Common use of Technische Mindestanforderungen Clause in Contracts

Technische Mindestanforderungen. 9.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere Technische Mindestanforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Re- geln der Technik entsprechen. Weitergehende technische Anforderungen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. EnWG oder GasNZV) ergeben, bleiben unberührt. Es gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers.

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Samples: www.enwg-veroeffentlichungen.de

Technische Mindestanforderungen. 9.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere Technische Mindestanforderungen an den Netzanschluss Netzan- schluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse Er- fordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Re- geln an- erkannten Regeln der Technik entsprechen. Weitergehende technische Anforderungen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. EnWG oder GasNZV) ergeben, bleiben unberührt. Es gelten gel- ten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers.

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Samples: netze.stadtwerke-witten.de

Technische Mindestanforderungen. 9.110.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere Technische Mindestanforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage Gas- anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des VerteilernetzesVerteilernet- zes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Re- geln Regeln der Technik entsprechen. Weitergehende technische Anforderungen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. EnWG oder GasNZV) ergeben, bleiben unberührt. Es gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers.

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Samples: evf.de

Technische Mindestanforderungen. 9.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere Technische Mindestanforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage festzulegenfestzule- gen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere insbeson- dere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen Anfor- derungen müssen den allgemein anerkannten Re- geln Regeln der Technik entsprechen. Weitergehende Weiter- gehende technische Anforderungen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. EnWG oder GasNZV) ergeben, bleiben unberührt. Es gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers.

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Samples: www.stadtwerke-wf.de

Technische Mindestanforderungen. 9.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere Technische Mindestanforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage festzulegenfestzule- gen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere insbeson- dere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen Anfor- derungen müssen den allgemein anerkannten Re- geln Regeln der Technik entsprechen. Weitergehende Weiter- gehende technische Anforderungen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. EnWG oder GasNZV) ergeben, bleiben unberührt. Es gelten die Technischen Mindestanforderungen Mindest- anforderungen des Netzbetreibers.

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Samples: www.mainzer-netze.de

Technische Mindestanforderungen. 9.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere Technische Mindestanforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des VerteilernetzesVerteilnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Re- geln Regeln der Technik entsprechen. Weitergehende technische Anforderungen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z.z. B. EnWG oder GasNZV) ergeben, bleiben unberührt. Es gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers.

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Samples: www.sw-l.de

Technische Mindestanforderungen. 9.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere Technische Mindestanforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Re- geln Regeln der Technik entsprechen. Weitergehende technische Anforderungen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. EnWG oder GasNZV) ergeben, bleiben unberührt. Es gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers.

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Samples: www.dvv-dessau.de