Common use of Technische und organisatorische Maßnahmen Clause in Contracts

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung, Auftragsverarbeitungsvertrag, Data Processing Agreement

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer WirksamkeitMaßnahmen. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten, Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 und Anhang 2 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei technischen Maßnahmen im wirtschaftlich vertretbaren Maße den Stand der Technik einzuhalten. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattetausgeschlossen. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch Sie erfolgt ausschließlich in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattetRäumlichkeiten des Auftragnehmers. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag dieser Vereinbarung entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag dieser Vereinbarung bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsdatenverarbeitung

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 3 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) 7) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist wird dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten, Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. .Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 und Anhang 2 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen sachunkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei technischen Maßnahmen im wirtschaftlich vertretbaren Maße den Stand der Technik einzuhalten. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattetnach Abschluss einer verbindlichen Home-Office-Richtlinie zwischen dem Auftragnehmer und dessen Angestellten möglich. Soweit eine solche Ohne dieses Schriftstück findet keine Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden könnenstatt. Die Verarbeitung von Daten erfolgt ausschließlich in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers oder in den Privaträumen des Angestellten. Es wird keine Verarbeitung an einem öffentlichen Ort stattfinden. Während der Verarbeitung im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattetHome-Office gelten gesonderte Vorgaben, die der Datensicherheit unterliegen. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Mitgliedschafts Und Hostingvertrag, Mitgliedschafts Und Hostingvertrag

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) . Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) . Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) . Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) . Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) . Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden. Regelungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten Im Rahmen des Auftrags verarbeitete Daten wird der Auftragnehmer nur entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarung oder nach Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder sperren. Den entsprechenden Weisungen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer jederzeit und auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus Folge leisten.

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Samples: Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die Der Auftragnehmer gewährleistet die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c DS-GVO) (Einzelheiten in Anlage 1). Er sorgt für die Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässigRahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 8 dieses Vertrages. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der Bei den zu treffenden technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werdenMaßnahmen handelt es sich, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wirdum Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Zur Aufrechterhaltung Dabei sind der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat Stand der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzenTechnik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen32 Abs. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien 1 DS-GVO zu vereinbarenberücksichtigen. (3) Soweit Das in der Anlage 1 beschriebene Datenschutzkonzept stellt die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt Auswahl der technischen und organisatorischen Maßnahmen passend zum ermittelten Risiko unter Berücksichtigung der Schutzziele nach dem Stand der Technik hinreichend detailliert und unter besonderer Berücksichtigung der eingesetzten IT-Systeme und Verarbeitungsprozesse beim Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglichdar. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass hat die Umsetzung der im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werdenVorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den angewandten Verfahren sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen. Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendigegenügen, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen istbenachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich. (6) Die Verarbeitung von Daten technischen und organisatorischen Maßnahmen beim Auftragnehmer unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau bzw. die vereinbarten Standards der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen muss der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattetdokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und Solche Abstimmungen sind für die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattetDauer dieses Vertrages aufzubewahren. (7) Dedizierte DatenträgerFür die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten wird folgende Methodik zur Risikobewertung verwendet, welche die vom Auftraggeber stammen bzw. Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet die Rechte und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert.Freiheiten berücksichtigt: ......................................................................................................................................................... (8) Der Auftragnehmer führt den Das in der Anlage 1 beschriebene Verfahren zur regelmäßigen Nachweis Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere Wirksamkeit der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeitzur Gewährleistung der datenschutzkonformen Verarbeitung wird als verbindlich festgelegt. (9) Der Nachweis von technischen und organisatorischen Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO; die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO; aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren); eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (10) Der Nachweis durch Zertifizierung nach Absatz 9 erfolgt durch: Die Bewertung des Risikos samt der Auswahl der geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers wurden am ............. durch folgende unabhängige externe Stellen auditiert/zertifiziert gemäß den Regelungen nach Art. 42: .............................................................................. Diese vollständigen Prüfunterlagen und Auditberichte können vom Auftraggeber jederzeit eingesehen werden. Der Nachweis Auftragnehmer hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS -GVO). Das Ergebnis samt vollständigem Auditbericht ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert mitzuteilen. (11) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und sonst jederzeit auf Anforderung organisatorischen Maßnahmen, um zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werdengewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die Im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung unter dem Vertrag wird der Auftragnehmer insbesondere die nachfol- gend aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt2 zu Anlage 7 zu spezifizie- ren sind, durchführen: Der Auftragnehmer wird 1. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete MinimumUnbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die personenbezogenen Daten verarbeitet und genutzt werden, verwehren (Zutrittskontrolle); 2. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgenverhindern, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle); 3. dafür Sorge tragen, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar istVerarbeitung, was das geschuldete Minimum sein sollNutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle); 4. Ein Verweis dafür Sorge tragen, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf InformationenDatenträger nicht unbefugt gelesen, die dieser Vereinbarung kopiert, verändert oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung per- sonenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist nicht zulässig.(Weitergabekontrolle); (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird5. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zudafür Sorge tragen, dass nachträglich geprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezo- gene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekon- trolle); 6. dafür Sorge tragen, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt verarbeitet werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen , nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers nicht erstelltverarbeitet werden können (Auftragskontrolle); 7. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellendafür Sorge tragen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle); 8. dafür Sorge tragen, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verar- beitet werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattetkönnen (Trennungskontrolle). (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Beratungsleistungen

