Technische und organisatorische Maßnahmen. 9.1 Der Auftragnehmer führt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durch, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet ist. Er gestaltet seine innerbetriebliche Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird und ein angemessenes Schutzniveau erreicht wird. Insbesondere hat der Auftragnehmer unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik die angemessene Sicherheit der Verarbeitung, insbesondere die Vertraulichkeit (inklusive Pseudonymisierung und Verschlüsselung), Verfügbarkeit, Integrität, und Belastbarkeit der für die Datenverarbeitung verwendeten Systeme und Dienstleistungen sicherzustellen. 9.2 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Anlage werden als verbindlich festgelegt. 9.3 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen Weiterentwicklung angepasst werden. Dabei müssen die angepassten Maßnahmen mindestens dem Sicherheitsniveau der in der Anlage vereinbarten Maßnahmen entsprechen. Wesentliche Änderungen sind in schriftlicher Form oder einem elektronischen Format zu vereinbaren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag (Data Processing Agreement)
Technische und organisatorische Maßnahmen. 9.1 Der Auftragnehmer führt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durch, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet ist. Er gestaltet seine innerbetriebliche Organisation Orga- nisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird und ein angemessenes Schutzniveau erreicht wird. Insbesondere hat der Auftragnehmer unter Berücksichtigung Berück- sichtigung des jeweiligen Stands der Technik die angemessene Sicherheit der Verarbeitung, insbesondere die Vertraulichkeit (inklusive Pseudonymisierung und Verschlüsselung), VerfügbarkeitVerfüg- barkeit, Integrität, und Belastbarkeit der für die Datenverarbeitung verwendeten Systeme und Dienstleistungen sicherzustellen.
9.2 Die technischen vollständig ausgefüllte Vorlage für technische und organisatorischen organisatorische Maßnahmen in der Anlage werden An- lage oder ein eigenes Sicherheitskonzept des Auftragnehmers wird als verbindlich festgelegt. Die Auswahl zwischen diesen beiden Alternativen kann in Ziffer 4 der Anlage getroffen werden.
9.3 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im Laufe des Auftragsverhältnisses Auftragsverhältnis- ses der technischen Weiterentwicklung angepasst werden. Dabei müssen die angepassten Maßnahmen mindestens dem Sicherheitsniveau der in der Anlage vereinbarten unter der Ziffer 4 vereinbar- ten Maßnahmen entsprechen. Wesentliche Änderungen sind in schriftlicher Form oder einem elektronischen Format zu vereinbaren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Technische und organisatorische Maßnahmen. 9.1 Der Auftragnehmer führt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durch, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet ist. Er gestaltet seine innerbetriebliche Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird und ein angemessenes Schutzniveau erreicht wird. Insbesondere hat der Auftragnehmer unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik die angemessene Sicherheit der Verarbeitung, insbesondere die Vertraulichkeit (inklusive Pseudonymisierung und Verschlüsselung), Verfügbarkeit, Integrität, und Belastbarkeit der für die Datenverarbeitung verwendeten Systeme und Dienstleistungen sicherzustellen.
9.2 Die technischen vollständig ausgefüllte Vorlage für technische und organisatorischen organisatorische Maßnahmen in der Anlage werden oder ein eigenes Sicherheitskonzept des Auftragnehmers wird als verbindlich festgelegt. Die Auswahl zwischen diesen beiden Alternativen kann in Ziffer 5 der Anlage getroffen werden.
9.3 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen Weiterentwicklung angepasst werden. Dabei müssen die angepassten Maßnahmen mindestens dem Sicherheitsniveau der in der Anlage unter der Ziffer 5 vereinbarten Maßnahmen entsprechen. Wesentliche Änderungen sind in schriftlicher Form oder einem elektronischen Format zu vereinbaren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag