Terminkonten Musterklauseln

Terminkonten. Die Laufzeit, Zinssätze und auf Terminkonten anwendbare Mo- dalitäten werden dem Kunden nach Eröffnung bestätigt. Nach- trägliche Änderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Termingeldanlagen werden im Rahmen der durch die geltenden Bestimmungen festgelegten Verlängerungsfristen oder Laufzei- ten automatisch um einen Zeitraum verlängert, der mit dem vorangegangenen Zeitraum identisch ist, der den Bedingungen für gleichartige Einlagen entspricht, es sei denn, der Kunde wi- derspricht dieser Verlängerung spätestens zwei Werktage vor dem Datum der Erneuerung der Termingeldanlage.
Terminkonten bpost Bank kann ihren Kunden zu den von ihr festgelegten Bedingungen Termineinlagen in Euro anbieten. Die anwendbaren Zinssätze ergeben sich aus der Gebührenregelung.
Terminkonten bpost Bank bietet auch Terminkonten an. Es handelt sich um Sparprodukte mit einer festen Laufzeit und einem Anspruch auf eine Rückzahlung in Höhe von 100 % des Kapitals zum Zeitpunkt des Laufzeitendes. Sie werden durch das belgische Einlagensicherungssystem (xxxx://xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx) abgesichert, sodass im Falle eines Zahlungsausfalls der Bank das System die Rückzahlung der Einlagen in Höhe von maximal 100.000 EUR pro Person garantiert. Sie haben eine zuvor festgelegte und der Quellensteuer unterliegende Rendite. bpost Bank bietet klassische Terminkonten (deren Zinsen der Inhaber jährlich erhält) sowie Terminkonten mit Thesaurierung (deren thesaurierte Zinserträge der Inhaber bei Fälligkeit erhält) mit verschiedenen Laufzeiten. Für weitere Informationen verweisen wir auf die Besonderen Bedingungen für Terminkonten, das Informationsblatt mit einer allgemeinen Beschreibung und den möglichen Risiken dieses Produkts, sowie auf die Gebührenliste, welche vom Kunden über den Kundendienst, in den Postämtern und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann.
Terminkonten. 32.1 Die Bank kann Terminanlagen in Euro oder in Fremdwährung akzeptieren. Diese Anlagen werden in einem oder mehreren Terminkonten angelegt. 32.2 Die Bedingungen, wie z. B. der Zinssatz, die Laufzeit, das Konto, dem das Kapital und die Zinsen bei Fälligkeit gutzuschreiben sind, sowie die Modalitäten der eventuellen Erneuerung einer Anlage, werden beim Abschluss des Vertrages festgelegt. Wenn beim Abschluss des Vertrages vereinbart wurde, dass die Anlage am Fälligkeitstag nicht erneuert wird, überweist die Bank das Kapital und die erworbenen Zinsen am Fälligkeitstag auf das bzw. die vom Kunden angegebenen Konten. Wurde bei Vertragsabschluss vereinbart, dass die Anlage bei Fälligkeit erneut angelegt wird, oder wurden diesbezüglich bei Vertragsabschluss keinerlei Vereinbarungen getroffen, wird die Anlage bei Fälligkeit für die gleiche Laufzeit und zu den zum Zeitpunkt der Wiederanlage geltenden Bedingungen hinsichtlich Zinsen und Gebühren erneut angelegt. Wenn jedoch in der Produktliste der Bank eine solche Laufzeit zum Zeitpunkt der Wiederanlage nicht angegeben ist, wird das Wertpapierdepot nicht erneut angelegt und die Bank verbucht die während der Anlage aufgelaufene Hauptsumme und die Zinsen auf das (die) vom Kunden angegebene(n) Konto (Konten). Auf jeden Fall informiert die Bank den Kunden vor dem Fälligkeitstag mit einer den Kontoauszügen des Kunden beigefügten Mitteilung über die anstehende Fälligkeit seiner Anlage und die zum Fälligkeitstag der Anlage vorgesehene Verwendung des Kapitals und der erworbenen Zinsen. 32.3 Der Kunde kann seine Entscheidung, die Terminanlage am Fälligkeitstag zu erneuern, ändern und beantragen, dass seine Anlage am Fälligkeitstag nicht erneuert wird. Der Kunde erteilt der Bank seinen neuen Auftrag • mindestens einen Bankarbeitstag vor dem Fälligkeitstag einer Terminanlage in Euro; • mindestens drei Bankarbeitstage vor dem Fälligkeitstag einer Terminanlage in Fremdwährung. In diesem Auftrag muss er auch das bzw. die Konten angeben, denen das Kapital und die zur Fälligkeit seiner Anlage erworbenen Zinsen gutgeschrieben werden sollen. 32.4 Vor Erreichen der Fälligkeit seiner Vermögensanlage kann der Kunde weder eine teilweise noch die vollständige Rückzahlung des angelegten Kapitals fordern. 33.1 Für eine Terminanlage gilt ein Mindestbetrag. Dieser Betrag wird von der Bank festgelegt und in der Gebührenordnung für die Finanzdienste angegeben. Die Bank kann diesen Mindestbetrag für neue Anlagen ändern; eine solche Änderung wir...