Technische und organisatorische Maßnahmen. 5.1. Für die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten wird folgende Methodik zur Risikobewertung seitens des Auftraggeber verwendet, welche die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten berücksichtigt: Zunächst wird der Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, ermittelt (1normal, hoch, sehr hoch). Die technischen und organisatorischen Maßnahmen werden anschließend unter Berücksichtigung des Risikos, das mit der Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen verbunden ist, ausgewählt. Das Risiko bestimmt sich nach der Schwere des möglichen physischen, materiellen oder immateriellen Schadens für die betroffene Person (vernachlässigbar, begrenzt, wesentlich, maximal) sowie der Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Schaden eintritt (vernachlässigbar, begrenzt, wesentlich, maximal). 5.2. Der Auftragnehmer sichert dem Verantwortlichen zu, die für die beauftragte Tätigkeit erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes ergriffen zu haben und einzuhalten. Insbesondere wird zugesichert, dass der Auftragnehmer ein für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung Betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Dazu werden die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DSGVO, wie Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitung derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird. 5.3. Die beim Auftragnehmer hinsichtlich der beauftragten Tätigkeit relevanten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art 32 DSGVO sind im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen 3 zu dieser Vereinbarung, passend zum ermittelten Risiko unter der Berücksichtigung der Schutzziele nach Stand der Technik detailliert und unter besonderer Berücksichtigung der eingesetzten IT‐Systeme und Verarbeitungsprozesse aufgeführt. 5.4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingeräumten Zugriffsrechte auf Systeme des Verantwortlichen nicht durch Unbefugte verwendet werden als verbindlich festgelegtkönnen sowie, dass Daten des Verantwortlichen nicht durch Unbefugte eingesehen werden können. 5.5. Sie definieren das vom Der Auftragnehmer geschuldete Minimumverpflichtet sich zu einer ausreichenden Datensicherung gem. Auftrag, soweit Daten des Verantwortlichen beim Auftragnehmer gespeichert werden. Insbesondere sichert der Auftragnehmer ausreichende Vorkehrungen gegen Datenverlust, Nichtverfügbarkeit und Verlust der Integrität zu. 5.6. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau dürfen aber die vereinbarten Standards nicht unterschritten wirdunterschreiten. Zur Aufrechterhaltung Wesentliche Änderungen muss der Informationssicherheit erforderliche Änderungen Auftragnehmer in dokumentierter Form abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages aufzubewahren. 5.7. Soweit der Auftragnehmer für den Verantwortlichen Wartungsarbeiten an IT‐Systemen durchführt, gelten zusätzlich die folgenden Vereinbarungen: 5.7.1. Der Auftragnehmer darf im Rahmen der Wartung nur auf personenbezogene Daten des Verantwortlichen zugreifen, wenn dies für die Durchführung der Wartung erforderlich ist. Dem Auftragnehmer ist es bei der Wartung untersagt, personenbezogene Daten des Verantwortlichen auf eigenen Systemen oder Datenträgern zu speichern, es sei denn der Verantwortliche weist ihn hierzu an. 5.7.2. Außerplanmäßige Fernwartungsarbeiten hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzendem Verantwortlichen im Vorfeld anzukündigen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenDer Verantwortliche ist berechtigt, die Durchführung der Fernwartung mit zu verfolgen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbarenAuf Anfrage und soweit erforderlich, wirkt der Auftragnehmer an der Konfiguration technischer Kontrolleinrichtungen mit. (3) Soweit 5.7.3. Die Fernwartung ist nur von überwachten Systemen des Auftragnehmers aus zulässig. Datenübertragungen zu Zwecken der Fernwartung müssen in verschlüsselter Form, die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügendem Stand der Technik entspricht, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) erfolgen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werdenverwendet nach dem Stand der Technik hinreichend sichere Authentisierungsverfahren. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung (Datenschutzvereinbarung)

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien Der Auftraggeber hat das Recht, einer Änderung der technisch und organisatorischen Maßnahmen innerhalb von 4 Wochen mit Begründung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zu vereinbarenwidersprechen. Erfolgt kein begründeter Widerspruch, gilt die Änderung als genehmigt. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattetHomeOffice ist zulässig, sofern der betreffende Mitarbeiter die aktuell gültige HomeOffice Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (Auftragnehmer) abgeschlossen hat. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer WirksamkeitMaßnahmen. Der Dieser Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst kann auf Wunsch des Auftraggebers jederzeit auf Anforderung zu überlassenzur Verfügung gestellt werden. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) 4.1 Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) 4.2 Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) 4.3 Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) 4.4 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) 4.5 Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. Kopien würden nur dann erstellt werden, wenn es akut einen Datenbank-Crash gibt und es notwendig ist, die Datenbank wieder zu rekonstruieren. Ein anderer Fall könnte sein, dass ein Anwender falsche Daten ins System eingestellt hat (warum auch immer oder zu viele Daten gelöscht wurden). Dann würde eine Kopie eines Backups erzeugt werden, damit wir aus dieser Kopie einzelne Datensätze wieder rekonstruieren können. Nachdem der „Normalzustand“ wieder hergestellt ist, würden alle Kopien direkt wieder gelöscht werden. (6) 4.6 Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitung

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Auftragsdatenverarbeitungsvertrag

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 auf xxx.xxx-xxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxx beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen nicht gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Büroservice Und Firmensitzmietvertrag

