Teilungültigkeit. 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ANB und/oder der unter Zugrundelegung der ANB abgeschlossenen Verträge rechtsunwirksam und/oder nichtig und/oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der ANB und/oder der unter Zugrundelegung der ANB abgeschlossenen Verträge nicht berührt. 2. APG und die Partner sind diesfalls – unbeschadet einer allfälligen Genehmigung durch die Energie-Control Austria – vielmehr verpflichtet, die ungültige(n) und/oder nichtige(n) Bestimmung(en) durch (eine) im wirtschaftlichen, rechtlichen, technischen und organisatorischen Gehalt gleichkommende rechtsgültige Bestimmung(en) zu ersetzen, die dem am Nächsten kommt(en), was die Partner und die APG gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten. 3. Entsprechendes gilt für eventuell später auftretende Regelungslücken in den ANB und/oder in den unter Zugrundelegung der ANB abgeschlossenen Verträgen, sowie für den Fall, dass nachträglich Anpassungsbedarf aufgrund erst in der Folge bekannt gewordener technischer und/oder wirtschaftlicher Erkenntnisse besteht.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Teilungültigkeit. 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ANB und/oder der unter Zugrundelegung der ANB abgeschlossenen Verträge rechtsunwirksam und/oder nichtig und/oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der ANB und/oder der unter Zugrundelegung der ANB abgeschlossenen Verträge nicht berührt.
2. APG und die Partner sind diesfalls – unbeschadet einer allfälligen Genehmigung durch die Energie-Energie- Control Austria – vielmehr verpflichtet, die ungültige(n) und/oder nichtige(n) Bestimmung(en) durch (eine) im wirtschaftlichen, rechtlichen, technischen und organisatorischen Gehalt gleichkommende rechtsgültige Bestimmung(en) zu ersetzen, die dem am Nächsten kommt(en), was die Partner und die APG gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.
3. Entsprechendes gilt für eventuell später auftretende Regelungslücken in den ANB und/oder in den unter Zugrundelegung der ANB abgeschlossenen Verträgen, sowie für den Fall, dass nachträglich Anpassungsbedarf aufgrund erst in der Folge bekannt gewordener technischer und/oder wirtschaftlicher Erkenntnisse besteht.
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