Common use of Teilungültigkeit Clause in Contracts

Teilungültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen ungültig, unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien – ausgenommen Verbraucher i.S.d. KSchG - verpflichten sich, jede mangelhafte Bestimmung durch eine solche gültige, wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Auswirkungen, die die Vertragsparteien von der mangelhaften Bestimmung erwartet haben, am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die den zwingend anzuwendenden Marktregeln im Sinne des § 7 Z 46 EIWOG idgF. widersprechen. Der Lieferant wird den Kunden über alle Änderungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen gem. Punkt 12.2. informieren.

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Samples: ranklleiten.at, www.vulkanlandstrom.at, durchblicker.at

Teilungültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen ungültig, unwirksamun- wirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien – ausgenommen Im Falle von Xxxxxx, die keine Verbraucher i.S.d. KSchG - sind, verpflichten sichsich die Vertragsparteien, jede mangelhafte Bestimmung durch eine solche gültige, wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen tech- nischen Auswirkungen, die die Vertragsparteien von der mangelhaften Bestimmung erwartet er- wartet haben, am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die den zwingend anzuwendenden Marktregeln im Sinne des § 7 Z 46 EIWOG idgF. widersprechen. Der Lieferant wird den Kunden über alle Änderungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen Stromlieferbedin- gungen gem. Punkt 12.2. informieren. Im Falle von Verbrauchern tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die für Verbraucher vorgesehene gesetzliche Regelung.

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Samples: felixenergie.at, felixenergie.at

Teilungültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen ungültig, unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien – ausgenommen Verbraucher i.S.d. KSchG - verpflichten sich, jede mangelhafte Bestimmung durch eine solche gültige, wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Auswirkungen, die die Vertragsparteien von der mangelhaften Bestimmung erwartet haben, am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die den zwingend anzuwendenden Marktregeln im Sinne des § 7 Z 46 EIWOG idgF. widersprechen. Der Lieferant wird den Kunden über alle Änderungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen gem. Punkt 12.2. informieren.

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Samples: www.evu-schoeder.at