Common use of Störungsbeseitigung Clause in Contracts

Störungsbeseitigung. Ist die Störungsbeseitigung vereinbart, trifft der Auftragnehmer die dafür notwendigen Maß- nahmen. Die notwendigen Maßnahmen beinhalten z.B. die Korrektur der Individualsoftware*, eines erfolgten Customizings* oder die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandes* für die Standardsoftware*. Liegt eine Störung in der Standardsoftware* vor und ist die Störungsbeseitigung für Stan- dardsoftware* vereinbart, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung beseitigenden Programmstand* bereitzustellen. Ist ein die Störung beseitigender Programmstand* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen. Ist dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Standardsoftware* für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt-* oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen. 4.1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein neuer Programmstand* vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn er der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme eines neuen Programmstandes* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil der neue Programmstand* wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand* aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand*, gilt Folgendes: Enthält der neue Programmstand* mehr Funktionalität als der im EVB-IT Erstellungsvertrag aufgeführte Programmstand* (Mehrleistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er den neuen Programmstand* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung des neuen Programmstandes* bereits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.2 ist. Entstehen ihm durch die Nutzung des neuen Programmstandes* höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 4.1.1 gilt entsprechend. 4.1.2 Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Xxxxxxx von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Arbeiten zur Störungsbeseitigung unverzüglich nach Zugang der Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, sind die Arbeiten zur Störungsbeseitigung in angemessener Frist innerhalb der Servicezeiten abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Darüber hinaus kann er die Vereinbarung zur Pflege gemäß Nummer 5 des EVB-IT Erstellungsvertrages und – falls vereinbart – die Vereinbarung zur Weiterentwicklung und Anpassung gemäß Nummer 6.1 des EVB-IT Erstellungsvertrages kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Tritt die gleiche Störung nach Erklärung der Betriebsbereitschaft* wieder auf und beruht die Störung auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Hat der Auftraggeber die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und ist eine Pauschalvergütung für die Pflege vereinbart, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen.

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Samples: Evb It Erstellungs Agb, Evb It Erstellungs Agb

Störungsbeseitigung. Ist die Störungsbeseitigung vereinbart, trifft der Auftragnehmer die dafür notwendigen Maß- nahmenMaßnahmen. Die notwendigen Maßnahmen beinhalten z.B. die Korrektur Ins- besondere ist der Individualsoftware*, eines erfolgten Customizings* oder die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandes* für die Standardsoftware*. Liegt eine Störung in der Standardsoftware* vor und ist die Störungsbeseitigung für Stan- dardsoftware* vereinbart, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung Störung* beseitigenden Programmstand* bereitzustellen. Ist ein die Störung Störung* beseitigender Programmstand* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer zunächst eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen. Ist dies unzumutbar, hat er stellen und sich beim Hersteller der Standardsoftware* für die baldmögliche Überlassung eines die Störung Störung* beseitigenden Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt-* Objekt- oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen. 4.1.1 2.2.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein neuer Programmstand* vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn er der Beseitigung von Störungen Störungen* dient. Zur Übernahme eines neuen Programmstandes* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil der neue Programmstand* wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand* aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand*, gilt Folgendes: Enthält der neue Programmstand* mehr Funktionalität als der im EVB-IT Erstellungsvertrag Vertrag aufgeführte ProgrammstandProgramm- stand* (Mehrleistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er den neuen Programmstand* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen nut- zen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung des neuen Programmstandes* bereits be- reits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.2 2.1 ist. Entstehen ihm durch die Nutzung des neuen Programmstandes* höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen zurück- zuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 4.1.1 2.2.1 gilt entsprechend. 4.1.2 Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Xxxxxxx von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Arbeiten zur Störungsbeseitigung unverzüglich nach Zugang der Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, sind die Arbeiten zur Störungsbeseitigung in angemessener Frist innerhalb der Servicezeiten abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Darüber hinaus kann er die Vereinbarung zur Pflege gemäß Nummer 5 des EVB-IT Erstellungsvertrages und – falls vereinbart – die Vereinbarung zur Weiterentwicklung und Anpassung gemäß Nummer 6.1 des EVB-IT Erstellungsvertrages kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Tritt die gleiche Störung Störung* nach Erklärung Abschluss der Betriebsbereitschaft* Pflegeleistung wieder auf und beruht die Störung Störung* auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Hat der Auftraggeber die Störung Störung* vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und ist eine Pauschalvergütung für die Pflege vereinbart, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen.