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  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Sonstige Kosten Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versiche- rungsvertrag nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstellung eines Ersatzversicherungs- scheins oder Beitragsverzug) zum pauschalen Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten dazu, ins- besondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent- nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenüber- sicht – siehe Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die dort genannten Kos- ten werden von uns regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internetseite ein- sehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf An- frage auch jederzeit mit. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachwei- sen, dass in Ihrem Fall keine Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen, dass geringere Kos- ten entstanden sind, dann werden diese entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt.

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist. 4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.

  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 30558 % 0,09 % Summe 30558 0,09 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe offen 1667272 4,82 % Summe 1667272 4,82 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -

  • Rechte Dritter 8.1 Rechte von Dritten. (a) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Partner gegen Ansprüche, die gegen ihn im Vertragsgebiet erhoben wurden, zu verteidigen, sofern und soweit der geltend gemachte Anspruch (i) durch einen Dritten erhoben wurde, der Inhaber des geistigen Eigentums ist, das Grund für die Anspruchserhebung war (ii) und der behauptet, dass die durch den Partner im Einklang mit diesem Vertrag vorgenommene Verbreitung der Software unmittelbar ein Patent, Xxxxxxxxxxxx, Xxxxx oder Geschäftsgeheimnisse verletzt oder rechtswidrig verwendet. Der Lizenzgeber erstattet den aus derartigen Ansprüchen resultierenden Schadenersatz, zu dem er im Hinblick auf den Anspruch rechtskräftig verurteilt wurde oder den der Lizenzgeber im Rahmen eines Vergleichs akzeptiert hat, vorausgesetzt, dass (i) der Partner den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über einen solchen behaupteten Anspruch informiert; und (ii) der Partner den Lizenzgeber ermächtigt hat, die Anspruchsabwehr oder die Beilegung der Streitigkeit allein durchzuführen; und (iii) der Partner bei der Anspruchsabwehr umfassend kooperiert sowie dem Lizenzgeber alle benötigten Informationen zur Verfügung stellt und ihn angemessen unterstützt; und (iv) der Partner als Reaktion auf die Rechtsverletzung bzw. die angebliche Rechtsverletzung in Bezug auf die Software keine Handlungen unternimmt, die sich nachteilig auf die Rechte des Lizenzgebers auswirken. Der Lizenzgeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Anspruchsabwehr einzustellen, falls nicht länger behauptet oder davon ausgegangen wird, dass die Software Rechte Dritter verletzt oder diese rechtswidrig verwendet. (b) Den Lizenzgeber trifft die Pflicht gemäß Abschnitt 8.1(a) nicht, wenn der Anspruch (i) aus Software oder Dokumentation resultiert, die von einem anderen als dem Lizenzgeber geändert wurden, oder (ii) aus der unterbliebenen Inanspruchnahme eines sofort vom Lizenzgeber bereitgestellten Neuen Release, wenn die Rechtsverletzung oder rechtswidrige Verwendung bei Verwendung des Neues Release hätte