Sperrung. Die Krankenkasse ist berechtigt, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen, die Nutzung des IAM durch den Nutzer zeitweise oder dauerhaft zu sperren oder den Nutzungsvertrag fristlos außerordentlich zu kündigen, wenn der Nutzer die Grenzen der zulässigen Nutzung des IAM überschreitet, indem er gegen diese Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstößt und die Krankenkasse ihn zuvor und mit angemessener Frist zur Beseitigung bzw. Unterlassung des Verstoßes aufgefordert hat. Die Krankenkasse kann zudem das IAM des Nutzers löschen, soweit ihr begründete Indizien dafür vorliegen, dass der Nutzer das IAM in rechtsverletzender Weise nutzt.
Sperrung. Ergänzend zu Nr. 9 der Sonderbedingungen für das Online-Banking kann die Bank Akzeptanzstellen und Vertrauensdienstanbietern die Nutzung des CAS verweigern, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung vom CAS durch die Ak- zeptanzstelle oder den Vertrauensdienstanbieter es rechtfertigen.
Sperrung. 9.1 Pukka+ wird von der technischen Möglichkeit des Sperrens des Zuganges des Kunden auf die bereit gestellten Dienste nur in erforderlichen Ausnahmefällen Gebrauch machen und stets die berechtigten Belange des Kunden berücksichtigen. Nimmt Pukka+ eine Sperrung vor, so ist Pukka+ zur Sperrung sämtlicher vertragsgegenständlichen Dienste und Leistungen berechtigt. Die Xxxx der Sperrmaßnahme liegt insoweit im Ermessen von Pukka+. Soweit eine registrierte Domain der Grund für die Sperrung ist, ist Pukka+ berechtigt, die Domain des Kunden in die Verwaltung der Registrierungsstelle zu geben.
9.2 Durch eine Sperrung wird der Kunde nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die vereinbarten Entgelte zu entrichten.
9.3 Erhält Pukka+ Abmahnungen, Mahnungen oder Ermahnungen von dritter Seite, welche die glaubhafte Behauptung von Rechtsverletzungen enthalten, so ist Pukka+ berechtigt, ohne weitere Rechtsprüfung den Zugang Dritter zu den beanstandeten Informationen, von welcher die Verletzung ausgeht, einstweilen zu sperren, wenn nicht der Kunde gegenüber Pukka+ unverzüglich nachweist, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt oder Pukka+ durch den Kunden – ggf. mit Leistung einer Sicherheit – von den Folgen einer Inanspruchnahme durch Dritte freigestellt wird. Zu einer Rechtsberatung gegenüber dem Kunden ist Xxxxx+ nicht verpflichtet.
9.4 Pukka+ genügt ihren Mitteilungspflichten zur Vorbereitung bzw. Abwehr und Durchführung der Sperre, wenn sie die jeweiligen Mitteilungen hierüber per E-Mail an die vom Kunden angegebene E- Mail-Adresse sendet. Es ist Sache des Kunden, die Abrufbarkeit der von ihm benannten E-Mail- Adresse zu gewährleisten.
9.5 Pukka+ kann die Aufhebung der Sperrung davon abhängig machen, dass der Kunde den rechtswidrigen Zustand nachweislich beseitigt und zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr eine vertragsstrafenbewährte Unterlassungserklärung gegenüber Pukka+ abgegeben hat sowie für die Zahlung einer hieraus etwaig sich zukünftig ergebenden Vertragsstrafe Sicherheit geleistet hat. Die Höhe der Sicherheit entspricht insoweit der Höhe zu erwartender Kosten von Pukka+ für den Fall einer Inanspruchnahme von dritter Seite. Die Höhe des Vertragsstrafeversprechens orientiert sich dabei an der Bedeutung des Verstoßes.
9.6 Soweit Pukka+ von Dritten oder von staatlichen Stellen wegen eines Verhaltens in Anspruch genommen wird, welches Pukka+ zur Sperrung berechtigt, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von allen Ansprüchen freizustellen und diejenigen K...
Sperrung. Die Krankenkasse ist berechtigt, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen, die Nutzung der ePA durch den Nutzer zeitweise oder dauerhaft zu sperren oder fristlos außerordentlich zu kündigen, wenn der Nutzer die Grenzen der zulässigen Nutzung der ePA überschreitet, indem er gegen diese Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstößt und die Krankenkasse ihn zuvor und mit angemessener Frist zur Beseitigung bzw. Unterlassung des Verstoßes aufgefordert hat. Die Krankenkasse kann zudem die ePA des Nutzers löschen, soweit ihr begründete Indizien dafür vorliegen, dass der Nutzer in Bezug auf zu löschende Daten die ePA in rechtsverletzender Weise nutzt.
