Art und Umfang der Pflegeleistungen Musterklauseln

Art und Umfang der Pflegeleistungen. 6.1 Überlassung neuer Programmstände* der Standardsoftware* 6.1.1 Art der Lieferung der zu überlassender Programmstände*
Art und Umfang der Pflegeleistungen. 2.1 Überlassung neuer Programmstände* 2.1.1 Soweit die Überlassung neuer Programmstände* vereinbart ist, erfolgt diese jeweils unverzüglich, nachdem der Programmstand* verfügbar ist. Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche neuen Programmstände*, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.1.2 Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Maßgabe der im Vertrag vereinbarten Be- dingungen Programmstände* zur Umsetzung von Änderungen solcher Rechtsvorschriften und technischer Normen zu überlassen, die für die Nutzbarkeit der Standardsoftware* für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erheblich sind. Im Vertrag können darüber hinaus weitere Fälle vereinbart werden, in denen Programmstände* zu überlassen sind. Hierzu können z.B. Anpassungen an geänderte Verwaltungsvorschriften, Tarife oder Schnittstellenanpassungen gehören. Sind derartige Programmstände* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer diese zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die geschuldeten Programmstände* rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift oder Norm bzw. dem Zeitpunkt der vorgesehenen Änderung bzw. Anpassung. Erfolgt die Überlassung nicht spätestens zu diesen Terminen, ist der Auftragnehmer unbeschadet davon verpflichtet, dem Auftraggeber eine Übergangslösung bereitzustellen. Soweit ihm die Überlassung des Programmstandes* bzw. die Bereitstellung der Übergangslösung zu diesen Terminen zeitlich nicht zumutbar ist, haben sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. 2.1.3 An neuen Programmständen* räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber stets die Rechte ein, die für die vorherige Fassung der Standardsoftware* bzw. den vorherigen Programmstand* bestehen. Der Auftraggeber ist berechtigt, von neuen Programmständen* eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage, dem Auftraggeber an einem neuen, von ihm zu überlassenen Programmstand* der Standardsoftware* die Rechte zu verschaffen, die der Auftraggeber an dem vorherigen Programmstand* hat, z.B. weil der Hersteller der Standardsoftware* diese nur zu geänderten Nutzungsbedingungen anbietet, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber vor der Überlassung die Nutzungsrechtseinschränkungen gegenüber dem vorherigen Programmstand* im Detail aufzuzeigen und die Konsequenzen für den praktischen Einsatz beim Auftraggeber zu erläu- tern, soweit wie der Auftragnehmer Kenntnis über die Systemumgebung des Auftraggebers erhält, in der die Standardso...
Art und Umfang der Pflegeleistungen. 6.1 Überlassung neuer Programmstände* der Standardsoftware* x Der Auftragnehmer verpflichtet sich in nachfolgendem Umfang zur Überlassung folgender neuer Programmstände* für die aufgeführte Standardsoftware*. Lfd . Nr. Standardsoftware* aus Nummer 3, lfd. Nr. Art des Programmstandes* Installation durch den Auftragnehmer (Abweichend von Ziffer 2.1.2 EVB-IT Pflege-AGB) Patch*, Update* Upgrade* Release/ Version* EXP1 1 1 x x 2 2 x x 1 US = Programmstände* unterliegen US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Programmstände * unterliegen EU-Exportkontrollvorschriften DT = Programmstände* unterliegen deutschen Exportkontrollvorschriften S = Programmstände* unterliegen Exportkontrollvorschriften Besondere Vereinbarung zur Installation der Programmstände* durch den Auftragnehmer gemäß Anlage Nr. Regelung zur Abnahme der Installation der Programmstände* gemäß Anlage Nr. 6.1.1 Art der Lieferung der zu überlassender Programmstände*
Art und Umfang der Pflegeleistungen. Falls nicht anders vereinbart, wird die I-CON folgende Pflegeleistungen erbringen: 6.1. I-CON Service für neue Programmversionen • Bereitstellen der jeweils neuesten verfügbaren Änderungen von vorhandenen Korrek- turen (Workaround, Patch, Programmkorrektur/Fix, Release) an der Software, d. h. MInor Releases (z. B. von 4.1 auf 4.2) oder Service Releases (z. B. von 4.1.a auf 4.1.b). Ausgenommen sind neue Major Releases (z. B. von 4.5.7 auf 5.0.0), welche nicht Gegenstand des ursprünglichen Pflegevertrages sind. Das Bereitstellen erfolgt automatisch per Mail. • Bereitstellen auf Grund von Gesetzesänderungen notwendig werdende verfügbare Anpassungen der Software, soweit diese im Rahmen der eingesetzten Programme zu realisieren sind. • Bereitstellen von verfügbaren angepassten zugehörigen Dokumentationen. • Informationen im Internet für den Kunden über verfügbare Ergänzungen und Weiter- entwicklungen der Software. • Knowledge Base: Ein Internetsupport über eine Fehlerbeseitigungsdatenbank mit Vorschlägen zur ihrer Umgehung. 6.2. I-CON Support • E-Mail-Support über eine spezielle E-Mail-Adresse und eine spezielle Website zur In- formationsbeschaffung, Meldung und Konsultation über Probleme und Fehler mit ei- nem Produktspezialisten. Die Supportleistungen gliedern sich in 1st Level, 2nd Level und 3rd Level Support. Die I-CON verpflichtet sich zum Support entsprechend der im Vertrag unter Xxxx. 3 getroffenen Vereinba- rungen. Der 1st Level Support beinhaltet: • Initiale Annahme und Erfassung von Supportanfragen, Dispatcherfunktionen • Qualifizierung der Supportanfragen in Severity Level, Prioritäten und Problemrubriken • Unterstützung bei der Installation und Konfiguration • Erste Problem- und Fehlerqualifikation an Hand von Konfigurations- und Protokollin- formationen etc. • Verwalten der Supportanfragen, Problemeskalation, Dokumentation Der 2nd Level Support beinhaltet: • Qualifizierte Problem- und Fehleranalyse durch Einsatz von Diagnostik-Werkzeugen • Nachstellen von Problemen und Fehlersituationen unter Laborbedingungen auf Test- systemen • Erstellen eines qualifizierten Problem-/Fehlerberichtes für den Support bzw. die Ent- wicklung I-CON Der 3rd Level Support beinhaltet: • Schnelle und umfassende detaillierte Fehleranalyse bei Problemen im Level Severity 1 und Severity 2 (siehe auch 4) • Zügige und detaillierte Fehleranalyse bei Problemen im Level Severity 3 und Severity 4 (siehe auch 4) • Bereitstellen von Workarounds • Fixen von Softwarefehlern
Art und Umfang der Pflegeleistungen. Der Lizenzgeber übernimmt die Pflege des VERTRAGSPRODUKTES. Die Pflege umfasst folgende Leistungen: 3.1 Der Lizenzgeber erbringt Pflegeleistungen für das VERTRAGSPRODUKT entsprechend den Verein- barungen dieses Vertrages und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Pflegeleis- tungen qualifiziert ist. 3.2 Gepflegt wird lediglich die aktuelle Fassung des VERTRAGSPRODUKTES unter Berücksichtigung des letzten, dem Lizenznehmer bereit gestellten Updates. 3.3 Der Lizenzgeber ist verpflichtet, das VERTRAGSPRODUKT zu aktualisieren. Die Aktualisierungs- pflicht der in dem VERTRAGSPRODUKT enthaltenen Daten und Schnittstellen ist abhängig von den Informationen, die dem Lizenzgeber zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden. Die Über- nahme durch den Lizenzgeber erfolgt schnellstmöglich. Ist der Lizenzgeber auf Grund von Umstän- den, die er nicht zu vertreten hat, daran gehindert, das VERTRAGSPRODUKT zu aktualisieren, ent- fällt die Aktualisierungspflicht. 3.4 Für Teile des VERTRAGSPRODUKTES, die der Lizenznehmer über die Schnittstellen und eigentli- chen Funktionen hinaus erweitert hat, übernimmt der Lizenzgeber die Pflege lediglich bis zur Schnitt- stelle. 3.5 Zu den Pflegeleistungen gehört auch die Beseitigung von Störungen des VERTRAGSPRODUKTES. Hier wird zwischen folgenden Störungsklassen unterschieden. • Eine betriebsverhindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung des VERTRAGSPRODUKTES un- möglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist. • Eine leichte Störung liegt vor, wenn die Nutzung des VERTRAGSPRODUKTES mit leichten Ein- schränkungen möglich ist. Betriebsverhindernde Störungen werden, wenn möglich, unverzüglich beseitigt. Die Beseitigung von leichten Störungen erfolgt mit der Durchführung des nächsten Updates (auf Grund geänderter Daten und Schnittstellen). Der Lizenzgeber erhält vom Lizenznehmer eine ordentliche Benachrichtigung über die Art der Störung entsprechend Ziffer 4. 3.6 Der Lizenzgeber schuldet keine Pflegeleistungen im Rahmen von Ziffer 3, die sich nicht auf technische Probleme oder Störungen des VERTRAGSPRODUKTES beziehen. Hierzu gehören insbesondere • Probleme bei der Bedienung des VERTRAGSPRODUKTES, • Prüfung von vermeintlichen Mängeln des VERTRAGSPRODUKTES, die sich nach der Prüfung nicht als Mangel des VERTRAGSPRODUKTES herausstellen; • Probleme oder Störungen mit Software anderer Hersteller oder mit Hardware; • Pflege vor Ort beim Lizenznehmer.
Art und Umfang der Pflegeleistungen. Überlassung neuer Programmstände* der Standardsoftware*(wird nach Zuschlag eingetragen) Art der Lieferung der zu überlassender Programmstände*
Art und Umfang der Pflegeleistungen. Soweit im Vertrag vereinbart, erbringt der Auftragnehmer folgende Pflegeleistungen: 3.1 Soweit die Überlassung neuer Programmstände der Software im Vertrag vereinbart ist, gilt Folgendes: 3.1.1 Der Auftragnehmer stellt die vom Hersteller der Software weiter entwickelten Versionen der Software nach deren offiziellen Freigabe durch den Hersteller auf Anforderung des Kunden zur Verfügung. 3.1.2 Neue Versionen können Fehler vorausgegangener Versionen der Software beseitigen und/oder vorhandene Funktionen ändern und/oder verbessern oder neue Funktionen beinhalten. Gesondert angebotene Zusatzfunktionen der Software oder eine Neuentwicklung der Software mit gleichen oder ähnlichen Funktionen auf einer anderen technologischen Basis sind ausdrücklich keine neuen Versionen, die nach diesen Bestimmungen vom Auftragnehmer zu überlassen sind. 3.1.3 Die Überlassung von neuen Versionen erfolgt jeweils im Objektcode. Der Quellcode der Software ist nicht Vertragsgegenstand und wird daher nicht zur Verfügung gestellt. 3.1.4 An einer neuen Version der Software wird dem Kunden das Recht zur Nutzung nach den Lizenzbedingungen des Herstellers der Software in dem Umfang eingeräumt, wie der Kunde zur Nutzung der ursprünglichen Software nach den Bedingungen des Herstellers berechtigt war. 3.1.5 Die Installation von neuen Versionen der Software ist ausdrücklich nicht von der im Vertrag vereinbarten Vergütung mit umfasst; diese erfolgt auf Verlangen des Kunden nach gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. 3.1.6 Soweit dies für neue Versionen der Software notwendig ist, sind die erforderlichen Anpassungen der Hard- und Softwareumgebung Angelegenheit des Kunden, insbesondere im Hinblick auf eine neue Version des Betriebssystems oder sonstiger, zur Anwendung einer neuen Version der Software erforderlichen Drittsoftware. 3.1.7 Der Kunde wird ihm gelieferte Versionen der Software jeweils unverzüglich auf eventuelle Mängel hin untersuchen, sobald sie bei ihm eingespielt sind. Sollte der Kunde Mängel feststellen, wird er dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilen. 3.2 Soweit die Störungsbeseitigung im Vertrag vereinbart ist, gilt Folgendes: 3.2.1 Der Auftragnehmer wird die ihm vom Kunden mitgeteilten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass der Kunde auf Verlangen des Auftragnehmers jeweils binnen einer angemessenen Frist nach Freigabe durch den Hersteller der Software die jeweils aktuelle Version der Software bei sich einse...
Art und Umfang der Pflegeleistungen. Überlassung neuer Programmstände* der Standardsoftware* Kenntniserlangung von Störungen* Störungsmeldung durch den Auftraggeber

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  • Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1) 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). zu § 1 1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. 2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

  • Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Umfang der Leistung Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.