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Samples: Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Standardsoftware, Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Standardsoftware

Störungsbeseitigung. Ist die Störungsbeseitigung vereinbart, trifft der Auftragnehmer AppNavi die dafür notwendigen Maß- nahmen. Die notwendigen Maßnahmen beinhalten z.B. die Korrektur der Individualsoftware*, eines erfolgten Customizings* oder die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandes* für die Standardsoftware*. Liegt eine Störung in der Standardsoftware* vor und ist die Störungsbeseitigung für Stan- dardsoftware* vereinbart, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung beseitigenden Programmstand* bereitzustellen. Ist ein die Störung beseitigender Programmstand* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen. Ist dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Standardsoftware* für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes* einzusetzennot- wendigen Maßnahmen. Auf Verlangen des Auftraggebers Kunden wird der Auftragnehmer AppNavi hierüber in angemessenen Zeitabständen Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* Umgehungslösung kann der Auftraggeber Kunde in der Regel keinen Eingriff in den Objekt-* Objekt- oder Quellcode* Quellcode der Standardsoftware* Vertragsgegenständlichen Software verlangen. Grundsätzlich setzt die Pflicht zur Störungsbehebung voraus, dass die Störung reproduzierbar ist oder anhand von handschriftlichen oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann. 4.1.1 2.2.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein neuer Programmstand* Programmstand vom Auftraggeber Kunden zu übernehmen, wenn er der Beseitigung von Störungen Störun- gen dient. Zur Übernahme eines neuen Programmstandes* Programmstandes ist der Auftraggeber Kunde nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil der neue Programmstand* Programmstand wesentlich von der vereinbarten Ausführung Ausfüh- rung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber Kunde einen neuen Programmstand* Programmstand aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer AppNavi auf Wunsch des Auftraggebers Kunden eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt Bei der Auftraggeber einen neuen Programmstand*, gilt Folgendes: Enthält SW-Überlassung im Wege eines SaaS-Konzepts wird der neue Programmstand* mehr Funktionalität als der im EVB-IT Erstellungsvertrag aufgeführte Programmstand* (Mehrleistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen willProgrammstand von AppNavi automatisch übernommen. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er den neuen Programmstand* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung Ein Wahlrecht des neuen Programmstandes* bereits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.2 ist. Entstehen ihm durch die Nutzung des neuen Programmstandes* höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt Kunden besteht dann nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 4.1.1 gilt entsprechend. 4.1.2 Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Xxxxxxx von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Arbeiten zur Störungsbeseitigung unverzüglich nach Zugang der Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, sind die Arbeiten zur Störungsbeseitigung in angemessener Frist innerhalb der Servicezeiten abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Darüber hinaus kann er die Vereinbarung zur Pflege gemäß Nummer 5 des EVB-IT Erstellungsvertrages und – falls vereinbart – die Vereinbarung zur Weiterentwicklung und Anpassung gemäß Nummer 6.1 des EVB-IT Erstellungsvertrages kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Tritt die gleiche Störung nach Erklärung der Betriebsbereitschaft* wieder auf und beruht die Störung auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. 2.2.2 Hat der Auftraggeber die Kunde eine Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht verur- sacht und ist eine Pauschalvergütung für die Pflege vereinbart, kann der Auftragnehmer AppNavi vom Auftraggeber Kunden eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen. 2.2.3 Bei nachweislich unbegründeten Meldungen von Störungen, die beispielsweise auf einen Bedienungsfehler des Kunden zurückzu- führen sind oder bei einem Einsatz von AppNavi aufgrund einer Störung oder für eine Leistung, die nach diesem Teil V der AGB ausgeschlossen ist, ist AppNavi berechtigt, die Leistungen dem Kunden zu den jeweils aktuellen AppNavi Stundensätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Störungsbeseitigung. Ist die Störungsbeseitigung vereinbart11.1 Liegt bei SaaS* oder PaaS* eine Störung* vor, trifft hat der Auftragnehmer die dafür notwendigen Maß- nahmen. Die notwendigen Maßnahmen beinhalten z.B. die Korrektur der Individualsoftware*, eines erfolgten Customizings* oder die Überlassung eines alle für die Störungsbeseitigung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* notwendigen Programmstandes* Maßnahmen zu ergreifen. Diese können z.B. Instandsetzungsleistungen oder Pflegeleistungen für die Standardsoftware*eingesetzte Software zur Beseitigung von Störungen* umfassen. Liegt eine die Störung in einer eingesetzten Drittsoftware, ist der Standardsoftware* vor und ist die Störungsbeseitigung für Stan- dardsoftware* vereinbart, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit verpflichtetver- pflichtet, einen verfügbaren, die Störung Störung* beseitigenden Programmstand* bereitzustelleneinzusetzen, sofern ein solcher verfügbar ist. Ist ein die Störung beseitigender Programmstand* Xxxxxx dies nicht verfügbarzu, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen. Ist ihm dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Standardsoftware* Drittsoftware für die baldmögliche Überlassung eines die Störung Störung* beseitigenden Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt-* oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen. 4.1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein neuer Programmstand* vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn er der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme eines neuen Programmstandes* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil der neue Programmstand* wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand* aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand*, gilt Folgendes: Enthält der neue Programmstand* mehr Funktionalität als der im EVB-IT Erstellungsvertrag aufgeführte Programmstand* (Mehrleistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er den neuen Programmstand* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung des neuen Programmstandes* bereits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.2 ist. Entstehen ihm durch die Nutzung des neuen Programmstandes* höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 4.1.1 gilt entsprechend. 4.1.2 Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Xxxxxxx von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Arbeiten zur Störungsbeseitigung der Störungs- beseitigung unverzüglich nach Zugang der Störungsmeldung entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Er- eignisses innerhalb der Servicezeiten vereinbarten Servicezeiten* zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, sind ist die Arbeiten zur Störungsbeseitigung Störungsbeseitigung* in angemessener Frist innerhalb der Servicezeiten abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder WiederherstellungszeitenErledigungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. 11.2 Liegt bei IaaS* eine Störung vor, hat der Auftragnehmer alle für die Störungsbeseitigung zur Wieder- herstellung der Betriebsbereitschaft* notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle Sind keine Reaktionszei- ten* vereinbart, ist mit der Störungsbeseitigung unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des Verzuges kann vereinbarten Ereignisses innerhalb der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangenvereinbarten Servicezeiten* zu beginnen. Darüber hinaus kann er Sind keine Erledigungszeiten* vereinbart, ist die Vereinbarung zur Pflege gemäß Nummer 5 des EVB-IT Erstellungsvertrages und – falls vereinbart – die Vereinbarung zur Weiterentwicklung und Anpassung gemäß Nummer 6.1 des EVB-IT Erstellungsvertrages kündigen Störungsbeseitigung in angemessener Frist abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenErledigungszeiten* nicht ein, wenn gerät er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Tritt die gleiche Störung nach Erklärung der Betriebsbereitschaft* wieder auf und beruht die Störung auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Hat der Auftraggeber die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und ist eine Pauschalvergütung für die Pflege vereinbart, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen.

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Samples: Vergabevertrag, Cloud Services Agreement

Störungsbeseitigung. Ist die Störungsbeseitigung vereinbart11.1 Liegt bei SaaS* oder PaaS* eine Störung* vor, trifft hat der Auftragnehmer alle für die dafür notwendigen Maß- nahmen. Die Störungsbeseiti- gung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* notwendigen Maßnahmen beinhalten zu ergreifen. Diese können z.B. die Korrektur der Individualsoftware*, eines erfolgten Customizings* Instandsetzungsleistungen oder die Überlassung eines Pflegeleistungen für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandeseingesetzte Software zur Be- seitigung von Störungen* für die Standardsoftware*umfassen. Liegt eine die Störung in einer eingesetzten Drittsoftware, ist der Standardsoftware* vor und ist die Störungsbeseitigung für Stan- dardsoftware* vereinbart, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung Störung* beseitigenden Programmstand* bereitzustelleneinzusetzen, sofern ein solcher verfügbar ist. Ist ein die Störung beseitigender Programmstand* Xxxxxx dies nicht verfügbarzu, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen. Ist ihm dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Standardsoftware* Drittsoftware für die baldmögliche Überlassung eines die Störung Störung* beseitigenden Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird Auf 11.2 Liegt bei IaaS* eine Störung vor, hat der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen alle für die Störungsbeseitigung zur Wieder- herstellung der Pflicht zur Bereitstellung einer UmgehungslösungBetriebsbereitschaft* kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt-* oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen. 4.1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein neuer Programmstand* vom Auftraggeber notwendigen Maßnahmen zu übernehmen, wenn er der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme eines neuen Programmstandes* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil der neue Programmstand* wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand* aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand*, gilt Folgendes: Enthält der neue Programmstand* mehr Funktionalität als der im EVB-IT Erstellungsvertrag aufgeführte Programmstand* (Mehrleistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er den neuen Programmstand* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung des neuen Programmstandes* bereits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.2 ist. Entstehen ihm durch die Nutzung des neuen Programmstandes* höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 4.1.1 gilt entsprechend. 4.1.2 Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Xxxxxxx von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeitenergreifen. Sind keine ReaktionszeitenReaktions- zeiten* vereinbart, ist mit den Arbeiten zur der Störungsbeseitigung unverzüglich nach Zugang der Störungsmeldung entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der Servicezeiten vereinbarten Servicezeiten* zu beginnenbe- ginnen. Sind keine WiederherstellungszeitenErledigungszeiten* vereinbart, sind ist die Arbeiten zur Störungsbeseitigung in angemessener Frist innerhalb der Servicezeiten abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder WiederherstellungszeitenErledigungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Darüber hinaus kann er die Vereinbarung zur Pflege gemäß Nummer 5 des EVB-IT Erstellungsvertrages und – falls vereinbart – die Vereinbarung zur Weiterentwicklung und Anpassung gemäß Nummer 6.1 des EVB-IT Erstellungsvertrages kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Tritt die gleiche Störung nach Erklärung der Betriebsbereitschaft* wieder auf und beruht die Störung auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Hat der Auftraggeber die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und ist eine Pauschalvergütung für die Pflege vereinbart, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen.

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Samples: Cloud Services Agreement

Störungsbeseitigung. 3.1. Ist die Störungsbeseitigung im Leistungsschein vereinbart, trifft der Auftragnehmer AN die dafür notwendigen Maß- nahmenMaßnahmen. Die notwendigen Maßnahmen beinhalten z.B. die Korrektur Insbesondere ist der Individualsoftware*, eines erfolgten Customizings* oder die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandes* für die Standardsoftware*. Liegt eine Störung in der Standardsoftware* vor und ist die Störungsbeseitigung für Stan- dardsoftware* vereinbart, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit AN verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung beseitigenden Programmstand* bereitzustellenProgrammstand bereitzustellen und sonstige notwendige Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu ergreifen. Ist ein die Störung beseitigender Programmstand* Programmstand nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer AN zunächst eine Umgehungslösung* Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen. Ist dies unzumutbar, hat er stellen und sich beim Hersteller der Standardsoftware* Standardsoftware für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes* Programmstandes einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers AG wird der Auftragnehmer AN hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* Umgehungslösung kann der Auftraggeber AG in der Regel keinen Eingriff in den Objekt-* Objekt- oder Quellcode* Quellcode der Standardsoftware* Standardsoftware verlangen. 4.1.1 3.2. Soweit nichts anderes vereinbart istnicht anders vereinbart, ist ein neuer Programmstand* Programmstand vom Auftraggeber AG zu übernehmen, wenn er der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme eines neuen Programmstandes* Programmstandes zur Störungsbeseitigung ist der Auftraggeber AG jedoch nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil der neue Programmstand* Programmstand wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber AG einen neuen Programmstand* Programmstand aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers AN eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. 3.3. Übernimmt der Auftraggeber AG einen neuen Programmstand*Programmstand im Rahmen der Störungsbeseitigung, gilt Folgendes: Enthält der neue Programmstand* Programmstand mehr Funktionalität als der im EVB-IT Erstellungsvertrag aufgeführte Programmstand* die gemäß Leistungsschein geschuldete Standardsoftware (Mehrleistung), ist der Auftraggeber AG zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er den neuen Programmstand* Programmstand auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung des neuen Programmstandes* bereits neuer Programmstände ohnehin Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.2 des AN ist. Entstehen ihm durch die Nutzung des neuen Programmstandes* Programmstandes höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des AuftragnehmersAN. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber AG vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 4.1.1 gilt entsprechend. 4.1.2 Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Xxxxxxx von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Arbeiten zur Störungsbeseitigung unverzüglich nach Zugang der Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, sind die Arbeiten zur Störungsbeseitigung in angemessener Frist innerhalb der Servicezeiten abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Darüber hinaus kann er die Vereinbarung zur Pflege gemäß Nummer 5 des EVB-IT Erstellungsvertrages und – falls vereinbart – die Vereinbarung zur Weiterentwicklung und Anpassung gemäß Nummer 6.1 des EVB-IT Erstellungsvertrages kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat3.4. Tritt die gleiche Störung nach Erklärung Abschluss der Betriebsbereitschaft* Pflegeleistung wieder auf und beruht die Störung auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. 3.5. Hat der Auftraggeber AG die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und ist eine Pauschalvergütung für die Pflege vereinbart, kann der Auftragnehmer AN vom Auftraggeber AG eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen.

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Samples: Rahmenvertrag