vermieden werden können, oder (iii) aus vertragswidrigen Aktivitäten des Partners (oder seiner Endnutzer). Ferner haftet der Lizenzgeber nicht gemäß Abschnitt 8.1(a), wenn der geltend gemachte Anspruch hätte vermieden werden können, indem der Partner die Software oder die Materialien des Lizenzgebers in Zusammenhang oder in Verbindung mit Software, Daten oder Systemen, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, nicht verwendet hätte. (c) Wird behauptet, dass eine Verletzung der Rechte Dritter oder eine rechtswidrige, die Rechte Dritter verletzende Nutzung durch die Software gemäß obigem Abschnitt 8.1 vorliegt oder besteht beim Lizenzgeber der hinreichende Verdacht, dass eine solche eintreten könnte, kann der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen: (i) dem Partner das Recht auf eine fortgesetzte rechtmäßige Nutzung der Software ohne Mehrkosten für den Partner beschaffen oder (ii) die Software modifizieren oder die Software durch alternative, im Wesentlichen gleichwertige Programme und Begleitdokumentation ersetzen, durch die die Rechte Dritter nicht verletzt werden, oder (iii) falls keine der vorgenannten Alternativen bei vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann, den Vertrag kündigen und den vom Partner gezahlten Preis abzüglich eines angemessenen Betrags für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung der Software durch den Partner erstatten. 8.2 Entschädigung durch den Partner. Erhebt ein Dritter Klage oder Ansprüche gegen den Lizenzgeber und/oder seine Verbundenen Unternehmen aufgrund von (a) Steuern und damit zusammenhängenden Kosten, Zinsen und Bußgeldern, die vom Lizenzgeber und/oder seinen Verbundenen Unternehmen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, (b) einem Verstoß des Partners oder seiner Verbundenen Unternehmen gegen die Abschnitte 3.1, 3.2, 7.2 bis 7.5, 10, 11 oder 12 dieses Vertrags, u. a. einer Überschreitung der vertragsgemäßen Befugnisse seitens des Partners, (c) einer Vereinbarung zwischen dem Partner und seinen Distributoren, Wiederverkäufern oder Endnutzern, oder (d) einer Anspruchserhebung, die zum Gegenstand hat, dass das Partner-Produkt ein Patent, Urheberrecht oder Markenrecht eines Dritten verletzt oder widerrechtlich verwendet oder dass der Partner die Software mit anderen Produkten, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, kombiniert und verwendet (oder aufgrund der Erteilung einer Genehmigung zu einer solchen nicht vertragsgemäßen kombinierten Verwendung durch den Partner an Dritte), dann verteidigt der Partner den Lizenzgeber und seine Verbundenen Unternehmen auf seine Kosten und bezahlt jegliche vom Partner genehmigten Vergleichssummen sowie sämtlichen Schadensersatz, Kosten und Anwaltskosten, die gegen den Lizenzgeber und/oder seinen Verbundenen Unternehmen rechtskräftig auferlegt werden. 8.3 Die Bestimmungen von Abschnitt 8.1 stellen abschließend die Haftungsverpflichtung des Lizenzgebers aus einer Verletzung von Rechten Dritter durch die Software, die Materialien oder Dokumentation des Lizenzgebers gegenüber dem Partner dar. Die in Abschnitt 15 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten für alle Ansprüche, die gemäß Abschnitt 8.1 geltend gemacht werden. Beschränkungen der Haftung und der Verpflichtungen des Lizenzgebers gemäß den Abschnitten 8.1 und 8.3 gelten auch zugunsten der Verbundenen Unternehmen von SAP und deren jeweiligen Lizenzgebern.

  • Rechtsnachfolge Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.