Technische und organisatorische Maßnahmen. 10.1. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen (1) Die im Anhang Folgenden auch: „TOM“) zu treffen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten, die erforderlich sind, um die in Art. 25, 32 DSGVO genannten An- forderungen zu gewährleisten. Die in Anlage 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen dieses Vertrags spezifizierten TOM werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete MinimumDer Auftragsverarbeiter garantiert dabei, die in Anla- ge 1 dieses Vertrags festgehaltenen TOM realisiert zu haben und diese während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Die Beschreibung der Maßnahmen muss Der Auftragsverarbeiter ist insbesondere verpflich- tet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so detailliert erfolgenzu gestalten, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationendie Daten, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden könnener im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, ist nicht zulässigim jeweils erforderlichen Maß nach dem aktuellen Stand der Technik gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können 10.2. Der Auftragsverarbeiter hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen ent- sprechend dem jeweiligen Stand der Technik und organisatorischen Weiterentwicklun- gen anzupassen. Dabei darf aber das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Der Auftragsverarbeiter wird Änderungen der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind Maßnahmen vorab mit dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenabstimmen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbarenDie Par- teien verpflichten sich bereits heute, die aktualisierten technischen und organisatori- schen Maßnahmen im Wege eines Nachtrags diesem Vertrag als Anlage beizufügen. (3) 10.3. Gemäß Art. 28 Abs. 1 DSGVO hat sich der Auftraggeber vor Beginn der Datenverar- beitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragsverarbeiter ge- troffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit überzeugen. Details zur Prüfung sind in Ziffer 16 dieses Vertrages ge- regelt. Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, das Ergebnis in geeigneter Wei- se zu dokumentieren. 10.4. Ergibt sich aus den Prüfungen Umsetzungsbedarf hinsichtlich der auftragsspezifischen vereinbarten Maßnahmen oder werden Änderungen der Maßnahmen aus anderen Gründen erforderlich, sind diese zunächst mit dem Auftragsverarbeiter abzustimmen. Die zu ergreifenden Maßnahmen können sich insbesondere aus konkreten Weisungen des Auftraggebers im Einzelfall ergeben. 10.5. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Grundsätze der ordnungsmäßigen, automa- tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten und Speicherbuchführung einzuhal- ten und insbesondere jeweils aktuelle Dokumentationen aller automatisierten Verfah- ren zur Verarbeitung von Auftraggeber-Daten vorzuhalten sowie definierte und doku- mentierte Test- und Freigabeverfahren für diese automatisierten Verfahren einzuhal- ten. 10.6. Für die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten nutzt der Auftrags- verarbeiter zur Erfüllung seiner Vertragspflichten folgende Einrichtungen, Maschinen, DV-Technik und/oder Softwareprodukte[7]: Content Management Systeme, Domainverwaltung, Serversysteme, Google-Dienste, Uberall Panel 10.7. Soweit die beim Auftragsverarbeiter getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen Anforde- rungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter den Auftraggeber unverzüglich. (4) 10.8. Der Auftragnehmer sichert zuAuftragsverarbeiter hat durch regelmäßige geeignete Kontrollen sicherzustellen, dass die im Auftrag zu verarbeitenden Daten nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können, die übertragene Verarbeitung aufgabenbe- zogen getrennt von anderer Verarbeitung erfolgt und die verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen Das Ergebnis der Kontrollen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeitzu dokumentieren. Der Nachweis ist Auftragsverarbeiter wird dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit die Dokumentationen in Kopie auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werdenjederzeitiges Verlangen zur Verfügung stellen.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen3.1 Jede Partei stellt sicher, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund sie über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung per- sonenbezogener Daten der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar istKunden und vor versehentlichem Verlust oder Zer- störung oder Beschädigung von personenbezogenen Daten des Unternehmens verfügt. 3.2 Insbesondere hat jede Partei die ihrem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, was das geschuldete Minimum sein sollSpeicherung, Veränderung sowie sonstige nicht auto- risierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, zu schützen und dabei die Funktionsfähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme zu gewährleisten. Ein Verweis auf InformationenDies beinhaltet insbesondere: 3.2.1 Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die Vertragsdaten verarbeitet und genutzt werden, zu verwehren (Zutritts- kontrolle), 3.2.2 zu verhindern, insbesondere durch den Einsatz von Verschlüsselungsver- fahren, die dieser Vereinbarung dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle), 3.2.3 dafür Sorge zu tragen, insbesondere durch den Einsatz von Pseudonymi- sierungs- und Verschlüsselungsverfahren, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen, dass die zur Benutzung eines Datenver- arbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsbe- rechtigung unterliegenden Vertragsdaten zugreifen können, diese nur auf Anweisung der jeweiligen Parteiverarbeiten und dass Vertragsdaten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder ihren Anlagen entfernt werden können (Zugriffskon- trolle), 3.2.4 dafür Sorge zu tragen, insbesondere durch den Einsatz von Pseudonymi- sierungs- und Verschlüsselungsverfahren, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen, dass Vertragsdaten bei der elektroni- schen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speiche- rung auf Datenträgern nicht unmittelbar entnommen unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung von Vertragsdaten durch Ein- richtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist nicht zulässig.(Weitergabekontrolle), 3.2.5 dafür Sorge zu tragen, dass nachträglich geprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem Vertragsdaten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert, übertragen oder entfernt worden sind (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen Eingabe- kontrolle), 3.2.6 dafür Sorge zu tragen, dass Vertragsdaten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle). Dies umfasst ins- besondere die Verwahrung der Vertragsdaten nach den Grundsätzen ei- ner ordnungsgemäßen Datensicherung sowie regelmäßige Datensiche- rungen, einschließlich regelmäßiger Backups, im erforderlichen Umfang, 3.2.7 dafür Sorge zu tragen, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Vertragsdaten getrennt verarbeitet werden können (Trennungskontrol- le). Dies gilt auch und besonders, soweit virtuelle Server eingesetzt wer- den, 3.2.8 dafür Sorge zu tragen, die Fähigkeit, Verfügbarkeit und Zugang zu den Vertragsdaten bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherstellen zu können, 3.2.9 dafür Sorge zu tragen, dass die Datenschutzgrundsätze wirksam umge- setzt und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufgenommen werden, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen und die Rechte von Betroffenen zu schützen, und 3.2.10 ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirk- samkeit der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung Maßnahmen zur Ge- währleistung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat Sicherheit der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien Verarbeitung zu vereinbarenimplementieren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt 3.3 Jede Partei stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen anderen Partei auf Verlangen Einzelheiten dieser techni- schen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werdenzur Verfügung.

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Samples: Händler Agb (Kooperationsvertrag)

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) 7) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Data Processing Agreement

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Data Processing Agreement

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden. Regelungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Im Rahmen des Auftrags verarbeitete Daten wird der Auftragnehmer nur entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarung oder nach Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder sperren. (2) Den entsprechenden Weisungen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer jederzeit und auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus Folge leisten.

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Samples: Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen Maßnah- men muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung Be- schreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen ent- nommen werden können, ist nicht zulässig. (2) . • Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung Weiterentwick- lung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer Auf- tragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenmitzu- teilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) . • Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) . • Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen Datenbe- ständen strikt getrennt werden. (5) . • Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) . • Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer Auf- tragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz Daten- schutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte Kontroll- rechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen Um- ständen gestattet. (7) . • Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werdenwer- den, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit je- derzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) 6.1 Die Auftragnehmerin hat im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen Zeitpunkt des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. Abschlusses dieses Vertrages bereits nachweislich alle für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet vorliegenden Auftrag nach Art. 32 DSGVO erforderlichen und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit(TOM) zur Datensicherheit getroffen, die die Auftraggeberin akzeptiert hat. Diese sind in Anhang 3 zu diesem Vertrag im Einzelnen beschrieben und entsprechen dem nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO geregelten Maßnahmenkatalog. Anhang 3 zu diesem Vertrag wird hiermit Vertragsbestandteil. 6.2 Bei der Auswahl der konkreten TOM wird die Auftragnehmerin folgende Kriterien berücksichtigen: • den Stand der Technik; • die Implementierungskosten; • die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der vorliegenden Verarbeitung; • die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen natürlichen Personen. 6.3 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, stets ein angemessenes Schutzniveau der getroffenen TOM zu gewährleisten. Bei der Auswahl der konkreten TOM nach Ziffer 6.2 dieses Vertrages gewährleistet die Auftragnehmerin ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau u. a. durch: • Pseudonymisierung und Verschlüsselung der personenbezogenen Daten. • Dauerhafte Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung. • Wiederherstellung der Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und des Zugangs zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall. • Ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der TOM. 6.4 Der Nachweis Auftragnehmerin ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert es gestattet, die einmal getroffenen konkreten TOM im Zuge des technischen Fortschritts und sonst jederzeit auf Anforderung der Weiterentwicklung durch modernere TOM zu überlassenersetzen, die den in Ziffern 6.2 und 6.3 dieses Vertrages vereinbarten Kriterien entsprechen und stets ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln Sollten die Prüfung oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werdenAudit durch die Auftraggeberin oder eine andere akkreditierte Stelle einen solchen Anpassungsbedarf ergeben, werden die Parteien diesen einvernehmlich im geeigneten und angemessenen Umfang umsetzen. Alle Änderungen sind zu dokumentieren.

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Samples: Vertrag Über Die Verarbeitung Personenbezogener Daten Im Auftrag Nach Art. 28 Dsgvo

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen Änderungen, hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich unver- züglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattetausgeschlossen. (7) Der Auftragnehmer führt im Auftrag des Auftraggebers Wartungs- und/oder Pflegearbeiten an den IT-Systemen durch. In diesem Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten bekommt bzw. Kenntnis erlangt oder personenbezogene Daten verarbeitet, um die Wartung und Pflege von IT-Systemen durch- zuführen. Nähere Ausführungen des noch abzuschließenden Betriebsvertrages nach § 26 BlnDSG i. V. m. Art. 28, DSGVO (Auftragsverarbeiter) und Art. 32 DSGVO (Sicherheit in der Verarbeitung) werden zukünftig in einer neuen Anlage beschrieben. (8) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) 9) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis Auftraggeber ist berechtigt, regelmäßige Kontrollen zur Wirksamkeit der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeitdurchzuführen. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis Die Wirksamkeit kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht nachgewiesen werden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Technische und organisatorische Maßnahmen. 7.1 Der Auftragsverarbeiter setzt für den Auftrag unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten (1DSG: Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte) der Betroffenen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser AVV erfolgt. 7.2 Die als Anhang 2 (Technische und organisatorische Maßnahmen) beigefügten Datenschutzvorkehrungen des Auf- tragsverarbeiters, die die Festlegungen gemäß Art. 32 DSGVO bzw. im Anwendungsbereich des DSG gemäß Art. 7 DSG enthalten, werden für die Durchführung des Auftrags als verbindliches Minimum festgelegt, das zu keiner Zeit unterschritten werden darf. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich zur Einhaltung der in Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung 2 niedergelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen. 7.3 Stellt der Maßnahmen muss so detailliert erfolgenVerantwortliche während der Laufzeit des Auftrages fest, dass sich die Risiken für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund die Rechte und Freiheiten der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar istBetroffenen verändert haben, was teilt er dies dem Auftragsverarbeiter unverzüglich mit, damit der Auftragsverarbei- ter seine technischen und organisatorischen Maßnahmen so anpassen kann, dass das geschuldete Minimum sein sollfür den Auftrag erforderliche Datenschutzniveau weiterhin gewährleistet bleibt; die dem Auftragsverarbeiter durch die Anpassung entstehenden einmaligen und wiederkehrenden Aufwendungen und Kosten trägt der Verantwortliche. Ein Verweis auf InformationenSobald der Auftragsverarbeiter in Anhang 2 die aktualisierten technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt hat, die ersetzt dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (neue An- hang 2 den bis dahin gültigen Anhang 2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können . Sollte eine entsprechende Anpassung der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werdenMaßnahmen dem Auftragsverarbeiter nicht möglich, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung zumutbar oder gar für ihn unzulässig sein, stellt dies für beide Vertragspartner einen wichtigen Grund dar, der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat zur außerordentlichen Kündigung des Hauptvertrages einschließlich der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbarenvorliegenden AVV berechtigt. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) 7.4 Der Auftragnehmer sichert zuAuftragsverarbeiter stellt sicher, dass die im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Nähere Anforderungen und Maßnahmen zur Trennung sind in den technischen und organisatorischen Maßnahmen in Anhang 2 festgelegt. 7.5 Wenn und soweit der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen zum Nachweis der getroffenen tech- nischen und organisatorischen Maßnahmen verpflichtet ist, kann er Nachweise über die Einhaltung genehmigter Verhaltensregelungen (5DSG: Verhaltenskodizes) Kopien gemäß Art. 40 DSGVO bzw. im Anwendungsbereich des DSG gemäß Art. 11 DSG oder Duplikate werden ohne Wissen über aktuelle Zertifizierung gemäß Art. 42 DSGVO bzw. im Anwendungsbereich des Auftraggebers nicht erstelltDSG gemäß Art. Ausgenommen sind technisch notwendige13 DSG vorlegen, temporäre Vervielfältigungenum seinen Nachweis zu stützen. Des Weiteren kann er diesen Nachweis auch über aktuelle Testate, soweit Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter (DSG: Datenschutzberaterin oder -berater), IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen istgeeignete Zertifizierung durch ein Informationssicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz, als Bestandteil einer ISO 27001-Zertifizierung) führen. (6) 7.6 Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen im Einzelfall gestattetLaufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und Dazu werden die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der Anhang 2 vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen vom Verantwortlichen und vom Auftragsverarbeiter im Lichte der Ziffer 7.1 sowie ihrer Wirksamkeitunter Berücksichtigung des Stands der Technik mindestens einmal im Kalenderjahr überprüft. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert Aus solchen Überprüfungen resultierende Änderungen sind in Textform festzulegen. Stellt der Auftragsverarbeiter während der Laufzeit des Auftrages von sich aus fest, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen die Risiken für die Rechte und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassenFreiheiten der Betroffenen nicht oder nicht mehr angemessen abdecken, benachrichtigt er den Verantwortlichen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werdenFür die Anpassung des Anhangs 2 gelten die in Ziffer 7.3 vereinbarten Bestimmungen entsprechend.

