Strompreis und Preisanpassung Musterklauseln

Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeits- und Grundpreis sowie dem Preis für Messstellenbetrieb zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der EWR GmbH für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Ge- setz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore- Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltba- ren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessions- abgaben.
Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten des e-werks für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebs- kosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonder- kundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversor- gungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
Strompreis und Preisanpassung. Der Nettopreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG sowie die an die Kommune zu entrichtende Konzessionsabgabe. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der aufgeführten Preisbestandteile und ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ...
Strompreis und Preisanpassung. 4.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
Strompreis und Preisanpassung. 5.1. Der Strompreis ergibt sich aus dem Preisblatt.
Strompreis und Preisanpassung. Die Preise ergeben sich aus beigefügtem Preisblatt. Preisanpassungen erfolgen gemäß Ziffer 3 der beigefügten Allgemeinen Ver- tragsbedingungen.
Strompreis und Preisanpassung. Die Preise ergeben sich aus dem beigefügten Preisblatt. Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 sind jegliche Preisanpassungen auf der Grundlage vorstehender Preisanpas- sungsregelung (Ziffer 3. der Allgemeinen Energielieferbedingun- gen) ausgeschlossen. Eine Preisanpassung gemäß Ziffer 3 der beigefügten Allgemeinen Energielieferbedingungen ist erstmals zum Auslaufen der vorgenannten Festpreisgarantie möglich.
Strompreis und Preisanpassung. 4.1. Der Gesamtpreis setzt aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der SWRW für die Strom- erzeugung und –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kos- ten für Messung und Messstellenbetrieb – so weit diese Kosten der SWRW in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wär- me-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEV, die Off- shore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
Strompreis und Preisanpassung. 6.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten des Lieferanten für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messstellenbetrieb - soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), die Umlage nach § 19 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Lasten sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
Strompreis und Preisanpassung. Bitte beachten: Die folgenden speziellen Regelungen der Ziff. 9.1 gelten für das jeweils eingangs genannte Produkt. Die Ziffern 9.2 bis 9.7 gelten für alle Produkte.