Teilzahlungen. 5.1. Voraussetzung für die Leistung von Teilzahlungen ist, dass der AN das vom AG ausgefertigte Auftragsschreiben vorbehaltlos firmenmäßig gegen gefertigt hat, die Erfüllungsgarantie dem AG übergeben hat und die abgerechneten Leistungen auf der Baustelle vollständig erbracht wurden. Unabhängig von der (allenfalls verlängerten) Leistungszeit können Teilrechnungen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und dabei nur die im Auftragsschreiben genannte Höchstzahl von Teilrechnungen gelegt werden. Teilzahlungen werden nur bis zur Höhe von 90% der Gesamtnettoauftragssumme geleistet und wenn die Teilrechnung den Bestimmungen des jeweils geltenden Umsatzsteuergesetzes entspricht und die zur Prüfung der Teilrechnung erforderlichen Unterlagen (gemeinsam geprüfte und von der ÖBA unterfertigte Aufmassblätter, Zeichnungen, Liefer-, Leistungsnachweise etc.) zusammen mit der Teilrechnung beim AG eingereicht wurden. Vor Vorliegen aller erforderlichen Teilrechnungsunterlagen beginnen Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen nicht zu laufen. Teilrechnungen samt Unterlagen sind 1-fach im Original bis zum 10. eines jeden Kalendermonats direkt dem AG zu übermitteln, jeweils 2 Kopien der Teilrechnungen samt Unterlagen sind innerhalb derselben Frist bei der ÖBA einzureichen. Langen Teilrechnungen erst nach dem 10. des Kalendermonats beim AG bzw. bei der ÖBA ein, so beginnt der in Punkt 5.2. genannte Fristenlauf erst mit dem 10. des darauf folgenden Monats. Voraussetzung für jeden Beginn eines Fristenlaufes ist jedenfalls die Übermittlung einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne dieses Vertrages sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
5.2. Soweit im Auftragsschreiben nichts anderes festgelegt ist, werden - von der gelegten Teilrechnung 10 % Deckungsrücklass einbehalten, - die mit den vollständigen Unterlagen versehenen Teilrechnungen innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungseingangsstichtag (10. eines jeden Kalendermonats) geprüft, - Teilrechnungen innerhalb von 45 Tagen nach Ende der Prüffrist netto, innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Prüffrist mit 3 % Skonto bezahlt.
5.3. Sind bei Pauschalpreisen Teilzahlungen nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes oder eines Zahlungsplans vereinbart, so gelten die vorstehenden Punkte sinngemäß, es sind für die vereinbarten Zahlungen Teilrechnungen zu legen. Anstelle der Aufmassblätter ist nachzuweisen, dass zum Ende des Monats, das dem Eingang der Rechnung vorangegangen ist, der im Terminplan für diesen Monat festgesetzte Leist...
Teilzahlungen. Das Honorar zuzüglich Umsatzsteuer wird nach Maßgabe der festgestellten Leistungen gegen Vorlage von Teilrechnungen in Teilzahlungen flüssiggemacht. Jede einzelne Teilleistung gilt dann als fertig gestellt, wenn die diesbezüglichen Arbeiten geliefert bzw. die von diesen abhängigen weiteren Arbeiten und baulichen Durchführungen nicht mehr behindert sind. Die Ermittlung der Teilverdienstsummen erfolgt unter Anwendung des nachstehend angeführten Berechnungsschlüssels bei Zugrundelegung des oben errechneten Honorars, und zwar: Pauschalbetrag von € Vorlage des Vorentwurfes 13 Prozent Vorlage des Entwurfes und Genehmigung desselben durch die Aufsichtsbehörde 12 Prozent Übergabe der Einreichpläne 10 Prozent Fertigstellung der Ausführungsplanung 15 Prozent Übergabe der Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 Prozent Baubeginn 12 Prozent Nach Fertigstellung des Rohbaues 10 Prozent Fertigstellung der Außenwände 10 Prozent Vorliegen der geprüften Schlussabrechnung 10 Prozent Pauschalhonorar von € nach Fertigstellung des Rohbaues 30 Prozent nach Einbau der Fenster und Türen 10 Prozent nach Fertigstellung des Außenputzes 10 Prozent nach Fertigstellung der Rohinstallation 10 Prozent nach Fertigstellung des Innenputzes 10 Prozent nach Komplettierung und Fertigstellung der Fußböden 10 Prozent nach erfolgter Übernahme des Baues durch die Gemeinde 10 Prozent nach Vorlage der geprüften Schlussrechnung 10 Prozent Bezüglich der Wertsicherung wird auf Abschnitt IV, Punkt 3 verwiesen. Bei Erreichen einer mehr als 5%igen Steigerung des Baukostenindexes gemäß Abschnitt IV., Punkt 4., wird für Teilzahlungen, die schon vor Bekanntwerden dieser Steigerung geleistet wurden, die Wertsicherung im Rahmen der Honorarschlussrechnung nachverrechnet.
Teilzahlungen. Bei Teilzahlung von Preisen für einen Domain-Namen wird die Zahlungspflicht nicht erfüllt; es gelten Ziff. 8.9 und 8.10. Sind mehrere Rechnungen des gleichen Halters offen, wird eine Zahlung, soweit sie nicht eindeutig einer bestimmten Rechnung oder einem Domain-Namen zugewiesen ist, von SWITCH in der Regel auf die jeweils älteste Rechnung angerechnet.
Teilzahlungen. Teilzahlung 25% • nach Abschluss der Planungsphase (Abschluss der Wegesicherung) • ca. 3 Monate nach Vertragsunterzeichnung durch die Gemeinde
Teilzahlungen. Bei Leistungen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten, Hardwarekomponenten) umfassen, ist VIATEC berechtigt, seine Leistungen in Teilen zu erbringen, und nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Sofern inhaltlich sinnvoll und möglich sind diese Leistungen jeweils einzeln nach Artikel 2.4. abzunehmen. Ansonsten muss die Abnahme zum nächstmöglich sinnvollen Zeitpunkt erfolgen.
Teilzahlungen. Der geschuldete Gesamtbetrag aus Standmiete, Kostenpauschalen, sowie individuell gebuchten Zusatzleistungen ist in zwei Teilzahlungen zu bezahlen: 30 % nach Anmeldung auf Rechnungsstellung 70 % spätestens 10 Wochen vor Aufbaubeginn nach Rechnungsstellung. Erfolgt die Anmeldung weniger als 10 Wochen vor Aufbaubeginn, ist der geschuldete Gesamtbetrag in einer Zahlung nach Rechnungsstellung zu begleichen.
Teilzahlungen. 5.1 Voraussetzung für die Leistung von Teilzah- lungen ist, dass der AN das vom AG ausgefertigte Auftragsschreiben vorbehaltlos firmenmäßig gegen gefertigt hat und die Erfüllungsgarantie dem AG über- geben hat. Teilrechnungen umfassen – soweit im Auf- tragsschreiben nichts Anderes festgelegt ist – die im Laufe eines Kalendermonats erbrachten Leistungen. Unabhängig von der (allenfalls verlängerten) Bauzeit können Teilrechnungen nur nach ausdrücklicher schrift- licher Vereinbarung und dabei nur die im Auftrags- schreiben genannte Höchstzahl von Teilrechnungen gelegt werden. Teilzahlungen werden nur bis zur Höhe von 80 % der Gesamtauftragssumme geleistet und, wenn die Teil- rechnung den Bestimmungen des jeweils geltenden Umsatzsteuergesetzes entspricht und die zur Prüfung der Teilrechnung erforderlichen Unterlagen (gemein- sam geprüfte und von der ÖBA unterfertigte Aufmass- blätter, Zeichnungen, Liefer-, Leistungsnachweise etc.) zusammen mit der Teilrechnung beim AG eingereicht wurden. Vor Vorliegen aller erforderlichen Teilrech- nungsunterlagen beginnen Prüf-, Zahlungs- und Skon- toristen nicht zu laufen. Teilrechnungen samt Unterla- gen sind 1-fach im Original bis zum 10. eines jeden Kalendermonats direkt dem AG zu übermitteln, jeweils
Teilzahlungen. Wenn Sie sich bis zum 31. Oktober 2021 registrieren, können Sie von der Option unseres Teilzah- lungsplans profitieren. Der Teilzahlungsplan sieht eine Zahlung in drei gleichen Raten vor. Die erste Ratenzahlung muss während des Registrierungsprozesses erfolgen. Die zweite Ratenzah- lung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu zahlen. Die dritte Ratenzahlung ist bis zum 28. Februar 2022 zu bezahlen. Bitte beachten Sie, dass eine Registrierung nur als vollständig abgeschlossen gilt, wenn alle drei Teilzahlungen geleistet wurden. Falls Sie sich für eine Ratenzahlung entscheiden, ist jeglicher Anspruch auf eine Teilrückerstat- tung ausgeschlossen. Eine Teilnehmer-Änderung des Team-Kapitäns oder ein Startplatztransfer auf ein neues Team ist erst nach vollständiger Zahlung aller drei Raten möglich.
Teilzahlungen. Die Verbandsgemeinden leisten Teilzahlun- gen. Sie werden mit der Schlussrechnung per Ende Kalenderjahr verrechnet.
Teilzahlungen. Teilzahlungen können entsprechend dem kostenartengenau nachgewiesenen Leistungsfortschritt geleistet werden, soweit von AG und AN einvernehmlich vereinbart. Die vorgesehenen Zahlungstermine sind schriftlich festzulegen. Leistungen, die bis zum 31.12. eines Jahres erbracht, aber noch nicht abgerechnet worden sind, müssen der AG so schnell wie möglich im Folgejahr vollständig abgerechnet werden.