Sperrung Musterklauseln

Sperrung. Die Krankenkasse ist berechtigt, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen, die Nutzung des IAM durch den Nutzer zeitweise oder dauerhaft zu sperren oder den Nutzungsvertrag fristlos außerordentlich zu kündigen, wenn der Nutzer die Grenzen der zulässigen Nutzung des IAM überschreitet, indem er gegen diese Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstößt und die Krankenkasse ihn zuvor und mit angemessener Frist zur Beseitigung bzw. Unterlassung des Verstoßes aufgefordert hat. Die Krankenkasse kann zudem das IAM des Nutzers löschen, soweit ihr begründete Indizien dafür vorliegen, dass der Nutzer das IAM in rechtsverletzender Weise nutzt.
Sperrung. Ergänzend zu Nr. 9 der Sonderbedingungen für das Online-Banking kann die Bank Akzeptanzstellen und Vertrauensdienstanbietern die Nutzung des CAS verweigern, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung vom CAS durch die Ak- zeptanzstelle oder den Vertrauensdienstanbieter es rechtfertigen.
Sperrung. Die Krankenkasse ist berechtigt, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen, die Nutzung der ePA durch den Nutzer zeitweise oder dauerhaft zu sperren oder fristlos außerordentlich zu kündigen, wenn der Nutzer die Grenzen der zulässigen Nutzung der ePA überschreitet, indem er gegen diese Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstößt und die Krankenkasse ihn zuvor und mit angemessener Frist zur Beseitigung bzw. Unterlassung des Verstoßes aufgefordert hat. Die Krankenkasse kann zudem die ePA des Nutzers löschen, soweit ihr begründete Indizien dafür vorliegen, dass der Nutzer in Bezug auf zu löschende Daten die ePA in rechtsverletzender Weise nutzt.
Sperrung. 1. Stellt der Nutzer einen Missbrauch seines Nutzerkontos fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich der Nahverkehr Schwerin GmbH über Telefon 0000 0000-000 und dem jeweilig gewählten Finanzdienstleister zu melden. Bei Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des mobilen Endgeräts oder der SIM-Karte ist der Nutzer verpflichtet, dies zudem unverzüglich seinem Telekommunikationsanbieter mitzuteilen. Bis zum Eingang der Mitteilung haftet der Nutzer für die bis dahin durch etwaige Nutzung entstandene Forderungen. Bis zum Zeitpunkt der Sperrung gilt jeder Ticketkauf als vom Nutzer veranlasst.
Sperrung. 11.7.1 Stellt der Nutzer einen Missbrauch seines Nutzungsvertrages fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich bei der Hotline des Verkehrsunternehmens, bei dem er registriert ist, und dem Finanzunternehmen anzugeben. Das gleiche gilt bei Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des mobilen Endgerätes bzw. der registrierten SIM-Karte (Telefonnummer). Bis zum Eingang der Meldung haflet der Nutzer für die bis dahin entstandenen Forderungen. Die Verkehrs- verbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS unterstützt den Nutzer dahingehend, dass die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt wird.
Sperrung. Verzug mit der Anwender- und/oder Abrufgebühr oder die Nichteinlösung einer Lastschrift oder die Nichterteilung bzw. der Widerruf der Ermächtigung zur Lastschrift, berechtigen PBD zur Sperrung des Zugriffs auf IntelliLink und/oder zur Sperrung weiterer Portoabrufe jeweils bis zum Ausgleich der Gebühren.
Sperrung. Die Bank ist jederzeit berechtigt, die Maestro-Karte ohne vorgängige Mitteilung an den Kartenberechtigten und ohne Angabe von Gründen zu sperren. Die Bank sperrt die Maestro-Karte, wenn es der Kartenbe- rechtigte ausdrücklich verlangt, den Verlust der Maestro- Karte und/oder des Maestro-PIN-Codes meldet sowie bei Kündigung. Die Sperrung der Karte kann nur bei der von der Bank bezeichneten Stelle beantragt werden. Die Bank ist berechtigt, das Konto für sämtliche Beträge, die vor dem Wirksamwerden der Sperrung getroffen wurden, zu belasten. Mit der Sperrung verbundene Kosten können dem Kontoinhaber auferlegt werden.
Sperrung. Bei erheblichen schuldhaften Verstößen des Nutzers gegen diese Bedingungen ist die Volkswagen AG insbesondere in den in Ziffer 15.7 genannten Fällen berechtigt, den Zugang des Nutzers zu den mobilen Online-Diensten bis zur Beendigung des Verstoßes zu sperren.
Sperrung. Unbeschadet weiterer Ansprüche ist Netkom berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die vertraglichen Leistungen gem. TKG auszusetzen, soweit eine etwaige Sicherheit verbraucht ist. Die Sperre darf frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung der Leistungsaussetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtschutz vor den Gerichten zu suchen, erfolgen. Im Übrigen darf Netkom die vertragliche Leistung ohne Ankündigung und ohne Einhaltung einer Wartefrist gemäß § 45k TKG sperren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, • mit dem der Kunde die Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder • eine Gefährdung der Einrichtungen von Netkom, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder • das Entgeltaufkommen des Kunden in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für die in der Zwischenzeit erbrachten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist. Es wird ausdrücklich auf § 45 k IV TKG Bezug genommen. Netkom muss die Sperre nach Möglichkeit auf die betroffene Leistung beschränken und unverzüglich aufheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind.
Sperrung. (1) Stellt der Nutzer einen Missbrauch der Nutzungsmöglichkeit seines Nutzungsvertrages fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich bei der Hotline des VVW anzugeben. Das gleiche gilt bei Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des mobilen Endgerätes bzw. der registrierten SIM- Karte (Telefonnummer). Bis zum Eingang der Meldung haftet der Nutzer für die bis dahin entstandenen Forderungen. Der VVW unterstützt den Nutzer dahingehend, dass die Nutzungsmöglichkeit von Mobilen Tickets sofort gesperrt wird.