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Samples: Data Processing Agreement

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die Der Auftragnehmer gewährleistet die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c DS-GVO) (Einzelheiten in Anlage 1). Er sorgt für die Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässigRahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 8 dieses Vertrages. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der Bei den zu treffenden technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werdenMaßnahmen handelt es sich, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wirdum Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Zur Aufrechterhaltung Dabei sind der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat Stand der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzenTechnik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen32 Abs. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien 1 DS-GVO zu vereinbarenberücksichtigen. (3) Soweit Das in der Anlage 1 beschriebene Datenschutzkonzept stellt die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt Auswahl der technischen und organisatorischen Maßnahmen passend zum ermittelten Risiko unter Berücksichtigung der Schutzziele nach dem Stand der Technik detailliert und unter besonderer Berücksichtigung der eingesetzten IT-Systeme und Verarbeitungsprozesse beim Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglichdar. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass hat die Umsetzung der im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werdenVorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den angewandten Verfahren sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen. Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendigegenügen, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen istbenachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich. (6) Die Verarbeitung von Daten technischen und organisatorischen Maßnahmen beim Auftragnehmer unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau bzw. die vereinbarten Standards der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen muss der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattetdokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und Solche Abstimmungen sind für die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattetDauer dieses Vertrages aufzubewahren. (7) Dedizierte DatenträgerFür die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten wird folgende Methodik zur Risikobewertung verwendet, welche die vom Auftraggeber stammen bzw. Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet die Rechte und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert.Freiheiten berücksichtigt: ......................................................................................................................................................... (8) Der Auftragnehmer führt den Das in der Anlage 1 beschriebene Verfahren zur regelmäßigen Nachweis Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere Wirksamkeit der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeitzur Gewährleistung der datenschutzkonformen Verarbeitung wird als verbindlich festgelegt. (9) Der Nachweis von technischen und organisatorischen Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO; die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO; aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren); eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (10) Der Nachweis durch Zertifizierung nach Absatz 9 erfolgt durch: Die Bewertung des Risikos samt der Auswahl der geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers wurden am ............. durch folgende unabhängige externe Stellen auditiert/zertifiziert gemäß den Regelungen nach Art. 42: .............................................................................. Diese vollständigen Prüfunterlagen und Auditberichte können vom Auftraggeber jederzeit eingesehen werden. Der Nachweis Auftragnehmer hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS -GVO). Das Ergebnis samt vollständigem Auditbericht ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert mitzuteilen. (11) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und sonst jederzeit auf Anforderung organisatorischen Maßnahmen, um zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werdengewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer von a.b.s. geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer a.b.s. unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer a.b.s den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer a.b.s. sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen nicht gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer a.b.s. führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Data Processing Agreement

