Sperrung Musterklauseln
Sperrung. Die Krankenkasse ist berechtigt, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen, die Nutzung des IAM durch den Nutzer zeitweise oder dauerhaft zu sperren oder den Nutzungsvertrag fristlos außerordentlich zu kündigen, wenn der Nutzer die Grenzen der zulässigen Nutzung des IAM überschreitet, indem er gegen diese Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstößt und die Krankenkasse ihn zuvor und mit angemessener Frist zur Beseitigung bzw. Unterlassung des Verstoßes aufgefordert hat. Die Krankenkasse kann zudem das IAM des Nutzers löschen, soweit ihr begründete Indizien dafür vorliegen, dass der Nutzer das IAM in rechtsverletzender Weise nutzt.
Sperrung. Ergänzend zu Nr. 9 der Sonderbedingungen für das Online-Banking kann die Bank Akzeptanzstellen und Vertrauensdienstanbietern die Nutzung des CAS verweigern, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung vom CAS durch die Ak- zeptanzstelle oder den Vertrauensdienstanbieter es rechtfertigen.
Sperrung. Beim Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrages, der R&V, des Vergütungsplans und/oder anderer einschlägiger Dokumente des Unternehmens kann der Vertriebspartner nach Maßgabe des § 15 Absatz 4 der Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen vorübergehend gesperrt werden. Wird die Sperrung beschlossen, unterrichtet das Unternehmen den Vertriebspartner schriftlich in der Regel in Form einer Abmahnung nach Maßgabe des § 11 Absatz (1) der Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen von der Entscheidung, dem Wirksamkeitsdatum und dem Grund der Sperrung sowie über die notwendigen Schritte zur Aufhebung der Sperrung. Die Benachrichtigung über die Sperrung wird an die hinterlegte Adresse des Vertriebspartners gemäß den Benachrichtigungsbestimmungen der R&V versandt. Diese Sperrung ist dauerhaft, sofern die Sperrung aufgrund einer außerordentlichen Kündigung erfolgt. Sofern der Vertriebspartner eine Überprüfung der Entscheidung wünscht, hat er innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Benachrichtigung über die vorübergehende Sperrung oder dauerhafte Sperrung/außerordentliche Kündigung schriftlich einen diesbezüglichen Antrag an das Unternehmen zu stellen. Das Unternehmen wird seine Handlung überprüfen und den Vertriebspartner schriftlich über seine Entscheidung innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Empfangsdatum des schriftlichen Antrags des Vertriebspartners informieren. Das Unternehmen wird danach keine weitere Überprüfung der eigenen Entscheidung mehr vornehmen. Das Unternehmen kann bestimmte Handlungen während der vorübergehenden Sperrzeit vornehmen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf die folgenden:
(a) Dem Vertriebspartner verbieten, als Vertriebspartner aufzutreten oder eine der unternehmenseigenen geschützten Marken und/oder Materialien zu verwenden;
(b) Provisionen und/oder Prämien, die an den Vertriebspartner während der Sperrzeit fällig werden, zurückbehalten;
(c) Dem Vertriebspartner verbieten, Dienstleistungen und Produkte vom Unternehmen zu kaufen;
(d) Dem Vertriebspartner verbieten, neue Vertriebspartner anzuwerben, Kontakt zu aktuellen Vertriebspartnern aufzunehmen oder an Vertriebspartnersitzungen teilzunehmen;
(e) Wenn das Unternehmen nach eigenem Ermessen feststellt, dass der Grund der Verletzung weiterhin besteht und nicht zufriedenstellend beseitigt wurde oder eine weitere identische oder vergleichbare Verletzung auftritt, in die der gesperrte Vertriebspartner involviert ist, kann dem gesperrten Vertriebspartner außerordentlich gekündigt werden.
Sperrung. Die Krankenkasse ist berechtigt, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen, die Nutzung der ePA durch den Nutzer zeitweise oder dauerhaft zu sperren oder fristlos außerordentlich zu kündigen, wenn der Nutzer die Grenzen der zulässigen Nutzung der ePA überschreitet, indem er gegen diese Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstößt und die Krankenkasse ihn zuvor und mit angemessener Frist zur Beseitigung bzw. Unterlassung des Verstoßes aufgefordert hat. Die Krankenkasse kann zudem die ePA des Nutzers löschen, soweit ihr begründete Indizien dafür vorliegen, dass der Nutzer in Bezug auf zu löschende Daten die ePA in rechtsverletzender Weise nutzt.
Sperrung. 11.7.1 Stellt der Nutzer einen Missbrauch seines Nutzungsvertrages fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich bei der Hotline des Verkehrsunternehmens, bei dem er registriert ist, und dem Finanzunternehmen anzugeben. Das gleiche gilt bei Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des mobilen Endgerätes bzw. der registrierten SIM-Karte (Telefonnummer). Bis zum Eingang der Meldung haflet der Nutzer für die bis dahin entstandenen Forderungen. Die Verkehrs- verbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS unterstützt den Nutzer dahingehend, dass die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt wird.
11.7.2 Stellt ein Verkehrsunternehmen, ein Verkehrsverbund oder die Dienstleister einen Miss- brauch fest, wird die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt. Die Sperrmittei- lung erfolgt in Form einer E-Mail oder mit einer SMS Benachrichtigung. Jeder erfolgte Ti- cketkauf bzw. jede Inanspruchnahme von Leistungen, die mit der registrierten SIM-Karte erfolgte, gilt bis zum Zeitpunkt der Sperrung als vom Nutzer veranlasst.
11.7.3 Für den Fall einer Zahlungsstörung jedweder Art, unabhängig von der gewählten Zahlungs- weise, wird der Nutzer für weitere HandyTicket-Käufe gesperrt bis die Zahlungsforderungen ausgeglichen sind. In diesem Fall wird der Nutzer in Form einer Zahlungserinnerung durch das Finanzunternehmen über die erfolgte Sperrung informiert.
Sperrung. 1. Stellt der Nutzer einen Missbrauch seines Nutzerkontos fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich der Nahverkehr Schwerin GmbH über Telefon 0000 0000-000 und dem jeweilig gewählten Finanzdienstleister zu melden. Bei Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des mobilen Endgeräts oder der SIM-Karte ist der Nutzer verpflichtet, dies zudem unverzüglich seinem Telekommunikationsanbieter mitzuteilen. Bis zum Eingang der Mitteilung haftet der Nutzer für die bis dahin durch etwaige Nutzung entstandene Forderungen. Bis zum Zeitpunkt der Sperrung gilt jeder Ticketkauf als vom Nutzer veranlasst.
2. Für den Fall der Nichtzahlung einer fälligen und bereits angemahnten Forderung gegenüber dem Telekommunikationsanbieter oder einem Finanzdienstleister wird die Nutzung des Ticketkaufs über die NVS-App Software ebenfalls gesperrt. Es gelten die AGB des Telekommunikationsanbieters bzw. des entsprechenden Finanzdienstleisters.
Sperrung. 15.1 Die Mainzer Breitband ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen der Telekommunikation ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungs- verpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist. Diese Sperre wird durch die Mainzer Breitband mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht. Dabei weist diese auf die Möglichkeit des Kunden hin, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen für die Leistung Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn die Mainzer Breitband den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnitts- betrags nach § 45j TKG aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.
15.2 Die Sperrung ist außerdem berechtigt, wenn ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der Mainzer Breit- band, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohen.
15.3 Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte zu bezahlen.
15.4 Die Sperre wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen be- schränkt. Sie wird nur aufrechterhalten, solange der Grund für die Sperre besteht.
Sperrung. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen kann durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet werden. Der entstandene Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule entstehen. Die SWD sind berechtigt, die von Ihnen verbrauchten KWh, den Zeitpunkt und die Dauer der Ladung sowie die elektrische Energiemenge auszuwerten (Authentifizierung, Contract ID) Insbesondere bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht trotz Mahnung, sind die SWD berech- tigt, die Nutzung der Karte zu sperren. Die Sperrung wird dem Kunden mit Mahnung ange- droht.
Sperrung. Bei erheblichen schuldhaften Verstößen des NUTZERS gegen diese BEDINGUNGEN ist die VOLKSWAGEN AG berechtigt, den Zugang des NUTZERS zu den MOBILEN ONLINE DIENSTEN zu sperren, bis der Verstoß abgestellt ist. Dies gilt insbesondere in den in Ziffer 13.7 genannten Fällen.
Sperrung. Verzug mit der Anwender- und/oder Abrufgebühr oder die Nichteinlösung einer Lastschrift oder die Nichterteilung bzw. der Widerruf der Ermächtigung zur Lastschrift, berechtigen PBD zur Sperrung des Zugriffs auf IntelliLink und/oder zur Sperrung weiterer Portoabrufe jeweils bis zum Ausgleich der Gebühren.