und sie beschwerenden Entscheidung beziehen, die auf dieser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht, besitzt die Beschwerdekammer, nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges, erst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit. Handelt es sich um finanzielle Streitigkeiten, so hat die Beschwerdekammer Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung. Die Voraussetzungen für ein Verfahren der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festgelegt.
(3) Der Beschwerdekammer gehören Personen an, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und als fähige Juristen gelten. Zu Mitgliedern der Beschwerdekammer können nur Personen ernannt werden, die in einer vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dafür erstellten Liste aufgeführt sind.
(4) Der Oberste Rat legt die Satzung der Beschwerdekammer einstimmig fest. In der Satzung der Beschwerdekammer werden die Zahl ihrer Mitglieder, das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder durch den Obersten Rat, die Amtsdauer der Mitglieder und die für diese geltende Besoldungsregelung festgelegt. Die Satzung regelt die Arbeitsweise der Beschwerdekammer.
(5) Die Beschwerdekammer gibt sich eine Verfahrensordnung, die alle zur Anwendung ihrer Satzung erforderlichen Bestimmungen enthält. Die Verfahrensordnung bedarf der einstimmigen Annahme durch den Obersten Rat.
(6) Die Urteile der Beschwerdekammer sind für die Parteien verbindlich und, falls diese einem Urteil nicht nachkommen, von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu vollstrecken.
(7) Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind, unterliegen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Insbeso...