Stundenansätze Musterklauseln

Stundenansätze. Für den Fall, dass die Parteien schriftlich vereinbaren, zusätzlich für bestimmte Leis- tungen des Anbieters nach Stunden abzurechnen, darf der Anbieter maximal die folgenden Stundenansätze in Rechnung stellen.
Stundenansätze. Die Stundenansätze für Arbeiten, welche nach Aufwand verrech- net werden und während der normalen Arbeitszeit erbracht wer- den, betragen: Projektleiter Informatik Fr. 150.-- Informatiker Fr. 130.-- Lernender Informatiker Fr. 50.-- Administration Fr. 90.--
Stundenansätze. (1) Die jeweils geltenden Stundenansätze für Dienst- leistungen richten sich nach der geltenden SMARTDOC-Preisliste.
Stundenansätze. 1. Die jeweils geltenden Stundenansätze für Dienstleistungen richten sich nach der geltenden Preismatrix. Für Arbeiten abends oder an Wochenenden werden Zuschläge von 50% (Mo – Fr, 20:00 – 08:00, Fr, 20:00 – Sa, 20:00) resp. 100% (Sa, 20:00 – Mo, 08:00) berechnet. 1. Sofern keine Reisepauschale festgelegt wurde, werden als Reisekosten die Reisezeit sowie die Reisespesen verrech- net. Die Reisezeit wird nach effektivem Aufwand mit 50% des jeweils geltenden Stundenansatzes, verrechnet. Dabei gelten folgende Richtlinien und Preise: • Flugticket Europa Economy • Flugticket Übersee Business • Bahnticket 2. Klasse • Entschädigung pro km mit Auto CHF 0.70 • Taxi / Mietwagen / Parking effektive Kosten • Hotelübernachtungen / Verpflegung effektive Kosten
Stundenansätze. Nach NIV 32.1 CHF 145.-/h Nach NIV 32.2 und weitere Dienstleistungen CHF 180.-/h
Stundenansätze für qualifizierte Arbeiten wie Studien, Kommissionsarbeit, Verhandlungen - für Vorbereitung von Sitzungen - für Teilnahme an Sitzungen und Tagungen - für Reisezeit zum und vom Sitzungs- resp. Tagungsort CHF 140.00/Std. - für Sekretariatsleitung inklusive aller damit verbundenen Arbeiten CHF 120.00/Std. - für Sekretariatsarbeiten CHF 105.00/Std. - für Versandarbeiten, einfachere Bürotätigkeit CHF 40.00/Std. bis je nach Anforderungsstufe CHF 50.00/Std. Die Ansätze verstehen sich ohne MWST.
Stundenansätze. Die unterschiedlichen Geschäftsfelder von XXXXX.XX werden in folgenden Stundenansätze angeboten. (2017)

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  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.