Sperrung. 11.7.1 Stellt der Nutzer einen Missbrauch seines Nutzungsvertrages fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich bei der Hotline des Verkehrsunternehmens, bei dem er registriert ist, und dem Finanzunternehmen anzugeben. Das gleiche gilt bei Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des mobilen Endgerätes bzw. der registrierten SIM-Karte (Telefonnummer). Bis zum Eingang der Meldung haflet der Nutzer für die bis dahin entstandenen Forderungen. Die Verkehrs- verbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS unterstützt den Nutzer dahingehend, dass die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt wird.
11.7.2 Stellt ein Verkehrsunternehmen, ein Verkehrsverbund oder die Dienstleister einen Miss- brauch fest, wird die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt. Die Sperrmittei- lung erfolgt in Form einer E-Mail oder mit einer SMS Benachrichtigung. Jeder erfolgte Ti- cketkauf bzw. jede Inanspruchnahme von Leistungen, die mit der registrierten SIM-Karte erfolgte, gilt bis zum Zeitpunkt der Sperrung als vom Nutzer veranlasst.
11.7.3 Für den Fall einer Zahlungsstörung jedweder Art, unabhängig von der gewählten Zahlungs- weise, wird der Nutzer für weitere HandyTicket-Käufe gesperrt bis die Zahlungsforderungen ausgeglichen sind. In diesem Fall wird der Nutzer in Form einer Zahlungserinnerung durch das Finanzunternehmen über die erfolgte Sperrung informiert.
Sperrung. 1. Stellt der Nutzer einen Missbrauch seines Nutzerkontos fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich der Nahverkehr Schwerin GmbH über Telefon 0000 0000-000 und dem jeweilig gewählten Finanzdienstleister zu melden. Bei Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des mobilen Endgeräts oder der SIM-Karte ist der Nutzer verpflichtet, dies zudem unverzüglich seinem Telekommunikationsanbieter mitzuteilen. Bis zum Eingang der Mitteilung haftet der Nutzer für die bis dahin durch etwaige Nutzung entstandene Forderungen. Bis zum Zeitpunkt der Sperrung gilt jeder Ticketkauf als vom Nutzer veranlasst.
2. Für den Fall der Nichtzahlung einer fälligen und bereits angemahnten Forderung gegenüber dem Telekommunikationsanbieter oder einem Finanzdienstleister wird die Nutzung des Ticketkaufs über die NVS-App Software ebenfalls gesperrt. Es gelten die AGB des Telekommunikationsanbieters bzw. des entsprechenden Finanzdienstleisters.
Sperrung. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen kann durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet werden. Der entstandene Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule entstehen. Die SWD sind berechtigt, die von Ihnen verbrauchten KWh, den Zeitpunkt und die Dauer der Ladung sowie die elektrische Energiemenge auszuwerten (Authentifizierung, Contract ID) Insbesondere bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht trotz Mahnung, sind die SWD berech- tigt, die Nutzung der Karte zu sperren. Die Sperrung wird dem Kunden mit Mahnung ange- droht.
Sperrung. 15.1 Die Mainzer Breitband ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen der Telekommunikation ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungs- verpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist. Diese Sperre wird durch die Mainzer Breitband mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht. Dabei weist diese auf die Möglichkeit des Kunden hin, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen für die Leistung Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn die Mainzer Breitband den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnitts- betrags nach § 45j TKG aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.
15.2 Die Sperrung ist außerdem berechtigt, wenn ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der Mainzer Breit- band, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohen.
15.3 Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte zu bezahlen.
15.4 Die Sperre wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen be- schränkt. Sie wird nur aufrechterhalten, solange der Grund für die Sperre besteht.
Sperrung. Bei erheblichen schuldhaften Verstößen des NUTZERS gegen diese BEDINGUNGEN ist die VOLKSWAGEN AG berechtigt, den Zugang des NUTZERS zu den MOBILEN ONLINE DIENSTEN zu sperren, bis der Verstoß abgestellt ist. Dies gilt insbesondere in den in Ziffer 13.7 genannten Fällen.
Sperrung. Unbeschadet weiterer Ansprüche ist Netkom berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die vertraglichen Leistungen gem. TKG auszusetzen, soweit eine etwaige Sicherheit verbraucht ist. Die Sperre darf frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung der Leistungsaussetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtschutz vor den Gerichten zu suchen, erfolgen. Im Übrigen darf Netkom die vertragliche Leistung ohne Ankündigung und ohne Einhaltung einer Wartefrist gemäß § 45k TKG sperren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, • mit dem der Kunde die Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder • eine Gefährdung der Einrichtungen von Netkom, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder • das Entgeltaufkommen des Kunden in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für die in der Zwischenzeit erbrachten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist. Es wird ausdrücklich auf § 45 k IV TKG Bezug genommen. Netkom muss die Sperre nach Möglichkeit auf die betroffene Leistung beschränken und unverzüglich aufheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind.