Termine und Ausführungsfristen Musterklauseln

Termine und Ausführungsfristen. 2.4.1 Wir verpflichten uns das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten. 2.4.2 Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die von uns nicht zu vertreten sind, zeigen wir dem Kunden unverzüglich an. Sie berechtigen uns die Zeit der Fertigstellung angemessen zu verlängern. Sofern absehbar ist, dass die Unterbrechung von erheblicher Dauer sein wird, sind wir berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten. Höherer Gewalt stehen ähnliche Störungen, die von uns nicht zu vertreten sind, wie Streik, Krieg, Verkehrssperre, Feuer, Transportstörungen sowie Brenn- und Betriebs- stoffmangel gleich, sofern sie uns die Erbringung der Leistung unzumutbar er- schweren oder unmöglich machen. 2.4.3 Werktage, an denen aus witterungsbedingten Gründen der Xxxxxxxx der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen zu jeder Jahreszeit zu einer ent- sprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen. 2.4.4 Die gesetzlichen Regeln zu Schadenersatz und Rücktritt wegen Leistungsverzö- gerung bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass der Kunde auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nur für diejenigen Leistungen zurücktreten kann, die wir bis zum Ablauf der Nachfrist noch nicht erbracht haben. Die Nachfrist muss der Kunde uns schriftlich setzen. 2.4.5 Ein Schadenersatzanspruch wegen Verzögerung der Leistung ist beschränkt auf 5 % des Wertes der nicht erbrachten Leistungen, es sei denn, wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Insoweit wird jede wegen Verzögerung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe auf einen entspre- chenden Schadensersatzspruch angerechnet.
Termine und Ausführungsfristen. 5.1 Sämtliche von NETWORK ASSISTANCE im Angebot und/oder anderweitig genannten Liefer-und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von NETWORK ASSISTANCE nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 5.2 Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH Abholung aus Gründen verzögert, die NETWORK ASSISTANCE nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. 5.3 Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von NETWORK ASSISTANCE. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von NETWORK ASSISTANCE zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer. 5.4 Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.
Termine und Ausführungsfristen. 6.1 Sämtliche von DATCOM GMBH im Angebot und/oder anderweitig genannten Liefer- und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von DATCOM GMBH nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 6.2 Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die DATCOM GMBH nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von DATCOM GMBH . Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von DATCOM GMBH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer. 6.3 Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.
Termine und Ausführungsfristen. 5.1 Die Termine für den Arbeitsbeginn und für die Fertigstellung der Ver- tragsleistung begründen für den Auftragnehmer verbindliche Fristen (Vertragsfristen), auch wenn dies zwischen Auftraggeber und Auftrag- nehmer nicht ausdrücklich vereinbart ist. Ebenso sind die vom verantwortlichen Projektleiter des Auftraggebers mit dem ständigen Vertreter des Auftragnehmers (siehe vorstehend Ziffer 4.2) vereinbarten Fristen für den Auftragnehmer verbindliche Fristen (Vertragsfristen). 5.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Arbeitstage (AT) im Sinne des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Werk- vertrags alle Xxxx xxx Xxxxxx bis Xxxxxxx. Werktage (WT) sind alle Xxxx xxx Xxxxxx bis einschließlich Sonnabend (Samstag). Der 24.12. und der 31.12. sowie gesetzliche Feiertage am Ort des Bauvorhabens sind keine Werk- und Arbeitstage. Tag bzw. Kalendertag (KT) ist jeder Tag im Kalender. 5.3 Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich und auf eigene Kosten einen detaillierten Arbeitsablauf- plan (Bauzeitenplan) zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustim- men. Der Bauzeitenplan wird Vertragsbestandteil und hat sämtliche vereinbarten Termine (Arbeitsbeginn, Zwischentermine, Fertigstel- lung) auszuweisen. Xxxxxxx, die für den Auftragnehmer verbindliche Fristen (Vertragsfristen) begründen, sind als solche zu kennzeichnen.
Termine und Ausführungsfristen. 6.1 Sämtliche von BLUE im Angebot und/oder anderweit genann- ten Liefer- und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von BLUE nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 6.2 Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand ge- bracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die BLUE nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft in- nerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. 6.3 Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vor- behalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe- rung von BLUE. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtliefe- rung nicht von BLUE zu vertreten ist, insbesondere bei Ab- schluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem be- treffenden Zulieferer. 6.4 Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. ver- längern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.
Termine und Ausführungsfristen. 5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten. 5.2 Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sie berechtigten den Auftragnehmer, die Zeit der Fertigstellung um die Dauer der Behinderung und einen angemessenen Zuschlag für die Aufnahme der Arbeiten zu verlängern oder im Falle der erheblichen Dauer der Behinderung wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 5.3 Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Verkehrssperre, Feuer, Transportstörungen sowie Brenn- und Betriebsstoffmangel und ähnliche Störungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, die ihm die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleich. 5.4 Werktage, an denen aus witterungsbedingten Gründen der Xxxxxxxx der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen. 5.5 Sofern die vorgesehenen Termine aus Gründen nicht eingehalten werden können, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Xxxxxxxxxxx kann der Auftraggeber für diejenigen Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die der Auftragnehmer bis zum Ablauf der Frist nicht erbracht hat. Der dem Auftraggeber anstelle des Rücktritts zustehende Schadenersatzanspruch ist auf 5% des Wertes der nicht erbrachten Leistungen begrenzt, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Termine und Ausführungsfristen. 6.1 Sämtliche von DSG im Angebot und/oder anderweitig genannten Liefer-und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von DSG nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 6.2 Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die DSG nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. 6.3 Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von DSG. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von DSG zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer. 6.4 Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.
Termine und Ausführungsfristen. 6.1. Sämtliche von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH im Angebot und/oder anderweitig genannten Liefer- und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 6.2. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. 6.3. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. 6.4. Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer. 6.5. Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet. 6.6. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Führt der Annahmeverzug des Kunden zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann Klumpp pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Xxxxx des Liefergegenstandes höchstens jedoch insgesamt 5 % des Xxxxx des Kaufgegenstandes berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Klumpp kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Klumpp ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. 6.7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist Klumpp berechtigt, für jede Woche vollendeten Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,25 % des Liefer-, oder Leistungswerts, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Liefer- oder Leistungswerts zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vo...
Termine und Ausführungsfristen. 13.1 Es gelten die Termine gemäß beiliegendem „Technischen Teil“. 13.2 Der AG behält sich vor, Anordnungen zu treffen und Arbeitsunterbrechungen zu verfügen, wenn seitens des AG der begründete Verdacht besteht, dass bei Fortführung der Leistungserbringung deren Qualität beein- trächtigt werden könnte. Derartige Arbeitsunterbrechungen oder erteilte Anordnungen bzw. Verlangen be- rechtigen den AN nicht zu Mehr- oder sonstigen Forderungen. Treten Umstände ein, die eine Nichteinhaltung der Bautermine befürchten lassen, und deren Bewältigung nicht im Einflussbereich des AN liegt, sind diese Umstände dem AG umgehend schriftlich anzuzeigen. Der AG ist berechtigt, jederzeit die Inangriffnahme oder vorzugsweise Ausführung derjenigen Leistungen zu verlangen, die der AG mit Rücksicht auf den Gesamtfortschritt der Arbeiten für besonders vordringlich erach- tet. Der AN kann hierzu Vorschläge einbringen, die vom AG bei der Entscheidung berücksichtigt werden. 13.3 Jahreszeitlich bedingte und ortsübliche Witterungsverhältnisse sowie Störungen der Leistungserbringung bei der Zusammenarbeit verschiedener Ausführender begründen keinen Anspruch des AN auf eine Verlängerung der Ausführungs- und Leistungsfristen. 13.4 Von der Einhaltung der Leistungstermine entbinden den AN nur jene Fälle, die nicht der Sphäre des AN zuzu- ordnen sind. Sollten Leistungstermine aufgrund gesetzlich zwingender bzw. behördlich angeordneter (Schutz-)Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Epidemie, einer Pandemie oder einem vergleichbaren Ereignis höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, und informiert der AN den AG unverzüglich darüber, so wird der AG einer Verlängerung der Ausführungs- und Leistungsfristen maximal für die Dauer der Unterbrechung (Ausfallzeit) und allfälliger Ausfall-Folgezeiten (z.B. Wiederherstellung, Rüstzeiten) schriftlich ausdrücklich zustimmen, vo- rausgesetzt (i) die Information des AN enthält eine plausible und nachvollziehbare Begründung, wonach die Unmöglichkeit der Leistungserbringung zum vereinbarten Leistungstermin auf eine solche gesetzlich zwingen- de bzw. behördlich angeordnete (Schutz-)Maßnahme zurückzuführen ist, und (ii) der AN alle im Rahmen einer solch gesetzlich zwingenden bzw. behördlich angeordneten Maßnahme zumutbaren Maßnahmen ergreift und Schritte setzt, um eine Verzögerung zu vermeiden bzw. eine Verzögerung so kurz wie möglich zu halten. 13.5 Der Vertragspartner, dem die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich wurde, hat den anderen Vertrags- partn...
Termine und Ausführungsfristen. 5.1 Wir verpflichten uns, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten. 5.2 Verzögert sich die Erbringung unserer Leistung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Ausführung des Auftrags von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.