Teilungültigkeit. 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ANB und/oder der unter Zugrundelegung der ANB abgeschlossenen Verträge rechtsunwirksam und/oder nichtig und/oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der ANB und/oder der unter Zugrundelegung der ANB abgeschlossenen Verträge nicht berührt.
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