Datenlöschung. 10.1 Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber-Daten nach Beendigung dieses Vertrages löschen, sofern nicht gesetzlich eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht.
10.2 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung von Auftraggeber-Daten dienen, dürfen durch den Auftragnehmer auch nach Vertragsende aufbewahrt werden.
Datenlöschung. Der Auftragsverarbeiter hat ihm überlassene und alle ergänzend zu ver- arbeiteten Auftraggeberdaten einschließlich sämtlicher Vervielfältigungen (auch in Archivierungs- und Sicherungsdateien) vollständig und unwider- ruflich zu löschen oder zu vernichten (im Folgenden vereinheitlicht „Lö- schen“ genannt), sobald die Verarbeitung der Auftraggeberdaten nicht mehr für die Erfüllung des in Ziffer 2 dieser AV festgelegten Zwecks er- forderlich ist. Auftraggeberdaten sind insbesondere nach Beendigung der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung zu löschen, sofern nicht in Anhang 1 dieser AV speziellere Löschpflichten des Auftragsver- arbeiters bestimmend sind. Soweit Auftraggeberdaten nach Beendigung der vertragsgegenständli- chen Leistungserbringung gesetzlichen Aufbewahrungs- und Speicher- pflichten des Auftragsverarbeiters (etwa gemäß §§ 145 bis 147 AO, § 257 HGB) unterliegen, hat die Löschung der Auftraggeberdaten unver- züglich zum Ende des Aufbewahrungs- bzw. Speicherzeitraums zu er- folgen; Auftraggeberdaten sind während dieses Zeitraums von jeglicher Verarbeitung auszuschließen. Der Auftraggeber hat den Auftragsverar- beiter über das Vorliegen der zuvor genannten Aufbewahrungs- und Speicherfristen zu unterrichten.
Datenlöschung. Der Provider wird die bei ihm vorhandenen Kundendaten 30 Tage nach der im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erfolgten Übergabe der Daten an den Kunden löschen, sofern der Kunde nicht inner- halb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Der Provider wird den Kunden bei Übermittlung der Daten auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. Der Provider ist jederzeit berechtigt, unentgeltlich bereitgestellte Module zu ändern, neue Module unent- geltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen und die Bereitstellung unentgeltlicher Module einzustellen. Der Provider wird hierbei jeweils auf die berechtigten Interessen der Kunden Rücksicht nehmen. Der Provider wird eine arbeitstägliche (Montag – Xxxxxxx, auch an Feiertagen) Sicherung der Daten des Kunden auf dem IT-System durchführen. Die Sicherungen werden jeweils circa 1 Woche vorgehalten und anschließend gelöscht. Die Sicherung des Providers stellt keine Leistungspflicht des Providers dar. Der Kunde erhält für jeden der von ihm in Anspruch genommenen Nutzeraccounts eine Zugriffsberechti- gung, bestehend aus der E-Mailadresse des Kunden und einem Passwort. E-Mailadresse und Passwort dürfen vom Kunden nur den von ihm berechtigten Nutzern mitgeteilt werden und sind im Übrigen geheim zu halten.
Datenlöschung. (1) Die oculai GmbH wird die Auftraggeber-Daten unmittelbar nach Beendigung des Hauptvertra- ges löschen, sofern nicht gesetzlich eine Verpflichtung der oculai GmbH zur weiteren Speiche- rung der Auftraggeber-Daten besteht, oder die weitere Verarbeitung in anonymisierter Form nach den Vorgaben dieses Vertrages zulässig ist.
(2) Dokumentationen, die dem Nachweis der vertragsgemäßen Datenverarbeitung im Rahmen die- ses Vertrages oder im Rahmen des Datenschutzrechtes dienen, dürfen auch über das Vertrags- ende hinaus aufbewahrt werden.
Datenlöschung. 10.1. Der Auftraggeber definiert die Aufbewahrungs- und Löschfristen für Meldungen und deren Verarbeitung selbständig im Rahmen der ihm obliegenden rechtlichen Vorgaben. Nach Entfall der definierten Aufbe- wahrungspflicht sind die Daten vom Auftraggeber zu löschen.
10.2. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausge- nommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverar- beitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungs- pflichten erforderlich sind.
10.3. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistungen oder früher nach Aufforderung durch den Auf- traggeber, spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung, hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbe- stände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzule- gen.
10.4. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertrags- ende hinaus aufzubewahren.
Datenlöschung. Die Datenlöschung wird analog zu den Bestimmungen der d.velop cloud Plattform durchgeführt (siehe d.velop cloud Plattform Leistungsbeschreibung).
Datenlöschung. 11.1. Der Auftragnehmer wird die personenbezogenen Daten, die im Auftrag des Auftraggebers ver- arbeitet wurden, nach Beendigung dieses Vertrages löschen, sofern nicht gesetzlich eine Ver- pflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten be- steht.
11.2. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten dienen, dürfen durch den Auftragnehmer auch nach Vertragsende – sofern gesetzlich zulässig – aufbewahrt werden.
Datenlöschung. Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine Speicherfrist abläuft oder von Ihnen ausdrücklich die Löschung bzw. Sperrung gewünscht wird. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen. Die Aufbewahrung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben in Österreich. Nach den gesetzlichen Vorgaben in Österreich erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 7 Jahre gemäß § 212 Abs. 1 UGB (Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt Lageberichten etc.) und gemäß § 132 Abs. 1 BAO (Buchhaltungsunterlagen, Belege/Rechnungen, Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.), für 22 Jahre im Zusammenhang mit Grundstücken und für 10 Jahre bei Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU- Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird.
Datenlöschung. Der Auftraggeber weist SAP hiermit an, jegliche bei SAP verbleibenden Personenbezogenen Daten (sofern zutreffend) innerhalb eines angemessenen Zeitraums und in Übereinstimmung mit dem Datenschutzrecht innerhalb von sechs (6) Monaten zu löschen, sobald diese nicht mehr zur Durchführung der Vereinbarung benötigt werden, es sei denn, deren längere Aufbewahrung ist nach geltendem Recht erforderlich.
Datenlöschung. 7.1. Ohne den Widerruf der Einwilligung werden personenbezogene Daten spätestens 3 Monate nach Beendigung des Kurses gelöscht. Das gilt nicht für statistische Daten, sofern sie anonymisiert wurden. Daten aus Chats und Foren der Nutzer bleiben so lange erhalten, wie der Kurs besteht. Dem Nutzer steht es frei, Daten, die zur Registrierung und Anmeldung nicht notwendig sind und freiwillig eingegeben wurden, jederzeit zu verändern oder zu löschen.