Strukturmerkmale Musterklauseln

Strukturmerkmale. 1.1 Hilfeart/Hilfeform Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Eingliede- rungshilfe im Rahmen von Hilfen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 54 SGB XII i. V. m. §§ 26, 30 und 56 SGB IX. Die Früherkennung und Frühförderung besteht aus Leistungen im Sinne der §§ 8-10 und 11 Satz 1 der Landesrahmenempfehlung zur Umsetzung der Rechtsverordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (LREmpf FrühV). Formen der Hilfen sind • Beratung für Eltern vor oder nach der Geburt eines Kindes mit Behinderungen • Leistungen nach § 8 LREmpf FrühV . • Leistungen nach § 10 LREmpf FrühV.
Strukturmerkmale. 1.1 Hilfeart/Hilfeform Ambulante Eingliederungshilfe • zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und • zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließ- lich des Besuchs einer Hochschule nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Sind entsprechende Hilfen seitens des Schulträgers/der Hochschule vorzu- halten bzw. werden sie vorgehalten, so haben diese Vorrang.
Strukturmerkmale. 1.1 Hilfeart/Hilfeform Eingliederungshilfe im Rahmen von Hilfen zu einem selbstbestimmten Le- ben in ambulant betreuten Wohnformen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX außerhalb ihrer Herkunftsfamilie. Die ambulante Eingliederungshilfe ist zu gewährleisten in Form von Anlei- tungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen zum selbstbestimmten Leben in der eigenen Häuslichkeit bzw. in einer Wohngemeinschaft. Voraussetzung ist, dass der behinderte Mensch ohne Betreuung, Unter- stützung und Förderung nicht selbstständig leben und wohnen kann. Formen des selbstbestimmten Wohnens sind: • Einzelwohnen • Wohnen in Partnerschaft (zwei Leistungsberechtigte) • Wohnen in Wohngemeinschaften (bis 5 Leistungsberechtigte) Ein selbstbestimmtes Leben in ambulant betreuten Wohnformen ist auch gemeinsam mit nicht leistungsberechtigten Personen möglich.
Strukturmerkmale. 1.1 Hilfeart/Hilfeform Eingliederungshilfe im Rahmen von Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaft- lichen und kulturellen Leben nach § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX und § 58 Nr. 1 und 2 SGB IX. Die ambulante Eingliederungshilfe besteht aus Anleitungs-, Beratungs-, Unterstützungs-, Förder- und Begleitungsleistungen. Voraussetzung ist, dass der behinderte Mensch ohne Betreuung, Unterstützung und Förde- rung nicht selbstständig am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen kann. Formen der Hilfen sind • Förderung der Begegnung und des Umganges mit behinderten und nicht behinderten Menschen, • Assistenz beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen und • stundenweise Betreuung, Unterstützung und Förderung in häuslichen und außerhäuslichen Lebens- und Alltagssituationen.
Strukturmerkmale. 1.1 Hilfeart/Hilfeform Ambulante Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Alltagsgestal- tung auf Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII.
Strukturmerkmale. 1.1 Hilfeart/Hilfeform Ambulante Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur fachlichen Betreuung im persönlichen Wohn- und Lebensumfeld auf Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII.
Strukturmerkmale. 1.1 Hilfeart/Hilfeform Ambulante Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zum begleiteten Wohnen in Gastfamilien auf Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII.
Strukturmerkmale. 1.1 Hilfeart Eingliederungshilfe
Strukturmerkmale. 4. Vor- und Nachteile
Strukturmerkmale. ⮚ (rein) vertragsrechtliche Lösung: Lediglich bilateraler (Durchleitungs-)Vertrag mit Infrastruktur-Eigentümer ▪ rein schuldrechtliche Sicherung ▪lediglich abgeleitetes Nutzungsrecht Kombinierte schuldrechtliche-dingliche Lösung ▪für Zwecke des Insolvenzschutzes und der Finanzierungssicherheit Kombination mit dinglichen Sicherungsrechten geboten ▪idealerweise Beitritt zu Nutzungsverträgen Infrastruktur nebst beschränkt persönlicher Dienstbarkeit/Vormerkung, ggf. in Kombination mit Eintrittsrecht der Bank und gleichrangiger bpD‘en.