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4a) Der Auftragnehmer sichert zutrifft die gemäß § 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatori- schen Maßnahmen und gestaltet die innerbe- triebliche Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Schutzes perso- nenbezogener Daten gerecht wird. Dies beinhal- tet insbesondere Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbei- tungsanlagen, mit denen die personenbezoge- nen Daten verarbeitet und genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle), zu verhindern, dass Datenverarbeitungssyste- me von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle), dafür zu sorgen, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechti- gung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speiche- rung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verän- dert oder entfernt werden können (Zugriffs- kontrolle), dafür zu sorgen, dass personenbezogene Da- ten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speiche- rung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden kön- nen, und dass überprüft und festgestellt wer- den kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtun- gen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle), dafür zu sorgen, dass nachträglich geprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverar- beitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle), dafür zu sorgen, dass personenbezogene Da- ten, die im Auftrag verarbeiteten verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftragge- bers verarbeitet werden können (Auftragskon- trolle), dafür zu sorgen, dass personenbezogene Da- ten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), dafür zu sorgen, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werdenverarbeitet werden können (Trennungskontrolle). (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6b) Die Verarbeitung von Daten technischen und organisatorischen Maßnah- men sind in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Anlage 1 (Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden könnenbei der AEB) enthalten. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert können im Laufe des Auftragsverhält- nisses entsprechend einer technischen und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht organi- satorischen Weiterentwicklung im Bereich des Auftragnehmers fortgeschrieben werden.

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Samples: Auftragsdatenverarbeitung

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maß- nahmen zu ergreifen und während der Dauer der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten auf- recht zu erhalten, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskos- ten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftragge- ber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko ange- messenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten. (2) Die im Anhang 1 in Anlage 2 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (23) Die Datensicherheitsmaßnahmen können Dem Auftragnehmer ist es gestattet, technische und organisatorische Maßnahmen während der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werdenLaufzeit des Vertrages zu ändern oder anzupassen, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzensie weiterhin den gesetzlichen An- forderungen genügen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Wesentli- che Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (34) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (45) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen Datenbe- ständen strikt getrennt werden. (56) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (67) Die Verarbeitung von Daten Daten, die Gegenstand dieses Vertrags sind, in Privatwohnungen (Heim- Arbeitsplatz von Beschäftigten des Auftragnehmers; Home-Office) ist nur mit vorheriger schriftlicher nach einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Im Ausnahmefall z.B. bei höherer Gewalt kann davon abgewichen werden mit nachträglicher schriftlicher Genehmigung durch den Auf- traggeber. Dabei hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz die Einhaltung der vertraglich ver- einbarten technischen und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte organisatorischen Maßnahmen auch am Heim-Arbeitsplatz der Be- schäftigten des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden könnenAuftragnehmers gewährleistet ist. Die Verarbeitung von Daten Dazu behält sich der Auftraggeber, unter der angemessenen Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten sowie weiterer im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattetjeweiligen Haushalt lebender Personen, die Ausübung des Kontrollrechts vor, ggf. auch anlass- bezogen. (7) 8) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werdenwer- den, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit je- derzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) 9) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere insbeson- dere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen Maß- nahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassenüber- lassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren Zertifizie- rungsverfahren erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag